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Jahresabschluss von der Geschäftsleitung einfordern - wie formulieren?

J
Jacker
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wie fordere ich die Geschäftsleitung (am besten mit Nachdruck) auf, den Geschäftsbericht (Jahresabschluss) schnellstmöglich dem Wirtschaftsausschuss zur Verfüng zu stellen ( mit §§)? Benötige eine Formulierung!

Vielen Dank!!!

8.563013

Community-Antworten (13)

K
Kölner

12.01.2009 um 22:45 Uhr

@Jacker Es ist wohl etwas früh, heute schon den Jahresabschluss zu fordern. Mitte April oder manches Mal noch später könnte ich nachvollziehen. § 106 BetrVG sagt Dir doch was, oder?

I
Immie

12.01.2009 um 22:50 Uhr

@jacker Unsere werden auch im Internet veröffentlicht... ...oder liegen in gedruckter Version aus. Also die ab 2007.

K
kallinrw

13.01.2009 um 00:45 Uhr

Der Unternehmer hat dem Wirtschaftsausschuss in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Betriebsrat den Jahresabschluss gemäß § 108 Abs. 5 BetrVG zu erläutern. Unter Jahresabschluss sind nach dem HGB die Jahresbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung zu verstehen. Für Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften gehört dazu noch der vorgeschriebene Anhang (§ 336 Abs. 1 HGB). Der zusätzlich aufzustellende Lagebericht und der Wirtschaftsprüferbericht gehören nicht zum Jahresabschluss . Sie stellen jedoch vorlegungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 106 Abs. 2 BetrVG dar. Es genügt nicht, den Jahresabschluss lediglich vorzulesen oder durch Bildprojektionen zu visualisieren. Der Unternehmer muss auf die Fragen des Wirtschaftsausschusses und des Betriebsrats eingehen Es ist zulässig, sich zur besseren Verständlichkeit Notizen und Aufzeichnungen zu machen

Damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben erfüllen kann, hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss so rechtzeitig und so umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten, dass der Wirtschaftsausschuss sich aufgrund dieser Mitteilungen ein genaues, zutreffendes und vollständiges Bild über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens machen kann. Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich nicht allein auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, sondern verlangt auch weitergehend die Darlegung der Auswirkungen auf die Personalplanung, z. B. bei der Notwendigkeit eines Personalabbaus. Die Unterrichtungspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage notwendiger Unterlagen sind eingeschränkt, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden (§ 106 Abs. 2 BetrVG).

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben das Recht, die Beantwortung ergänzender Fragen zu verlangen. Es besteht für den Unternehmer ein Einlassungszwang. Einen eventuellen Streit über den Umfang der Unterrichtungspflicht oder über das Recht des Unternehmers, aus Geheimhaltungsgründen die Auskunft zu verweigern, schlichtet die Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG. Zu den Unterrichtungspflichten des Unternehmers gehört auch die Erläuterung des Jahresabschlusses .

Damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben in befriedigender Weise erfüllen kann, hat der Unternehmer ihn rechtzeitig zu unterrichten. Rechtzeitig bedeutet, dass die Unterrichtung erfolgt sein muss, bevor die betreffende Angelegenheit vom Unternehmer entschieden wird. Das Gebot der Rechtzeitigkeit steht unter dem Druck der Sanktionsnorm des § 121 Abs. 1 BetrVG. Die verspätete Unterrichtung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Angesichts der dem Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 1 BetrVG übertragenen Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer gleichgewichtig und gleichberechtigt[1] zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten, kann eine Unterrichtung nur rechtzeitig sein, wenn der Wirtschaftsausschuss sein Beratungsrecht gegenüber dem Unternehmer noch sinnvoll ausüben kann. Außerdem muss noch Zeit sein, den Betriebsrat zu unterrichten, sodass dieser die ihm seinerseits zustehenden Beteiligungsrechte noch rechtzeitig nutzen ka

§ 42a GmbH-Gesetz Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts

1)Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.

  1. Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. 2Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. 3Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.

  2. Hat ein Abschlußprüfer den Jahresabschluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen.

K
klinik

13.01.2009 um 08:40 Uhr

Es ist interessant wenn man den § kennt und dann Schluss ist, weil der AG sich nicht daran hält. Ich kann aus eigener Erfahrung sagen (Mitglied im WA) dass wir gut zwei Jahre gebraucht haben unserem AG zu erklären dass das BetrVG für ihn im WA verpflichtend ist, haben dabei zwei Einigunsstellen anberaumt und auch durchgezogen im GBR. Jetzt klappt es mit den Zahlen. Es ist immer sehr einfach in der Theorie und wenn du in der Praxis einen GF hast der keinen Bock hat und auf das Gesetz pfeifft, dann musst Du klagen.

Ich sehe es wie Kölner, es ist zu früh den Jahresabschluss einzufordern, weil es bestimmt noch keinen gibt. Ansonsten schau doch mal ins elektronische Handelsregister, such dort deine Firma, wenn Du Glück hast findest Du noch mehr. Der Jahresabschluss ist das Eine, interessant sind Anhang und Lagebericht. Habt Ihr schon einen Kennzahlenbogen erstellt, für euren WA?

Wie gesagt den passenden § im Gesetz zu finden ist nicht die Kunst, sondern das Gesetz leben.Wir haben mit unserem GF eine Vereinbarung getroffen wann er welche Zahlen bringt in welchem Umfang.

W
wölfchen

13.01.2009 um 09:27 Uhr

. . . vielleicht geht es ja auch nicht um den Jahresabschluss 2008, denn das wäre tatsächlich zu früh - vielleicht geht es erst mal um 2007? . . . .

K
Kölner

13.01.2009 um 09:42 Uhr

@klinik Auch Kennzahlen würden mich weniger interessieren - die laufenden Dinge sind da viel, viel wichtiger und aussagekräftiger. Der Jahresabschluss ist sowieso (wenn er dann auch erst im Mai oder später mitgeteilt wird) sprichwörtlicher Schnee von gestern.

K
klinik

13.01.2009 um 09:59 Uhr

@Kölner,

bin ich nicht ganz deiner meinung. Sicherlich hast Du recht das die aktuellen inge und das operative Geschäft der Maßstab sind aber die Kennzahlen gerade bei uns im Krankenhaus sagen eine Menge aus um Trends und Prognosen abzuleiten.

K
Kölner

13.01.2009 um 10:11 Uhr

@klinik Oh. Lass uns da kurz bitte abschweifen und darüber reden, wenn Du magst, denn das interessiert mich.

Nehmen wir nur mal die (allgemeine) Kennzahl 'ROI' in einer Klinik. Was denkst Du, was der ROI tatsächlich mitteilt über den 'return of investment' bei einem Krankenhaus?

Anders sehe ich das beim CMI. Da kann ich mir sehr gut vorstellen, dass diese Kennzahl laufend interessiert. Interessant ist wieder die Beeinflussbarkeit dieser Zahl durch z.B. die Chefärzte.

L
Lotte

13.01.2009 um 10:46 Uhr

Kölner, klinik, also hier stoßen jetzt so Normalsterbliche wie ich an ihre Grenzen. Und auch Wikipedia hilft da nur bedingt weiter: "CMI ist die Abkürzung für:

Willard Airport (IATA-Flughafencode) Carmelites of Mary Immaculate, ein katholischer Männerorden Case Mix Index Clay Mathematics Institute Fairlight CMI, Computer Musical Instrument Chlormethylisothiazolinon, eine chemische Substanz Collage Meniskus Implantat, siehe Meniskus (Anatomie)

oder auch CMi ist die Abkürzung für: Kleiner Hund (lat. Canis minor), ein Sternbild in der Nomenklatur der Fixsterne

und dann liest man noch: "Platzende Akkus: Obi ruft CMI-Akkuschrauber zurück"

Irgendwie habe ich das Gefühl: Das kann es noch nicht gewesen sein ;-))

K
Kölner

13.01.2009 um 10:55 Uhr

@Lotte Nur für Dich: Der 'case mix index' ist gemeint. Das ist der Durchschnittswert der Schwere der Patientenfälle im DRG.

Nicht nur in Krankenhäusern führt so ein Wert sehr häufig dazu, dass man aus vielen einfachen Fällen, eben schwere Fälle macht. In Pflegeheimen nennt man das dann schöner 'Pflegestufenmanagement'. ;-)

L
Lotte

13.01.2009 um 12:21 Uhr

Kölner, Nur Für Dich: Danke! ;-)

K
klinik

13.01.2009 um 12:54 Uhr

Kölner,

außer CMI gibt es noch andere Werte, die wir uns in einer Testphase um die "Ohren" hauen könnten oder nicht? :-)). Entscheidend ist doch dass man irgendwann als BR versteht was im WA abgeht, warum der AG solche Zahlen erhebt und welche Aussagekraft sie haben für die Belegschaft. Denn nicht alle zahlen die der AG bereitstellt stimmen immer, oder siehst Du es anders. Wenn ich unsere Datenmenge im WA sehe, frag ich mich wo mein BWL Studium ist.

P
Pfleger

15.01.2009 um 14:29 Uhr

@ Lotte Nur für Dich: Da fügt sich doch was zusammen...;-)

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