Erstellt am 14.01.2009 um 18:49 Uhr von Uschi66
@Don Johnson
darf es etwas mehr sein? Ja, bitte! Bitte mehr Fakten :-))
Erstellt am 14.01.2009 um 18:55 Uhr von nicoline
Hey DJ
Wikipedia:
Das Direktionsrecht, auch Weisungsrecht,
Beispiel:§ 106 GewO
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Wieviel MB git es zu diesem § ?????
Erstellt am 14.01.2009 um 18:55 Uhr von peanuts
"Diese Diskussion hatte ich eben..."
Die Diskussion war zwar eine völlig andere (Beteiligung des BRs in KLEINBETRIEBEN bei personellen Einzelmaßnahmen gem. § 99 BetrVG9).
Und selbstverständlich können Direktionsrecht und MBR nebeneinander bestehen.
Der AG hat Direktionsrechte, kann dieses in Betrieben mit BR aber nicht uneingeschränkt bzw. ohne Zustimmung des BRs ausüben.
Erstellt am 14.01.2009 um 18:55 Uhr von Uschi66
@Don Johnson
Radio Eriwan, im Prinzip ja.
Z.B. Der AG kann einen AN im Rahmen seines Direktionsrechtes, sofern im ArbV nicht besonders beschrieben ist die Art der Tätgkeit zuweisen. Doch der BR ist hier im Rahmen des MBR mit im Boot. Nicht aber der AN
Wie weit reicht das arbeitgeberseitigen Direktionsrecht?
http://www.chefarztrecht-aktuell.de/33/index.html
Erstellt am 14.01.2009 um 18:56 Uhr von wölfchen
. . . rein vom Wortinhalt schließt das eine das andere aus. Wenn ein Direktionsrecht besteht, was sollte dann ein MBR, denn dann wäre es wieder kein Direktionsrecht mehr. Willst Du etwa so was konstruieren wie: ein bisschen schwanger? . . .
Erstellt am 14.01.2009 um 18:56 Uhr von Lotte
all,
Ihr wisst gar nicht, wie sehr ich Euch küssen könnte (außer DJ!!!!!!!!!!!!!!!)
Erstellt am 14.01.2009 um 18:57 Uhr von Lotte
wölfchen,
Dich auch nicht, sorry ;-)
Erstellt am 14.01.2009 um 19:01 Uhr von Uschi66
@nicoline
Wieviel MB git es zu diesem § ?????
§ 87 (1)
Z.B. Satz 1
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und....
Wobei das MB nicht durch § 106 GewO ausgelöst wird, sondern aus dem was der AG auf Grund desse will/ auslöst.
Erstellt am 14.01.2009 um 19:09 Uhr von DonJohnson
@all
Ein Direktionsrecht geht nciht konform mit dem MBR des Gremius - sorry wenn ich das sage, ist aber so
Erstellt am 14.01.2009 um 19:12 Uhr von DonJohnson
@all
Ich habe mir eure Antworten noch mal alle durchgelesen.
@peanuts
das leuchtet mir ein
@all
dennoch diese Grafik gibt es woi das mbr des Gremiums nicht konform mit dem DR des AG geht
Erstellt am 14.01.2009 um 19:26 Uhr von nicoline
@ Lotte
bitte auf die linke Wange, rechts hab ich grad Zahn! Und Waruuuuuuuuuum????????
@penuts
*Der AG hat Direktionsrechte, kann dieses in Betrieben mit BR aber nicht uneingeschränkt bzw. ohne Zustimmung des BRs ausüben.*
Jepp, voll korrekt, super formuliert, muß ich mir unbedingt merken!
@ Uschi66
*sondern aus dem was der AG auf Grund desse will/ auslöst.*
schon klar!!!!!
Erstellt am 14.01.2009 um 21:04 Uhr von pirat
@ all,
einfach auf einen Nenner gebracht würde ich sagen das Direktionsrecht endet da, wo das BetrVG anfängt! Oder?
Erstellt am 14.01.2009 um 21:39 Uhr von Lotte
Guten Abend Freibeuter ;-),
es ist so, wie peanuts und uschi es auf den Punkt gebracht haben:
"Der AG hat Direktionsrechte, kann dieses in Betrieben mit BR aber nicht uneingeschränkt bzw. ohne Zustimmung des BRs ausüben."
und
"Z.B. Der AG kann einen AN im Rahmen seines Direktionsrechtes, sofern im ArbV nicht besonders beschrieben ist die Art der Tätgkeit zuweisen. Doch der BR ist hier im Rahmen des MBR mit im Boot. Nicht aber der AN"
Letztendlich hat das MBR natürlich Auswirkungen auf das Direktionsrecht, aber der AN muss den Anweisungen des AG im Rahmen dessen Direktionsrecht erstmal Folge leisten (im Falle einer Mißachtung des MBR durch den AG) bis z.B. eine durch den BR erwirkte einstweilige Verfügung dem AG die Maßnahme verbietet. Und da kann sich der AN m.E. dann auch nicht auf das Maßregelungsverbot nach BGB 612a berufen, da er bei Verweigerung nicht sein Recht ausüben würde, denn das MBR ist das Recht des BR und nicht des AN.
Etwas kompliziert ist das, das gebe ich zu, aber manchmal ungeheuer wichtig.
Erstellt am 15.01.2009 um 01:51 Uhr von Uschi66
@DJ
kurz auf den Punkt gebracht ist es wie folgt:
Das Direktionsrecht ist ein Individualrecht welcher der AG gegenüber dem AN besitzt aber nur unter Beachtung des MB des BR umsetzen kann.