Rechte von Ersatzmitgliedern
Hallo, lt. dem "Fitting" treten Ersatzmitglieder (ErsMitgl.) im Falle und für die Dauer der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds als vollwertiges Mitglied, mit allen sich aus dieser Stellung ergebenden Rechten und Pflichten in den BR ein. Heißt das, dass ich als ErsMitgl. dann auch uneingeschränkt Zugang zum BR-Büro und den dort befindlichen Arbeitsmitteln habe? Darf ich in diesem Fall den BR-Computer uneingeschränkt für BR-Arbeit nutzen? Kann ich Einblick in den E-Mail Verkehr des BRs haben bzw. darf ich das BR-E-Mail Konto benutzen? Habe ich Zugang zu allen Sitzungsprotokollen, zu gerade in Arbeit befindlichen Betriebsvereinbarungen, Gehaltslisten und anderen Papieren? Kann ich, wenn ich nachgerückt bin, als ein BR-Mitglied mit Arbeitnehmern und der GL reden? Sollten meine Fragen bejaht werden, liegt dann nach § 78 BetrVG Behinderung der BR-Arbeit vor, wenn mir nicht gestattet wird, die o. g. Tätigkeiten auszuführen und wie könnte ich dagegen vorgehen? Gibt es speziell für ErsMitgl. empfehlenswert Literatur? Dank an dieses Forum & Dank an Packer für die zuletzt beantwortete Frage & allen ein gutes neues und erfolgreiches Jahr!
Community-Antworten (7)
31.12.2008 um 12:07 Uhr
Hi Heinz zu empfehlen wäre das BetrVG
31.12.2008 um 12:41 Uhr
@Heinz, mit allen Rechten und Pflichten die im/für Vertretungsfall geboten sind.... Beim Einblick in die Gehaltskonten sehe ich allerdings ein Problem. Zu empfehlen wäre auch ein Seminar "Betriebsverfassungsrecht für Ersatzmitglieder es Betriebsrats" . Fordere dein Recht in der nächsten BR Sitzung ein.
31.12.2008 um 12:52 Uhr
@Heinz, der Betriebsratsvorsitzende hat das Ersatzmitglied vom Vertretungsfall zu unterrichten und für entspr. Aufgaben des BR heranzuziehen (LAG HH 12. 3. 1993 AiB 94, 304). Die Vertretung beginnt zum Zeitpunkt des Ausscheidens oder des Beginns der Verhinderung des BRMitgliedes und endet, wenn das verhinderte BRMitglied seine Tätigkeit wieder aufnimmt (BAG 17. 1. 1979 AP KSchG 1969 § 15 Nr. 7). Wird für ein zeitweilig verhindertes BRMitglied kein Ersatzmitglied geladen, kann der BR keine wirksamen Beschlüsse fassen (BAG 23. 8. 1984 AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 17). Bei Streitigkeiten siehe: § 25 VII BetrVG
31.12.2008 um 13:40 Uhr
@Heinz
Kann es sein, dass hier neben der Absicht, im Falle des Nachrückens als EBR, die BR-Arbeit nicht der alleinige Grund für Deine Nachfragen sind? Denn man könnte hier den Eindruck erhalten, dass auch "Drang nach Wissen" ein großer Anlass ist. Dieses auf Grund der Fragen nach Einsicht in Mailverkehr/ Gehaltslisten und Mail Konto benutzen usw.!
Klar ist, dass EBR halt alle für diese Sitzung betrfeffenden Unterlagen zu erhalten bzw. einzusehen. Nicht aber alle BR-Unterlagen. Wird also in der betrffenden Sitzung der TOP lfd. BV nicht behandelt weil er auch nicht auf der TO steht, gibt es auch kein Recht der Einsicht, gleiches gilt für Gehaltslisten usw..
BR-Computer uneingeschränkt, nein. Wenn dann nur sofern es für diese eine Sitzung bzw. für die Dauer der Verhinderungsvertretung eines ordentlichen Mitglieds zwingend notwendig ist.
31.12.2008 um 13:54 Uhr
"Klar ist, dass EBR halt alle für diese Sitzung betrfeffenden Unterlagen zu erhalten bzw. einzusehen. Nicht aber alle BR-Unterlagen. Wird also in der betrffenden Sitzung der TOP lfd. BV nicht behandelt weil er auch nicht auf der TO steht, gibt es auch kein Recht der Einsicht,..."
Mich würde eine Verweis auf eine rechtlich fundierte Quelle sehr interessieren, welche diese Deine Auffassung bestätigt. Mir ist diese nämlich nicht bekannt.
Die "Gehaltslisten" habe ich bewusst außen vor gelassen, da noch noch einmal der gesamte BR einen Anspruch auf Einsichtnahme hat.
31.12.2008 um 19:21 Uhr
Heinz
Bei einer zeitweiligen Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds tritt das entsprechende Ersatzmitglied in den Betriebsrat ein. Bis auf die Funktionen des BR Mitgl übernimmt das Ers Mitgl ALLE Rechte und Pflichten eines BR Mitgl. Dazu bedarf es weder eine Beschlussfassung des BR, eine Einladung zu Sitzungen oder sonstige Legitimationen.
Das Ers Mitgl, wird zum vorübergehenden Betriebsratsmitglied „Kraft Gesetz“.
Es dürfte zu den Pflichten des BR Vors gehören, da er den BR ja organisiert, dem entsprechenden Ers. Mitgl mitzuteilen dass es aufgrund einer zeitweiligen Verhinderung eines BR Mitgl, zum vertretenden BR Mitgl geworden ist. Selbst wenn das Ersatzmitglied nicht über die Stellvertretung vom BR Vors. informiert wurde, kann das Ersatzmitglied selbst, wenn es anderweitig über die zeitweilige Verhinderung des BR Mitgl. Erfahren hat, als stellvertretendes BR Mitgl. aktiv werden.
Die Betriebsratsarbeit beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an Betriebsratssitzungen.
Ist das Ersatzmitglied stellvertretend für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied tätig, so hat es auch ein Recht auf Mitarbeit im Betriebsrat sowie auch auf seine eigene Betriebsratsarbeit. Dazu gehören u.a. Vor- und Nachbearbeitung von BR Sitzungen, Beratung mit Kollegen, Informationsaustausch, Auskunftserteilung, Entgegennahme von Beschwerden, Anregungen und Vorbereitungen vom z.B. eines Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts, Studium der Betriebsratsunterlagen u. Sitzungsniederschriften, Benutzung der BR Bibliothek, usw., usw., usw..
Bei der Einsicht in den Bruttolohnlisten sehe ich Probleme, aber sonst liegst du nicht verkehrt. Werden dir deine Rechte im Vertretungsfall versagt, kannst du natürlich auch deine Betriebsratsarbeit nicht ordentlich wahrnehmen, was durchaus als Behinderung deiner BR Arbeit zu werten ist. Wenn dir deine Rechte versagt werden, solltest du mit einem Fachanwalt, wenn nötig auch mit Hilfe des Arbeitsgerichts deine Rechte einfordern. Kosten muss der Arbeitgeber tragen
Die Aussage von Bärbel1, Das das vertretende Ersatzmitglied nur Unterlagen einsehen darf, die für eine BR Sitzung nötig sind aber andere Unterlagen des BR nicht, dass eine uneingeschränkte Nutzung des BR Computers nicht zulässig ist, dass nur Unterlagen eingesehen dürfen die mit den Tagesordnungspunkten einer Sitzung zusammenhängen ist QUATSCH !!!!!!!!!!!!
02.01.2009 um 19:31 Uhr
Danke für eure Beiträge! "Der alte Heini" hat meine Meinung gestärkt; ErsMitgl. sind (im Vertretungsfall) keine BR-Mitglieder zweiter Klasse oder Lückenfüller für BR-Sitzungen, sondern können/müssen eigene Betriebsratsarbeit leisten und leisten dürfen. Ich werde entsprechenden juristischen Sachverstand einfordern, ggf. über unsere Anwaltskanzlei oder Gewerkschaft. - Wenn meine Fragen dann fundiert beantwortet werden, lasse ich es euch selbstverständlich wissen. Danke für die LAG- und BAG-Verweise von ridgeback (schau ich mir an); @Bärbel1: stimmt, man könnte den Eindruck haben, ich wäre nur neugierig - aber es geht mir ums Prinzip!
Danke nochmal
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