Erstellt am 30.01.2020 um 09:14 Uhr von Kjarrigan
Das kann der AG doch ganz einfach mit dem Verleiher vereinbaren.
Jetzt hat der AG it dem Verleiher vereinbart: Du ich brauch 5 Leute je 35 Std.
Ab 01.02. bruach ich die 5 Leute für je 40 Std die Woche.
Oder glaubst du das der Verleiher dann sagt: nee nee ich shcik dir keine für 40 Std, dann mach ich ja mehr Umsatz?
Erstellt am 30.01.2020 um 09:16 Uhr von xyz68
Mehrarbeit bedarf der Zustimmung durch den BR, habt ihr einen?
Bei uns gibt es üblicherweise nur "freiwillige" Mehrarbeit. Dass heißt, dass sich Mitarbeiter in entsprechende Listen eintragen bzw. auf einem entsprechenden Antrag unterschreiben.
Es gibt bei uns auch keine Abmahnung, wenn jemand keine Mehrarbeit leistet.
Erstellt am 30.01.2020 um 09:22 Uhr von Knollo
Ja, ich bin Teil des Betriebsrats und wir werden die Mehrarbeit genehmigen. Allerdings ist die Frage aufgekommen, ob die dann auch für die Leiharbeiter in den Abteilungen gilt.
Ich weiß es leider nicht genau, und deshalb frag ich hier.
Google hat mir da auch noch nicht wirklich weiter geholfen...
Erstellt am 30.01.2020 um 09:35 Uhr von Kratzbürste
Bevor der BR Mehrarbeit zustimmt, sollte er alle offenen Fragen mit dem AG klären. Dazu gehört auch der betroffene Personenkreis. Im Zweifel muss der AG die Frage mit dem Verleiher klären, ob die Leih-AN auch arbeitsvertraglich verpflichtet wären, Mehrarbeit zu leisten. Und so lange das nicht klar ist, stimmt der BR nicht zu.
Und denkt auch an Regelungen für den Zeitausgleich.
Erstellt am 30.01.2020 um 09:52 Uhr von Pjöööng
Ein Blick ins Gesetz... § 14 AÜG
Erstellt am 30.01.2020 um 14:30 Uhr von Knollo
Ja, dass wir da mitbestimmungspflichtig sind ist klar.
Die Frage ist die: Bei uns werden im Allgemeinen Mehrarbeitsanträge Teamweise gestellt und nicht Personenbezogen.
Wenn der BR die Mehrarbeit für einen kompletten Teambereich genehmigt, sind dann die entsprechenden Leiharbeitnehmer auch verpflichtet, die Mehrarbeit zu leisten?
Und falls ja, was passiert ihnen, falls sie das nicht tun. Die können ja vom Entleiherbetrieb nicht abgemahnt werden.
Erstellt am 30.01.2020 um 14:41 Uhr von wdliss
1. Ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Verleiherbetriebs oder derjenige des Entleiherbetriebs mitzubestimmen hat, richtet sich danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft. 2. Die Entsendung von Leiharbeitnehmern in Betriebe, deren betriebsübliche Arbeitszeit die vom Leiharbeitnehmer vertraglich geschuldete Arbeitszeit übersteigt, ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig, sofern die Entsendung für eine entsprechend verlängerte Arbeitszeit erfolgt. Das Mitbestimmungsrecht steht dem beim Verleiher gebildeten Betriebsrat zu.
BAG, Beschluss vom 19. Juni 2001 – 1 ABR 43/00 §§ 3 Abs. 1, 87 Abs. 1, 95 Abs. 3, 99 BetrVG; § 14 AÜG
Konsequenzen: Ordnet bereits der Verleiher die Mehrarbeit an, weil er den Arbeitnehmer in einen Betrieb verleiht, in dem länger als beim Verleiher üblich gearbeitet wird, hat nur der im Verleiherbetrieb gebildete Betriebsrat mitzubestimmen. Ordnet dagegen erst der Entleiher die Mehrarbeit an, so ist auch nur der im Entleiherbetrieb gebildete Betriebsrat zuständig.