Erstellt am 16.01.2009 um 10:22 Uhr von DocPille
Hallo,
§15 kündigungsschutzgesetz
Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
Erstellt am 16.01.2009 um 10:37 Uhr von Rapper22
MiLo87,
ließ im BetrVG nach. Dort steht, dass für BRM´s und JAV´s, wenn sie nicht wieder gewählt wurden, der sogenannte nachwirkende Kündigungsschutz besteht. Dieser beträgt 1 Jahr, also bei Dir bis November 2009.
Rapper22
Erstellt am 16.01.2009 um 10:41 Uhr von DocPille
@Rapper22
Ähm,habe ich was anderes geschrieben?
Erstellt am 16.01.2009 um 11:13 Uhr von MiLo87
Alles klar!
Danke für die schnelle Antwort.
Da brauche ich ja erstmal keine Angst um meinen Job haben.
Erstellt am 16.01.2009 um 13:30 Uhr von Rapper22
@DocPille,
du warst nur schneller. Ich hatte meinen Text schon gegen 10:00 fertig und mußte dann auf das Örtchen. Deshalb die Verspätung.
Trotzdem schönes Wochenende.
Rapper22