Erstellt am 19.12.2008 um 07:49 Uhr von pit47
Hallo Daniel,
nach dem Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe Rn 6 zum § 78a BetrVG hast Du Anspruch auf einen unbefristeten Vollzeitarbeitsplatz, wenn der Zeitpunkt des Ausscheidens nicht länger als ein Jahr zurück liegt.
Erstellt am 19.12.2008 um 17:59 Uhr von Daniel
Erstellt am 19.12.2008 um 18:12 Uhr von peanuts
Also ich finde ja, dass man sich solche Gedanken zum richtigen Zeitpunkt machen sollte und dass jetzt eindeutig noch nicht der richtige Zeitpunkt dafür ist.