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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Direktionsrecht und MBR gleichzeitig?

D
DonJohnson
Nov 2016 bearbeitet

So, jetzt stelle ich auch ne Frage:

Kannes gleichzeitig ein Direktionsrecht und ein MBR des Gremiums geben? Diese Diskussion hatte ich eben...

7.655014

Community-Antworten (14)

U
Uschi66

14.01.2009 um 19:49 Uhr

@Don Johnson

darf es etwas mehr sein? Ja, bitte! Bitte mehr Fakten :-))

N
nicoline

14.01.2009 um 19:55 Uhr

Hey DJ

Wikipedia: Das Direktionsrecht, auch Weisungsrecht,

Beispiel:§ 106 GewO Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Wieviel MB git es zu diesem § ?????

P
Peanuts

14.01.2009 um 19:55 Uhr

"Diese Diskussion hatte ich eben..."

Die Diskussion war zwar eine völlig andere (Beteiligung des BRs in KLEINBETRIEBEN bei personellen Einzelmaßnahmen gem. § 99 BetrVG9).

Und selbstverständlich können Direktionsrecht und MBR nebeneinander bestehen.

Der AG hat Direktionsrechte, kann dieses in Betrieben mit BR aber nicht uneingeschränkt bzw. ohne Zustimmung des BRs ausüben.

U
Uschi66

14.01.2009 um 19:55 Uhr

@Don Johnson

Radio Eriwan, im Prinzip ja.

Z.B. Der AG kann einen AN im Rahmen seines Direktionsrechtes, sofern im ArbV nicht besonders beschrieben ist die Art der Tätgkeit zuweisen. Doch der BR ist hier im Rahmen des MBR mit im Boot. Nicht aber der AN

Wie weit reicht das arbeitgeberseitigen Direktionsrecht? http://www.chefarztrecht-aktuell.de/33/index.html

W
wölfchen

14.01.2009 um 19:56 Uhr

. . . rein vom Wortinhalt schließt das eine das andere aus. Wenn ein Direktionsrecht besteht, was sollte dann ein MBR, denn dann wäre es wieder kein Direktionsrecht mehr. Willst Du etwa so was konstruieren wie: ein bisschen schwanger? . . .

L
Lotte

14.01.2009 um 19:56 Uhr

all, Ihr wisst gar nicht, wie sehr ich Euch küssen könnte (außer DJ!!!!!!!!!!!!!!!)

L
Lotte

14.01.2009 um 19:57 Uhr

wölfchen, Dich auch nicht, sorry ;-)

U
Uschi66

14.01.2009 um 20:01 Uhr

@nicoline

Wieviel MB git es zu diesem § ?????

§ 87 (1) Z.B. Satz 1

  1. Fragen der Ordnung des Betriebs und....

Wobei das MB nicht durch § 106 GewO ausgelöst wird, sondern aus dem was der AG auf Grund desse will/ auslöst.

D
DonJohnson

14.01.2009 um 20:09 Uhr

@all Ein Direktionsrecht geht nciht konform mit dem MBR des Gremius - sorry wenn ich das sage, ist aber so

D
DonJohnson

14.01.2009 um 20:12 Uhr

@all Ich habe mir eure Antworten noch mal alle durchgelesen.

@peanuts das leuchtet mir ein

@all dennoch diese Grafik gibt es woi das mbr des Gremiums nicht konform mit dem DR des AG geht

N
nicoline

14.01.2009 um 20:26 Uhr

@ Lotte bitte auf die linke Wange, rechts hab ich grad Zahn! Und Waruuuuuuuuuum????????

@penuts Der AG hat Direktionsrechte, kann dieses in Betrieben mit BR aber nicht uneingeschränkt bzw. ohne Zustimmung des BRs ausüben. Jepp, voll korrekt, super formuliert, muß ich mir unbedingt merken!

@ Uschi66 sondern aus dem was der AG auf Grund desse will/ auslöst. schon klar!!!!!

P
pirat

14.01.2009 um 22:04 Uhr

@ all, einfach auf einen Nenner gebracht würde ich sagen das Direktionsrecht endet da, wo das BetrVG anfängt! Oder?

L
Lotte

14.01.2009 um 22:39 Uhr

Guten Abend Freibeuter ;-), es ist so, wie peanuts und uschi es auf den Punkt gebracht haben: "Der AG hat Direktionsrechte, kann dieses in Betrieben mit BR aber nicht uneingeschränkt bzw. ohne Zustimmung des BRs ausüben." und "Z.B. Der AG kann einen AN im Rahmen seines Direktionsrechtes, sofern im ArbV nicht besonders beschrieben ist die Art der Tätgkeit zuweisen. Doch der BR ist hier im Rahmen des MBR mit im Boot. Nicht aber der AN"

Letztendlich hat das MBR natürlich Auswirkungen auf das Direktionsrecht, aber der AN muss den Anweisungen des AG im Rahmen dessen Direktionsrecht erstmal Folge leisten (im Falle einer Mißachtung des MBR durch den AG) bis z.B. eine durch den BR erwirkte einstweilige Verfügung dem AG die Maßnahme verbietet. Und da kann sich der AN m.E. dann auch nicht auf das Maßregelungsverbot nach BGB 612a berufen, da er bei Verweigerung nicht sein Recht ausüben würde, denn das MBR ist das Recht des BR und nicht des AN.

Etwas kompliziert ist das, das gebe ich zu, aber manchmal ungeheuer wichtig.

U
Uschi66

15.01.2009 um 02:51 Uhr

@DJ

kurz auf den Punkt gebracht ist es wie folgt:

Das Direktionsrecht ist ein Individualrecht welcher der AG gegenüber dem AN besitzt aber nur unter Beachtung des MB des BR umsetzen kann.

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