Erstellt am 07.02.2020 um 12:16 Uhr von Challenger
Betriebsvereinbarungen müssen öffentlich zugänglich sein. So schreibt es § 77 Abs. 2 BetrVG vor. Wie diese Veröffentlichung erfolgt, ist nicht vorgegeben. Das Gesetzt verlangt die Auslage an einer geeigneten Stelle im Betrieb. Das kann die Personalabteilung ebenso wie das allgemein zugängliche Intranet sein.
Vergleich :
§ 77 Abs. 2 BetrVG
(1) ...............
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
Erstellt am 07.02.2020 um 12:21 Uhr von Jan102
Hallo Challenger
danke dir - das ist uns bewusst. Aber wie sieht es in diesem Zusammenhang mit oben genannten personenbezogenen Daten aus? Gilt hier der Datenschutz nicht höher, so dass die Anlagen mit diesen Daten nicht veröffentlicht werden dürfen?
LG
Jan
Erstellt am 07.02.2020 um 12:40 Uhr von Tulpe
Wir haben keine Namen in der BV, sonst müsste jedesmal wen eine Neueinstellung oder es geht jemand weg, eine änderung der BV stattfinden. Wir haben die Stelle oder Bereich dafür Eingesetzt. Z.B. Bereichsleiter, Abteilung XY und so weiter.
Erstellt am 07.02.2020 um 12:51 Uhr von Pjöööng
Wir haben in solch einem Fall in der BV sinngemäß stehen: "Die Zuordnung der Mitarbeiter zu den Kategorien ergibt sich aus Anlage x. Diese Anlage ist nicht zur Veröffentlichung bestimmt."
Erstellt am 07.02.2020 um 13:40 Uhr von UdoWoe
Auch wir haben in keiner BV einen Namen sondern nur, wie von Tulpe geschrieben, nur Stellenbeschreibungen oder Funktionen. Wir achten sehr darauf, dass keine Namen erscheinen, weil ansonsten bei einem Wechsel jedesmal diese BV geändert werden müssten. Der Vorschlag von Pjöööng ist auch machbar, wenn man unbedingt Namen haben möchte.
Erstellt am 08.02.2020 um 02:47 Uhr von Pascal
Der Betriebsrat darf keine rechtswidrigen Dinge in einer BV reinschreiben. Eine BV inkl. Anhang muss für alle zugänglich gemacht werden. In welcher Form entscheidet ihr.
Erstellt am 08.02.2020 um 11:26 Uhr von ganther
Der Weg von Pjöööng ist durchaus üblich und akzeptiert. Aber klar man sollte sich immer fragen ob Namen notwendig sind. Aber manchmal ist es halt nicht anders möglich