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Arbeitszeit von 10 Stunden bzw. 50 Stundenwoche - wie lange durchführbar?

H
heiko1974
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich hätte mal ne Frage speziell zu den Arbeitszeiten, bei uns im Betrieb wurde im letzen Jahr(2008) fast das ganze Jahr 10 Stunden am Tag bzw. 50 Stunden in der Woche gearbeitet, aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens! Die Jahre davor war es eigentlich immer so das 10 Studen/Tag und 50 Stunden/Woche nur in der 2 Jahreshälfte sprich Juni bis Dezember gearbeitet worden ist und im ersten Halbjahr Überstunden abgebaut wurden! Da dies aber das letzte Jahr(2008) sehr heftig war mit Überstunden und den langen Arbeitszeiten wollte ich mal fragen über welchen Zeitraum der Arbeitgeber das überhaupt durchsetzen kann bzw wie lange es zulässig ist?

Gruß Heiko

6.02803

Community-Antworten (3)

L
Lotte

06.01.2009 um 15:54 Uhr

Heiko, hier hilft § 3 ArbZG in Verbindung mit § 7 ArbZG.

B
Bärbel1

06.01.2009 um 16:18 Uhr

@heiko1974

hier hat der BR nicht optimal gearbeitet. Er hätte den AG auf die Grenzen der Arbeitszeit, insbesondere auf den § 3 ArbZG hinweisen und auf die Einhaltung hinwirken müssen. Dieses dann notfalls durch die Nichtgenehmigung der Mehrarbeit (Überstunden).

Er hätte weiter den § 92 BetrVG "Personalplanung" anwenden sollen und den AG auffordern zusätzliches Personal einzustellen.

N
nicoline

06.01.2009 um 23:51 Uhr

@ heiko 1974

nur in der 2 Jahreshälfte sprich Juni bis Dezember gearbeitet worden ist und im ersten Halbjahr Überstunden abgebaut wurden!

Wenn es keinen Tarifvertrag gibt, der etwas anderes bestimmt, gilt der gesetzliche "Ausgleichsraum" von 6 Monaten bzw. 24 Wochen, um den täglichen Durchschnitt von 8 Stunden zu erreichen, wobei, rein gesetzlich, der Samstag immer mitgezählt wird. Bedeutet: innerhalb 6 Mon./24 Wochen sind 24x48 Std.= 1152 Std. höchstens möglich Bedeutet noch: 12 Wo. x 50 Std.= 600 Std., dürfen in den nächsten 12 Wochen nur noch 46 Std./ Woche gearbeitet werden. Davon darf nur abgewichen werden (§ 7 ArbZg) wenn es in einem Tarifvertrag selber erlaubt ist, oder wenn der Tarifvertrag aussagt, dass mit Hilfe einer Betriebsvereinbarung davon abgewichen werden darf.

Ansonsten: siehe Bärbel1

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