BRV als gutes Beispiel bei der Arbeitszeit - Wieviel Stunden darf ein BRV arbeiten, bei einer 40 Stunden Woche?
Wieviel Stunden darf ein BRV arbeiten, bei einer 40 Stunden Woche? Muss man der GL die Stundenaufteilung mitteilen? Wenn ja, täglich, wöchentlich, monatlich oder jährlich? Das Arbeitszeitgesetz hilft mir nicht viel, weil dort steht, dass ich max 48 Stunden in der Woche arbeiten darf. Ich würde gern wissen, was ich als BRV noch oben drauf packen darf! Ich weiß auch, das die BR-Arbeit während der Dienstzeit gemacht werden soll. Über die Zahlreichen Antworten möchte ich mich im Voraus bedanken.
Community-Antworten (8)
07.01.2009 um 16:02 Uhr
@Universell Einsetzbar Meinst du wieviel Stunden du als BRV arbeiten darfst für das Gremium? Grundsätzlich muß der AG dich nur von deiner Arbeitsvertraglichen Pflicht freistellen. Das heißt, es müssen schon Dringende Belange da sein, damit der AG dir einen Ausgleich wärend deiner Arbeitszeit gewähren muß. Ansonsten ist das BR Amt ein Ehrenamt unterliegt somit nicht wirklich dem ArbZG. Dennoch denke ich, dass die Kollegen nicht sehen sollten, dass du bis zum erbrechen lange arbeitest. Wenn du mit gutem Beispiel wie dieser Thread heißt vorangehen willst, halte die 40 Std Woche ein. Wieso hast du soviel Arbeit? Helfen dir die anderen BRM nicht?
07.01.2009 um 16:14 Uhr
Wir sind ein 5er Team und alle sind hochmotiviert aber noch sehr scheu... Ich habe ich mehr Arbeit als mir lieb ist. Als BRV habe ich noch nicht so viel, da würde ich gern mehr machen - wir warten auf unsere Schulung - dann geht es erst richtig los! Aber beides ist schwer zu vereinbaren. BR-Arbeit geht vor, aber meine Arbeit bleibt dann liegen.
07.01.2009 um 16:24 Uhr
Wie macht man der GL klar, dass man weniger Arbeit bekommt, damit man für die BR-Arbeit genügend Zeit hat ohne unter Druck zu geraten (da gibt es doch einen Paragraphen im BVG). Der Druck war schon ohne BR ziemlich groß.
07.01.2009 um 16:24 Uhr
Also - einige werde ich heir jetzt langweilen, da folgendes schon häufiger dargebracht wurde, aber ich kann einfach nciht ander. @Universell Einsetzbar. Lese mal den Link und den Text - da wirst du sehen, dass BR arbeit vorgeht und wer für deine Entlastung zu sorgen hat. Hoffentlich klappt das bald mit den Seminaren bei euch - am Anfang ist immer das meiste los, schon klar. Wenn du konkrete Fragen hast, kannst du auch hier recht schnell fündig werden, aber die Arbeit hast du natürlich dennoch (oder ihr). Vielleicht solltet ihr euch aber auch über Aufgabenverteilung mal gedanken machen. Du als BRV bist lediglich das Sprachrohr des Gremiums... aber das nur am Rande...
Hier der Link: www2.igmetall.de/homepages/bremerhaven/file_uploads/informationsblattfrvorgesetztevonbetriebsratsmitgliedern.doc
Und hier der Text:
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Viel Erfolg DJ
07.01.2009 um 16:32 Uhr
@Don Johnson da wird sich aber jemand ärgern - Ich hoffe, dass das so klappt. Vielleicht sollte ich mir vorher ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen...
07.01.2009 um 18:51 Uhr
warum das Zwischenzeugnis?
10.01.2009 um 14:08 Uhr
Wenn ich der GL auf den "Schlips" trete, würde ich im Falle eines Betriebswechsels kein gutes Zeugniss bekommen - Dann wäre doch ein Zwischenzeugniss eine Alternative.
10.01.2009 um 14:28 Uhr
Tja, so einfach wird das nicht, da der Anspruch auf ein Zwischenzeugnisses nur in Ausnahmefällen wie z.B. Ausscheiden des für die Zeugnisserteilung verantwortlichen Vorgesetzten oder bei Wechsel des Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb des Unternehmens besteht. Siehe hierzu "Betriebsratspraxis A bis Z" von Christian Schoof Thema Zeugnis
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