Der Unternehmer hat dem Wirtschaftsausschuss in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Betriebsrat den Jahresabschluss gemäß § 108 Abs. 5 BetrVG zu erläutern. Unter Jahresabschluss sind nach dem HGB die Jahresbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung zu verstehen. Für Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften gehört dazu noch der vorgeschriebene Anhang (§ 336 Abs. 1 HGB). Der zusätzlich aufzustellende Lagebericht und der Wirtschaftsprüferbericht gehören nicht zum Jahresabschluss . Sie stellen jedoch vorlegungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 106 Abs. 2 BetrVG dar. Es genügt nicht, den Jahresabschluss lediglich vorzulesen oder durch Bildprojektionen zu visualisieren. Der Unternehmer muss auf die Fragen des Wirtschaftsausschusses und des Betriebsrats eingehen Es ist zulässig, sich zur besseren Verständlichkeit Notizen und Aufzeichnungen zu machen
Damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben erfüllen kann, hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss so rechtzeitig und so umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten, dass der Wirtschaftsausschuss sich aufgrund dieser Mitteilungen ein genaues, zutreffendes und vollständiges Bild über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens machen kann.
Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich nicht allein auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, sondern verlangt auch weitergehend die Darlegung der Auswirkungen auf die Personalplanung, z. B. bei der Notwendigkeit eines Personalabbaus.
Die Unterrichtungspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage notwendiger Unterlagen sind eingeschränkt, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden (§ 106 Abs. 2 BetrVG).
Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben das Recht, die Beantwortung ergänzender Fragen zu verlangen. Es besteht für den Unternehmer ein Einlassungszwang. Einen eventuellen Streit über den Umfang der Unterrichtungspflicht oder über das Recht des Unternehmers, aus Geheimhaltungsgründen die Auskunft zu verweigern, schlichtet die Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG. Zu den Unterrichtungspflichten des Unternehmers gehört auch die Erläuterung des Jahresabschlusses .
Damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben in befriedigender Weise erfüllen kann, hat der Unternehmer ihn rechtzeitig zu unterrichten.
Rechtzeitig bedeutet, dass die Unterrichtung erfolgt sein muss, bevor die betreffende Angelegenheit vom Unternehmer entschieden wird. Das Gebot der Rechtzeitigkeit steht unter dem Druck der Sanktionsnorm des § 121 Abs. 1 BetrVG. Die verspätete Unterrichtung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Angesichts der dem Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 1 BetrVG übertragenen Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer gleichgewichtig und gleichberechtigt[1] zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten, kann eine Unterrichtung nur rechtzeitig sein, wenn der Wirtschaftsausschuss sein Beratungsrecht gegenüber dem Unternehmer noch sinnvoll ausüben kann. Außerdem muss noch Zeit sein, den Betriebsrat zu unterrichten, sodass dieser die ihm seinerseits zustehenden Beteiligungsrechte noch rechtzeitig nutzen ka
§ 42a GmbH-Gesetz
Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
1)Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.
2) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. 2Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. 3Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
3) Hat ein Abschlußprüfer den Jahresabschluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen.