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Betriebsratsmitglied betriebliche Verhinderung

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Freia5656
Jan 2018 bearbeitet

Hallo und ein gesegnetes neues Jahr. Leider kann es bei uns im Betrieb vorkommen, dass ein BR Mitglied aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht an einer BR Sitzung teilnehmen kann (das BR Mitglied ist zwar im Betrieb, kann aber nciht an der Sizung teilnehmen). Es wird zwar dann ein Ersatzmitglied geladen, dass aber dann auch nicht wegen hohem Arbeitsaufkommen (Terminarbeit) teilnehmen kann. Anstatt 13 sind also teilweise nur 9 BR Mitglieder in der Sitzung. Wir wissen zwar, dass Betriebsratsarbeit vorgeht, müssen aber betriebliche Belange berücksichtigen. Sind in den genannten Konstellationen trotzdem rechtsichere Beschlüsse möglich ?? Danke

10.61909

Community-Antworten (9)

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pehoe

02.01.2009 um 11:26 Uhr

Natürlich sind die Beschlüsse möglich. Es reicht, wenn mehr als die Hälfte der BRM`s anwesend sind. Allerdings darf kein Ersatzmitglied geladen werden, wenn ein BRM nicht an der Sitzung teilnimmt, obwohl es im Betrieb ist. Nur bei wahren Verhinderungsgründen ( Krankheit, Urlaub, Fortbildung )darf ein Ersatzmitglied geladen werden. Wurde fälschlicherweise ein Ersatzmitgllied geladen, sind Beschlüsse ungültig.

P
pirat

02.01.2009 um 11:43 Uhr

@ Freia5656, vielleicht solltet ihr mal generell das Thema betriebliche Verhinderung überdenken...

K
Kriegsrat

02.01.2009 um 13:05 Uhr

ein blick in den "däubler" : der arbeitgeber hat in der Personalplanung Vorsorge dafür zu treffen, dass der br in der lage ist, die für seine arbeit erforderlichen sitzungen abzuhalten und... jedes br-mitglied ist verpflichtet, an jeder br-sitzung teilzunehmen, solange es nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen gründen verhindert ist (Kommentar zu § 30 BetrVG Rdnr.7 u.9)

K
Kölner

02.01.2009 um 14:02 Uhr

@Freia5656 Die Ersatzmitglieder würde ich dann sicherheitshalber aus Deinen genannten Verhinderungsgründen NICHT laden!

W
Waschbär

02.01.2009 um 14:12 Uhr

@Kölner, nee ? weil das ding wegen der Verhinderung doch sehr dünnes Eis ist ? :-)=

@Freiaxx, Wegen der Betrieblichen verhinderung NUN ja wenn ihr meint das es wirklich so sein soll.... dann macht halt eine BV oder Absprache dazu mit dem Element was ist eine Verhinderung (liste kurz halten) [:-))))] UND regelt AUCh das NICHT immer der gleiche BRM NICHT zu Sitzung kann ! ansonsten kommt ihr in die Hölle ..... und zwar die vom Sohn von Wolfgang P ! Das ist dann noch eine spur härter.

@Kriegsrat, wegen Verpflichtung und wenn ich nun mal einfach nicht komme und sage Ey was wollt ihr den mich Feuern? Was könnte der BRV machen ? und noch schlimmer stellt euch vor ich würde es sporadisch ohne muster machen .... Und natürlich würde ich aber der Belegschaft gegen über nur meine Schoko seite seigen so das ich auch weiter Gewählt werde .... p.s der satz jeder bekommt den den er gewählt hat zählt nicht !

Na los Kriegsrat, Zeig mir wo die Blumen sind wo sind sie Versteckt ....

K
Kriegsrat

02.01.2009 um 14:32 Uhr

welche blumen fressen den waschbären am liebsten ? @ waschbär ich würde dich in einem intensiven vier-augen-gespräch von der notwendigkeit überzeugen, deinen betriebsverfassungsmäßigen aufgaben nachzukommen

.....hätte garantiert deinen lieblingsblumen dabei und würde sie dir dahin stecken, wo du sie am liebsten hast.. das wäre eine gaudi...........

DAH
Der alte Heini

02.01.2009 um 17:44 Uhr

Freia5656 Das fernbleiben von Betriebsratssitzungen wegen hohem Arbeitsaufkommen ist keine zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglied und somit keine Anlass um das entsprechende Ersatzmitglied einzuladen. Wird, obwohl keine zeitweilige oder rechtliche Verhinderung vorliegt, ein Ersatzmitglied eingeladen, sind alle gefassten Beschlüsse angreifbar. Außerdem könnte man annehmen, dass ein geladenes Ersatzmitglied, welches von der Unrechtmäßigkeit seiner Einladung weis, unberechtigt seinen Arbeitsplatz verlassen hat. Betriebliche Belange sind kein hohes Arbeitsaufkommen. Dem Arbeitgeber obliegt es, während der Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds, die anfallende Arbeit entsprechend zu organisieren. Unterlässt der Arbeitgeber es, so ist es nicht das Problem des Betriebsratsmitglied. Untersagt der Arbeitgeber die Teilnahme an Betriebsratssitzungen oder werden die Eingeladenen mit Nachteilen bedroht, so ist dies eindeutig eine Behinderung der Betriebsratsarbeit.

Für das Betriebsratsmitglied gibt es nur eine Verpflichtung, es muss sich vor Aufnahme der Betriebsratsarbeit bei seinem Vorgesetzten ordentlich abmelden. Dann kann es, auch gegen den Willen des Arbeitgebers, gehen.

Nun zu deiner Frage: In der genannten Konstellationen sind rechtsichere Beschlüsse NICHT möglich.

W
Waschbär

05.01.2009 um 09:37 Uhr

@kriegsrat, dafür mangelt es dir an PO in der hose :-)

Waschbären bekommen NICHTS gesteckt, sie fressen schneller..............

Du ZICKE:::::::::::::

DN
Der Neue

07.01.2009 um 15:01 Uhr

Betriebliche Gründe... Damit haben wir auch ein Problem. Ein BRM sitzt in der Telefonzentrale und wird von jemanden vertreten, der nicht mehr so oft kann und schon vor Ende der telefonischen Erreichbarkeit geht. Unser BRM kommt zur Sitzung, geht zwischendrin zum Arbeitsplatz und kommt nach einer Stunde zurück zur Sitzung.

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