Erstellt am 14.01.2009 um 16:21 Uhr von DonJohnson
@betriebsratten
Der BR wird nur im BetrVG genannt. Mehr ist auch nciht nötig, da das Gremium für die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen zuständig ist. siehe dazu § 80 Abs 1 Satz 1 BetrVG
"Da werden Sie geholfen"
Erstellt am 14.01.2009 um 16:25 Uhr von betriebsratten
@Don
Ja...klar....das ist die "Ober Regel"
Aber wo noch?
SGB? Arbeitssicherheitsgesetz?? Oder wo?
Erstellt am 14.01.2009 um 16:37 Uhr von DonJohnson
Sag mal, hörst du zu?
Sollte in den Gesetzen die den BR betreffen immer der name Betriebsrat stehen? Oh, dann gibt es viele wo wir genannt werden müßten... Das ist ja wohl ... hmmmm .... Denk doch mal nach, der BR muß nciht genannt werden, da im BetrVG eindeutig steht, dass der BR die Pflicht hat die Einhaltung zu gewährleisten. Was genau willst du wissen? Frag deutlicher wenn es geht - alternativ auch ohne abdruck im Forum...
Erstellt am 14.01.2009 um 17:50 Uhr von paula
Zentraler Ausfluss des Arbeitsschutzgesetzes ist die Grundpflicht des AG, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der AN bei der Arbeit beeinflussen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG). Um zu ermitteln, welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, verpflichtet § 5 ArbSchG den AG überdies zu einer Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen (sog. Gefährdungsanalyse). Die Gefährdungsanalyse ist demnach der Anknüpfungspunkt für die vom AG zu ergreifenden Arbeitsschutzmaßnahmen.
Wie eine Gefährdungsanalyse konkret auszugestalten ist, regelt das Arbeitsschutzgesetz nicht. Eine Gefährdungsanalyse nach einheitlichen Kriterien wäre aufgrund der Verschiedenartigkeit der ausgeübten Tätigkeiten und den sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Gefährdungen auch nicht möglich. Der Gesetzgeber hat es deshalb grundsätzlich in das Ermessen des AG gestellt, auf welche Weise, vor allem nach welchen Kriterien, er die Gefährdungsanalyse durchführt. Er belässt es bei dem Hinweis, dass der AG die Gefährdungsanalyse je nach Art der ausgeübten Tätigkeit durchzuführen hat, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen jedoch die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend ist, vgl. § 5 Abs. 2 ArbSchG.
Mögliche Gefährdungen können die verschiedensten Ursachen haben. Sie können sich insbesondere aus der Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, aber auch aus den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln ergeben. Weil sich Gefährdungen überdies beispielsweise aus den Arbeitsabläufen sowie einer unzureichenden Qualifikation und Unterweisung der Beteiligten ergeben können, reicht es aber nicht aus, sich bei der Gefährdungsanalyse auf die möglicherweise von Gegenständen ausgelösten Gesundheitsgefahren zu konzentrieren. Es müssen auch Arbeitsprozesse auf innewohnende typische Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten untersucht werden.
Nach § 87 I Nr. 7 BetrVG hat der BR bei betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz mitzubestimmen, die der Arbeitgeber zwar aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren Ausgestaltung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben. Bei § 5 I ArbSchG, der dem Arbeitgeber die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse auferlegt, handelt es sich um eine derartige Rahmenvorschrift mit der Folge, dass der Betriebsrat bei Ausfüllung der insoweit eröffneten Handlungsspielräume durch betriebliche Regelungen mitzubestimmen hat.
Genannt ist der BR also im ArbSchG nicht... aber trotzdem gibt es ein MBR über § 87 I Nr. 7 BetrVG
Erstellt am 14.01.2009 um 19:16 Uhr von Akira
Hallo bebriebsratten Post für Dich
Erstellt am 15.01.2009 um 13:06 Uhr von betriebsratten
@akira und paula
Dankeschön :-)