Betriebsratsmitglied entzieht sich dem Gremium - Müssen wir das Ersatzmitglied immer einladen, wenn der Kollege verhindert ist?
Hallo, wir ein Betriebsratsgremium von 5 Kollegen haben ein Problem. Einer unserer Kollegen aus dem Betriebsrat kommt immer häufiger nicht zur Sitzung ( nun seit einigen Wochen in Folge), da er parallel einen neuen Job bekommen hat. Wir haben nur noch ein Ersatzmitglied im Unternhemen. Nun unsere Fragen:
- Müssen wir das Ersatzmitglied immer einladen, wenn der Kollege verhindert ist? Oder erst wenn der Rest des Betriebsrates nicht mehr beschlussfähig ist?
- Und was ist wenn ein weiteres Mitglied krank ist oder im Urlaub. Es existiert ja kein weiteres Ersatzmitglied?
- Was ist wenn das Ersatzmitglied sein Kommen verweigert?
- Kann man das Gremium langfristig auf ein 4er Gremium runterschrauben, bei einer Größe von 70 AN? Und wie wäre der korrekte Weg?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Community-Antworten (6)
09.01.2009 um 14:42 Uhr
Der reinen Lehre folgend muss der Kollege kommen wenn er in der Firma ist, ausser bei Gefahren für Leib Leben Gesundheit von sich selbst oder dritter, oder es drohen so große Verluste dass die Existenz des Unternehmens gefährdet ist. Wenn er das nicht tut: Schwere Amtspflichtsverletzung nach §23 BetrVG. Wie gesagt...die reine Lehre, aber immer wieder gerichtlich abgesichert und bestätigt, denn die Interessenvertretung der Mitarbeiter geht VOR der Erfüllung der primären Arbeitsvertraglichen Pflichten, und dafür sind Betriebsräte mit Ihrem Kündigungsschutz auch abgesichert.
1: Wenn es mal hart auf hart kommt und ein Ersatzmitglied hat mitgestimmt, obwohl der Kollege keine ausreichenden Hinderungsgründe hatte (siehe oben), dann kann die BR Entscheidung nichtig sein, rein aus formalen Gründen.
2: Dann seid Ihr halt nur die die Ihr seid....Beschlüsse können trotzdem gefasst werden, in Auslegung des §22 BetrVG, nur keine Beschlüsse die nicht dringlich sind.
3: Siehe oben-schwere Amtspflichtsverletzung
4: Nein-zwingend !! Ausserdem muss es immer eine ungerade Anzahl sein. Wenn Ihr nicht genügend Kandidaten für einen 5er BR findet wird ein dreier mit einem Ersatzmitglied begründet.
Anzahl der Mitglieder: wahlfähige Arbeitnehmer Betriebsratsmitglieder
5 -20 1
21 - 50 3
51 - 100 5
Arbeitnehmer Betriebsratsmitglieder
101 - 200 7
201 - 400 9
401 - 700 11
701 - 1000 13
1001 - 1500 15
1501 - 2000 17
2001 - 2500 19
2501 - 3000 21
3001 - 3500 23
3501 - 4000 25
4001 - 4500 27
4501 - 5000 29
5001 - 6000 31
6001 - 7000 33
7001 - 9000 35
09.01.2009 um 15:20 Uhr
@V.Z Ersatzmitglieder müssen zwingend eigeladen werden wenn ein ord. BRM verhindert ist. Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub (BAG 20. 8. 02, AuR 03, 197), Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG, Elternzeit nach dem BErzGG, Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise, Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, z. B. nach § 37 Abs. 6 und 7.
Aber Krankheit und Elternzeit muss nicht zwangsläufig eine Verhindrung sein.
@betriebsratten
Nein-zwingend !! Ausserdem muss es immer eine ungerade Anzahl sein.
Wo steht das??? Ich kenne nur die Aussage § 33 BetrVG Die Beschlussfähigkeit des BR wenn mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder – ggf. einschließlich Ersatzmitgliedern – an der Beschlussfassung teilnimm
09.01.2009 um 17:15 Uhr
@Erwin Es gab ein Urteil. Wenn ein Betriebsrat trotz Ladung aller Ersatzmitglieder eigendlich beschlussunfähig ist(weniger als die Hälfte da), darf er trotzdem Entscheidungen treffen die Fristsachen sind und ansonsten gar nicht entschieden werden könnten, wie z.B. Einstellungen, Kündigungen, Überstunden etc. Hintergrund ist die Auslegung des §22, dort führt ja bis zu Neuwahlen, also bis ein beschlussfähiger Betriebsrat wieder besteht, zur Not ein einziges Mitglied die Geschäfte weiter und fasst Beschlüsse. Und die Vertretung der Rechte der Mitarbeiter ist ein so hohes Gut, dass dann auch von dieser Mindestanzahl abgewichen wird. So auch wenn zeitweise eine Unterschreitung nach unten eintritt und: Wichtig, bereits alle Ersatzmitglieder geladen sind . Es dürfen nur keine Beschlüsse gefasst werden, die so weit auszusetzen wären bis wieder ein ordnungsgemäss beschlussfähiges Gremium beispielsweise nach Gesundung oder Urlaub wieder besteht. Beispiel: Abschluss einer Betriebsvereinbarung Fitting §22 Rn 7 BAG 18.8.82 AP Nr. 24 zu §102 BetrVG 1972 GK Kreutz Rn 13
09.01.2009 um 17:22 Uhr
@all,
stimmt habe den Punkt 4 falsch gelesen. Es geht ja um die Frage 4er BR. Nicht um die Frage, kann man wenn von einem 5er BR nur 4 anwesend sind Beschlüsse fassen. Kauf mir besser eine neue Brille. Lesen kann manchmal doch serh gut sein
09.01.2009 um 18:09 Uhr
@V.Z
Wenn euer Gremium incl. der Ersatzmitglieder unter die Zahl 5 fällt, müsst ihr als "Rumpf-BR" § 22 Neuwahlen angehen. Also Wahlvorstand bestimmen und der leitet dann die Neuwahl ein.
12.01.2009 um 09:46 Uhr
@ uschi66 aber nur wenn es DAUERHAFT unter diese Grenze fällt, nicht wegen urlaub, Krankheit etc.
@neskia sag ich doch ;-)
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