Erstellt am 18.12.2008 um 14:21 Uhr von frager1
Nein,
hier dürfte der gleiche Rechtsgrundsatz gelten wie bei der Frage des aktiven Wahlrechtes der AN in der Freistellungsphase.
Quelle: FAQ zur Wahl
http://www.dgb.de/themen/mitbestimmung/betriebsverfassung/faq/index_html
Können Beschäftigte in Altersteilzeit in der Freistellungsphase wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt werden (passives Wahlrecht)?
Nein. In einem Beschluss vom 16.04.03 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dann, wenn in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehren (können), durch das Ende ihrer aktiven Tätigkeit die erforderliche tatsächliche Beziehung zum Betrieb und mit ihr ihre Betriebszugehörigkeit endet. Die Betriebszugehörigkeit ist jedoch die Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht.
Erstellt am 28.03.2023 um 14:09 Uhr von BR-Mainzer
Der Wahlvorstand wird aber nicht "gewählt", sondern vom BR "bestellt". ist für mich daher noch nicht geklärt. Hat hier jemand Erfahrungen?
Erstellt am 28.03.2023 um 14:26 Uhr von Kehler
So wie du es schreibst, der Wahlvorstand wird bestellt und nicht gewählt.
Aber um die Frage des TE zu beantworten, er kann auch nicht dazu bestellt werden da er sich in der Arbeitsfreien Phase der Altersteilzeit befindet. so wie frager1 es geschrieben hat.
Erstellt am 28.03.2023 um 14:38 Uhr von celestro
Nur Personen, die das Wahlrecht besitzen können in den WV "bestellt" werden. Aber nach 14 Jahren hätten man die Frage auch einfach "in Frieden ruhen" lassen können.
Erstellt am 28.03.2023 um 14:38 Uhr von celestro
Nur Personen, die das Wahlrecht besitzen können in den WV "bestellt" werden. Aber nach 14 Jahren hätten man die Frage auch einfach "in Frieden ruhen" lassen können.