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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Veröffentlichung von Betriebsvereinbarungen und Anlagen

J
Jan102
Feb 2020 bearbeitet

Hallo zusammen

wir sind ein recht junger BR und haben eine Frage in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Betriebsvereinbarungen.

Wir haben eine BV für nicht-leitende Angestellte in Führungspositionen beschlossen, nach der diese einen leistungsabhängigen Bonus erhalten. In der Anlage zur BV sind die Mitarbeiter gelistet, welche unter diese Bonuszahlungen fallen. Wir sind uns uneins, wie diese BV vom Arbeitgeber nun zu veröffentlichen ist. Auf der einen Seite ist die Anlage Teil der BV. Auf der einen Seite stellt die Anlage schützenswerte Personenbezogene Daten dar.

Gibt es hier im Forum Kollegen bzw. Kolleginnen, die hierzu Erfahrung bzw. Wissen haben? Herzlichen Dank für eure Hilfe!

Jan

4.42207

Community-Antworten (7)

C
Challenger

07.02.2020 um 13:16 Uhr

Betriebsvereinbarungen müssen öffentlich zugänglich sein. So schreibt es § 77 Abs. 2 BetrVG vor. Wie diese Veröffentlichung erfolgt, ist nicht vorgegeben. Das Gesetzt verlangt die Auslage an einer geeigneten Stelle im Betrieb. Das kann die Personalabteilung ebenso wie das allgemein zugängliche Intranet sein. Vergleich :

§ 77 Abs. 2 BetrVG

(1) ...............

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

J
Jan102

07.02.2020 um 13:21 Uhr

Hallo Challenger

danke dir - das ist uns bewusst. Aber wie sieht es in diesem Zusammenhang mit oben genannten personenbezogenen Daten aus? Gilt hier der Datenschutz nicht höher, so dass die Anlagen mit diesen Daten nicht veröffentlicht werden dürfen?

LG Jan

T
Tulpe

07.02.2020 um 13:40 Uhr

Wir haben keine Namen in der BV, sonst müsste jedesmal wen eine Neueinstellung oder es geht jemand weg, eine änderung der BV stattfinden. Wir haben die Stelle oder Bereich dafür Eingesetzt. Z.B. Bereichsleiter, Abteilung XY und so weiter.

P
Pjöööng

07.02.2020 um 13:51 Uhr

Wir haben in solch einem Fall in der BV sinngemäß stehen: "Die Zuordnung der Mitarbeiter zu den Kategorien ergibt sich aus Anlage x. Diese Anlage ist nicht zur Veröffentlichung bestimmt."

U
UdoWoe

07.02.2020 um 14:40 Uhr

Auch wir haben in keiner BV einen Namen sondern nur, wie von Tulpe geschrieben, nur Stellenbeschreibungen oder Funktionen. Wir achten sehr darauf, dass keine Namen erscheinen, weil ansonsten bei einem Wechsel jedesmal diese BV geändert werden müssten. Der Vorschlag von Pjöööng ist auch machbar, wenn man unbedingt Namen haben möchte.

P
Pascal

08.02.2020 um 03:47 Uhr

Der Betriebsrat darf keine rechtswidrigen Dinge in einer BV reinschreiben. Eine BV inkl. Anhang muss für alle zugänglich gemacht werden. In welcher Form entscheidet ihr.

G
ganther

08.02.2020 um 12:26 Uhr

Der Weg von Pjöööng ist durchaus üblich und akzeptiert. Aber klar man sollte sich immer fragen ob Namen notwendig sind. Aber manchmal ist es halt nicht anders möglich

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