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Resturlaub/Jahresabschluss - wer bestimmt, wann der Resturlaub bei Kündigung durch die Kollegin genommen werden muss?

N
Niels
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben folgenden Fall: Eine Kollegin hat zum 31.12.05 gekündigt und möchte den Resturlaub Ende Dezemebr abbauen. Dies wird ihr seitens der Geschäftsletiung verweigert, da die Anwesenheit der Kollegin aus Sicht der Geschäftsleitung zwingend für den Jahresabschluss erforderlich ist. Das Angebot der Kollegin eine ordentliche Übergabe des Tätigkeitsbereiches zum Zeitpunkt des gewünschten urlaubs durchzuführen wird ebenfalls abgelehnt. Was tun?

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Community-Antworten (4)

P
packer

08.11.2005 um 21:03 Uhr

hi niels,

ich würde sagen, daß die GL da mal pech hat... im BUrlG steht ganz eindeutig, § 7 (3), daß der urlaub im laufenden kalenderjahr gewährt werden muß... übertragen darf er zwar werden, aber das kommt ja in diesem fall nicht zum tragen, da es ja kein folgejahr geben wird. da sie nicht fristlos kündigt, kann auch § 7 (4) nicht greifen, d.h. der urlaub kann auch nicht abgegolten werden... ich würde an ihrer stelle sofort ihren rechtsanwalt aufsuchen!

gruß, packer

N
nidis

09.11.2005 um 15:55 Uhr

Noch eine kleine Anmerkung dazu. Falls sich die MA beim BR beschwert, hat dieser nach § 87 BetrVG ein Initiativrecht und kann den AG sogar in die Einigungsstelle zwingen.

K
Kölner

09.11.2005 um 16:45 Uhr

Was soll denn die Einigungsstelle hier tun? Es geht, liebe(r) "nidis" doch um eine individuelle Regelung, wann die Frau ihren Urlaub antritt und wann nicht. Die Frau hat schlechte Karten, wenn sie zum Ende des Jahres gebraucht wird und ihr Urlaubsantrag noch nicht genehmigt wurde.

P
packer

14.11.2005 um 18:41 Uhr

@ kölner,

das sehe ich erstmal aus oben genannten gründen nicht so und zweitens will sie auch den posten korrekt übergeben... also nix mit betrieblichen gründen... und nidis hat ziemlich ins schwarze getroffen mit § 87 Absatz 5, einigungsstelle ist hier sehr wirksam :)

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