Erstellt am 15.01.2009 um 09:50 Uhr von Nordman
Jedesmal wenn Du als Ersatzmitglied an einer Sitzung teilnimmst (ordentliche Einladung vorrausgesetzt) wirst du für die Dauer der Sitzung zum "ordentlichen Betriebsrat" mit allen Rechten und Pflichten.
Und somit greift §15 Kündigungsschutzgesetz. Und da steht, dass ein BR Mitglied innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden darf. Und deine Amtszeit endet immer, wenn die Sitzung vorrüber ist.
Erstellt am 15.01.2009 um 09:59 Uhr von pit47
Hallo Frank_F,
keine Einbeziehung von Betriebsratsmitgliedern in die Sozialauswahl - 1. März 2006
LAG Hamm, Urteil vom 23. September 2004 - 4 Sa 1600/03 (nicht rechtskräftig) -
Dieses gilt auch für Ersatzmitglieder des BR`s, wenn sie noch innerhalb des Jahres nach dem letzten Einsatz als BRMtgl. sind.
Erstellt am 15.01.2009 um 11:14 Uhr von Frank_F
Hallo pit47,
danke fuer den Link. Was bedeuted denn "nicht rechtskraeftig"?
Und dann folgt gleich die Folgefrage:
Wenn ich nicht im Sozialplan bin, in meiner Abteilung aber Mitarbeiter mit gleicher Qualifizierung vorhanden sind, in der Abteilung Personal abgebaut werden soll, kann ich als BR-Ersatzmitglied dann gegen meinen Willen zwangsversetzt werden, wenn die anderen Abteilungsmitarbeiter aber verschont bleiben? Wie kann man sich dagegen wehren?
Erstellt am 15.01.2009 um 11:31 Uhr von pit47
Hallo Frank_F,
"nicht rechtskräftig" bedeutet, es kann noch Einspruch gegen das Urteil erhoben werden.
Bei Versetzungen muss der BR angehört werden.