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Behinderung der BR-Arbeit - wie geht man bei ständiger Behinderung der BR-Arbeit durch den AG am besten vor?

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cunnersdorfer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo wie geht man bei ständiger Behinderung der BR-Arbeit durch den AG am besten gegen den AG vor ? Sind erst sit 4 Monaten im Amt und vorher gab es keinen BR im Betrieb. AG verweigert ein Betriebsratsbüro,Anfangszeiten der BR Sitzungen werden städig ignoriert,aufSchreiben oder Beschlüsse keine Antworten vom AG Bitte um Hilfe

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Community-Antworten (4)

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Lotte

22.12.2008 um 21:09 Uhr

cunnersdorfer, in dem Ihr den AG schriftlich ultimativ auffordert, Euch die notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen, da Ihr Euch ansonst gezwungen seht, einen RA einzuschalten und Euer Recht einzuklagen. Setzt ihm einen Termin und haltet selbst diesen Termin auch ein, indem Ihr einen Tag später zum RA geht und um Antrag beim ArbG zur Eröffnung eines Beschlussverfahrens bittet.

Dafür braucht Ihr dann auch nicht die Einwilligung des AG, wenn Ihr den RA für ein Verfahren beim ArbG benötigt.

Eine Schulung wäre außerdem auch anzuraten.

C
carrie

22.12.2008 um 21:18 Uhr

@cunnersdorfer Hier mal ein interessanter Link dazu:

http://www.juraforum.de/lexikon/Betriebsratsarbeit%20-%20Kosten

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DonJohnson

22.12.2008 um 21:23 Uhr

Ich habe ein wenig Angst jetzt eine Antwort zu geben. Nicht weil ich mir unsicher bin, sondern weil ich nciht weiß ob es euch hilft oder schadet. Denn dummerweise gilt auch hierder Spruch "Unwissenheit schützt or Strafe nciht". Grundsätzlich hat Lotte selbstverständlich Recht. Meine Angst ist nur, dass ihr als neuer und unerfahrener BR nicht das Wissen habt, um solche Beschlüsse rechtsgültig zu fassen. Ich weiß auch nciht, ob ihr Kontakt zur GEW habt (das würde in der Situation sicherlich helfen). Ich bin ganz Lottes Meinung was Schulungen angeht. Diese durchzusetzen, da hilft euch der Veranstalter. Ein immer wieder gerne zitierter Link ist folgender:

www2.igmetall.de/homepages/bremerhaven/file_uploads/informationsblattfrvorgesetztevonbetriebsratsmitgliedern.doc

Hier der Text:

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

Vielleicht hilft es euch. Auch ein weiterere Rat sei hier angemerkt: Zeigt euerm AG mal den § 119 BetrVG - droht ihm aber nciht damit, der Schuß könnte nach hinten los gehen wenn man nciht bereit ist ihn anzuwenden oder ihn nicht anwenden kann. Aber zeigen solltet ihr den vielleicht mal - informativ quasi.

Hier im Forum sind viele kompetente Leute, die euerm Gremium bei den ersten Schritten eurer Tätigkeit helfen können. Frag soviel du fragen willst, du wirst bestimmt Hilfe bekommen. Ihr habt einen schweren Weg vor euch und ich bin sicher, nicht nur ich wünschen euch viel Erfolg.

Laßt euch nciht unterkriegen - bildet euch und werdet eine gute Areitnehmervertretung.

Gruß DJ

R
RolfH

23.12.2008 um 08:24 Uhr

@neskia

dieser Text war schon öfters im Forum. Ist sicherlich lang, aber immer wieder nötig und es schadet nichts, ihn dann und wann zu posten - wenn's passt und nicht nur mit Quellenangabe. Gerade auch für Neueinsteiger ist das einfacher.

Ansonsten müssen die Antworten meiner Kollegen und Kolleginnen wohl ausreichen.

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