Erstellt am 16.01.2009 um 08:19 Uhr von Uschi66
@ seebaer
Nur weil ihr keine Ersatzmitglieder mehr habt müsst / könnt ihr nicht neu wählen. Um bei dieser Situation neue wählen zu können, müsstet ihr oder mindestens 1 noch sien Mandat niederlegen.
Vorzeitige Neuwahl nur wenn ihr nicht mehr die Mindestzahl der BRM habt gem BetrVG § 9
BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Wenn ihr also im April 2009 dann doch neu wählen müsst, seit ihr 2010 nicht länger als 12 Monate im Amt und müsstet nicht neu wählen.
.
Erstellt am 16.01.2009 um 08:45 Uhr von Kölner
@Uschi66
Wenn ein 'BRM' ausscheidet und kein Ersatzmitglied vorhanden ist, dann sollte man schon neu wählen...
Erstellt am 16.01.2009 um 09:20 Uhr von rolfo2
Dann würde ich eben die Neuwahl bis Juni hinauszögern, Ende April ordentliche Wahlausschreibung, Wahltermin Anfang Juni, also bis zur normalen Wahl weniger als 1 Jahr im Amt, ergo, esw muss 2010 nicht neu gewählt werden, die Amtszeit geht dann bis Mai 2014.
Erstellt am 16.01.2009 um 09:23 Uhr von Kölner
@rolfo2
??
Es reicht, wenn der 1. März erreicht ist...
Erstellt am 16.01.2009 um 09:32 Uhr von Uschi66
@Kölner
:-((
Können und wollen bestimmt hier das BetrVG § 13
Es geht in diesem Fall nur wenn zu mindest 1 der BRM sein Mandat niederlegt oder der BR komplett zurücktritt und man so die Möglichkeiten des § 13 nutzen kann.
Ich sage ja nicht, dass es sinnhaft wäre, aber gehen geht es nur unter Beachtung des § 13.
Einfach nur wollen, ohne unter die Mindestzahl zu rutschen geht nicht. Denn sonst könnte diese Wahl angefochten werden.
Ich hoffe einmal Du stimmst mir zu :-))
Erstellt am 16.01.2009 um 09:36 Uhr von Kölner
@Uschi66
Hallo?
Im o.a. Fall rutschen die Kollegen doch unter die Mindestzahl.
Beispielrechnung:
7 BRM weniger 1 BRM (scheidet aus!) macht 6 BRM. Das ist gleichbedeutend mit 1 BRM zu wenig.
Das wiederum erfordert Deinen mehrfach zitierten § 13 BetrVG.
Erstellt am 16.01.2009 um 09:47 Uhr von Uschi66
@Kölner
Hallo Kölner, Du siehst mich :-)))))))) habe die Frage nicht richtig gelesen. Muss am früüüühen Morgen oder an verschmutzter Brille liegen :-))
Aber so wurde das Thema § 13 einmal wieder behandelt, kommen ja so selten Fragen zu diesem Thema ;-))
Erstellt am 16.01.2009 um 10:58 Uhr von seebaer
Hier Seebaer,
vielen Dank für die Antworten von euch Mädels und Jungens.
Erstellt am 16.01.2009 um 11:04 Uhr von Kölner
@Uschi66
Boah...
...drei Entschuldigungen in zwei Sätzen: Nicht gelesen, früher Morgen und Brille verschmutzt. Respekt!
Aber warum sehe ich 'Dich'?
;0)