Erstellt am 12.03.2008 um 08:40 Uhr von Hesse8a
Hallo,
hab hier was von ver.di! Vielleicht hilft`s etwas!
Am besten aber selbst mal die Gewerkschaft anrufen
Wie ist die Rechtslage bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung?
§ 78a BetrVG sieht einen besonderen Weiterbeschäftigungsanspruch vor. Will der Arbeitgeber einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (oder Mitglied des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats) ist, nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen, so hat er dies dem Auszubildenden drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen (§ 78a Abs. 1 BetrVG).
Verlangt jedoch ein JAV-Mitglied innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 78a Abs. 2 BetrVG).
Die Rechtsfolge der Weiterbeschäftigung auf Grund des schriftlichen Verlangens des JAV-Mitglieds gilt übrigens für alle Ausbildungsverhältnisse im Sinne des § 78a BetrVG. Ob davon z.B. auch ein Volontariat erfasst ist, hängt davon ab, wie das Vertragsverhältnis gestaltet ist. Liegt der Schwerpunkt auf der Arbeitsleistung, findet § 78a BetrVG keine Anwendung. Steht dagegen die Ausbildung für eine spätere qualifizierte Tätigkeit im Vordergrund und ist ein geordneter Ausbildungsgang von mindestens zwei Jahren vorgesehen, handelt es sich um ein Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG und damit um eine Ausbildung. Es findet § 78a BetrVG Anwendung (vgl. BAG 1.12.04, NZA 05, 779 ff.).
Erstellt am 12.03.2008 um 08:42 Uhr von Werner
Moin Xells,
nein, leider nicht!
Der befristete Vertrag endet mit ereichen das Enddatums, ohne das es einer Kündigung bedarf.
§15 TzBfG
Erstellt am 12.03.2008 um 08:57 Uhr von Hesse8a
Hab noch was,
nicht erschrecken - wirkt nur beim ersten lesen gegen JAV - im "öffentlichen dienst" dürfte das aber nicht wirklich ein Problem sein!
Quelle:http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/rechtsprechung/topnews06477.html#
Keine Übernahme von JAV-Mitgliedern, wenn kein Arbeitsplatz frei ist
Eine Garantie auf einen Job gibt es heute kaum noch. Es sei denn, man ist Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Der Nachwuchs des Betriebsrats hat sogar einen gesetzlichen Anspruch darauf, nach Abschluss seiner Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Bis vor kurzem konnten Sie dagegen nicht besonders viel unternehmen. Jetzt aber stärkt Ihnen das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit einen neueren Entscheidung den Rücken!
Jobgarantie: Betriebsrats-Nachwuchs soll keine Angst haben müssen
Während tausende Jugendliche noch einen Ausbildungsplatz suchen, haben Mitglieder der JAV sogar schon die feste Anstellung nach der Lehre ganz sicher in der Tasche. Nach § 78 a Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann ein Auszubildender, der in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gewählt worden ist, innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses von Ihnen als Arbeitgeber schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangen. Tut er das, wird zwischen Ihnen als Arbeitgeber und dem Auszubildenden automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Ob Sie wollen oder nicht.
Dieser Anspruch ergibt sich auch daraus, dass einem Jugend- und Auszubildendenvertreter durch seine Tätigkeit in diesem Gremium kein Nachteil entstehen darf. Der Lehrling soll bei seinen Entschlüssen als JAV-Mitglied nicht ständig die Gefahr im Kopf haben, dass er, wenn er sich beim Arbeitgeber unbeliebt macht, nach der Ausbildung nicht übernommen wird. Aber muss es wirklich gleich eine Arbeitsplatzgarantie sein? Das LAG Köln hat den Anspruch auf Übernahme nun eingeschränkt.
Freie Arbeitsplätze in anderen Betrieben spielen keine Rolle
In dem Fall, der dem Kölner Gericht vorgelegt wurde, erklärte der Arbeitgeber einem Mitglied der JAV 3 Monate vor Ausbildungsende, dass er den Lehrling nicht übernehmen könne. Er habe keinen freien Arbeitsplatz, auf dem er den Auszubildenden beschäftigen könne. Trotz dieses Umstandes verlangte der Auszubildende die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Zwar stimme es, dass in seinem Ausbildungsbetrieb keine Stelle frei sei. Das gelte aber nicht für alle Betriebe seines Arbeitgebers. In anderen gäbe es durchaus noch freie Jobs.
Doch den Richtern vom Rhein ging die Forderung des Auszubildenden dann doch zu weit: Nicht um jeden Preis könne ein Jugend- und Auszubildendenvertreter die Übernahme nach § 78 a BetrVG verlangen, urteilten die Richter vom Rhein. Ein Arbeitgeber sei vielmehr nur zur Übernahme eines Mitglieds dieses Gremiums nach der Ausbildung verpflichtet, wenn im Ausbildungsbetrieb selber ein Arbeitsplatz frei sei. Mögliche freie Jobs in seinen anderen Betrieben müsse der Arbeitgeber hingegen nicht berücksichtigen.
LAG Köln, Beschluss vom 18.03.2004, Aktenzeichen: 10 Ta BV 74/03
Erstellt am 12.03.2008 um 09:40 Uhr von Xells
Hallo zusammen!
Erstmal vielen Dank!
Ich Denke ich rufe nachher mal bei Verdi an bzw es sollte die Person tun, um die es letztendlich geht. Wir sind ja nicht mal beim selben AG.
Aber ich denke es sieht nicht so gut aus auf dieser Basis.
Liebe Grüße