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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wer wird Ersatzmitglied bei Listenwahl?

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Andreas
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe da mal eine Frage zu den Ersatzmitgliedern. Wir hatten am Dienstag, 09.05. unsere Wahl. Diese wurde als Listenwahl durchgeführt. Es mussten 9 Betriebsräte gewählt werden. Es standen 4 Listen zur Wahl von denen 3 je 18 Kandidaten und 1 nur 4 Kandidaten umfasste. Auf alle 4 Listen entfielen Stimmen.

Wie sieht das jetzt eigentlich mit den Ersatzmitgliedern aus. Die Mitglieder werden nach dem Höchstzahlenprinzip ermitteln. Sind aber nicht alle Kandidaten einer Liste, auf die Stimmen entfallen sind, Ersatzmitglieder für den Betriebsrat. Ich frage, da bei uns zunächst eine Liste mit den 9 gewählten Mitgliedern ausgehängt wurde und einen Tag später eine weitere Liste mit 9 Ersatzmitgliedern. Was ist mit dem Rest der Kandidaten. Wenn ich mir die hier empfohlene Software (BetriebsRatgeber 2006) anschaue und die Testdaten verwende, werden dort alle Kandidaten als Ersatzmitglied aufgeführt.

Gibt es hierfür irgendwelche rechtlichen Grundlagen?

Danke!

4.45004

Community-Antworten (4)

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pit47

16.05.2006 um 10:16 Uhr

Hallo Andreas, ihr habt 46 Ersatzmitglieder. Ist ein BR-Mitglied verhindert, rückt ein Ersatzmitglied seiner Liste nach, aber die Minderheitenregelung beachten. Siehe § 25 BetrVG.

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Peter

16.05.2006 um 10:41 Uhr

Ersatzmitglieder sind diejenigen, die aufgrund des Wahlergebnisses nicht direkt in den Betriebsrat eingezogen sind.

#Alle# nicht sofort gewählten Listenkandidaten stehen sozusagen "auf Abruf" bereit. Siehe § 25 Abs. 2 BetrVG.

Beispiel: Im Verhinderungsfalle eines Betriebsratsmitglieds der Liste 3 ist ein Ersatzmitglied von der Liste 3 zu laden usw.. Das Geschlecht in der Minderheit ist dabei jeweils zu berücksichtigen.

Zuständig: Der Betriebsratsvorsitzende nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG

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Andreas

16.05.2006 um 19:44 Uhr

Nur noch mal zum Verständnis:

Ich habe gerade mit unserem alten und wiedergewählten Betriebsratsvorsitzenden darüber gesprochen. Er hat mir gesagt, dass die Liste der Ersatzmitglieder in der konstituierenden Sitzung des BR in einer Abstimmung festgelegt wurde:

Ist das so korrekt?

Wenn die Antworten richtig verstehe und vor allem den §25 Absatz 2 BetrVG: NEIN

  1. Welche Möglichkeiten habe ich als ArbeitnehmerIn gegen diesen Beschluß vorzugehen?

Danke!

Andreas Schierhold

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Peter

17.05.2006 um 13:06 Uhr

Nein das ist nicht korrekt!

Alle Beschlüsse die mit diesen "falschen" Ersatzmitgliedern im Betriebsrat gefasst werden, sind ungültig.

Es ist eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Betriebsratsvorsitzender.

In § 23 BetrVG steht was gemacht werden kann.

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