Einsicht Bewerbungsunterlagen
Darf ich als SBV alle Bewerbungsunterlagen einsehen oder nur die der Schwerbehinderten?
Community-Antworten (4)
04.02.2020 um 10:21 Uhr
"Damit die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Beteiligung eine begründete Stellungnahme abgeben kann, muss sie auch die Gelegenheit haben, die Eignung der schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber mit der weiterer, nicht behinderter Bewerberinnen und Bewerber zu vergleichen. Der Eignungsvergleich setzt voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber erhält und an den Vorstellungsgesprächen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber teilnimmt. Nur so kann die Schwerbehindertenvertretung zur Klärung der Frage beitragen, ob einer schwerbehinderten Bewerberin oder einem schwerbehinderten Bewerber der Vorzug zu geben ist. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ist das Einsichtsrecht auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen beschränkt (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 14/5800 S. 30, zu Art. 1 § 95).
04.02.2020 um 11:21 Uhr
Und wenn sich keine schwerbehinderte Person bewirbt?
04.02.2020 um 19:22 Uhr
Auf welcher Rechtsgrundlage willst du denn am Bewerbungsverfahren teilnehmen, wenn sich auf diese Stelle kein Schwerbehinderter Mensch beworben hat??
06.02.2020 um 09:25 Uhr
"Und wenn sich keine schwerbehinderte Person bewirbt? "
Dann nicht.
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