Personelle Einzelmaßnahme, Zustimmung zur Einstellung, Ablehnung Eingruppierung - was tun?
Der Betriebsrat hat der Einstellung zugestimmt. In einem weiteren Beschluss hat er der vorgesehenen Eingruppierung widersprochen, da diese zu niedrig ist. Nach unserem Wissensstand muss der Arbeitgeber die Zustimmung zur Eingruppierung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Der Arbeitgeber sieht dafür aber keinen Grund, sondern stellt den Mitarbeiter ein mit der niedrigen Eingruppierung - Begründung, der Arbeitnehmer kann ja selbst klagen.
Was muss der Betriebsrat jetzt machen? Und mit welchen Fristen? Jetzt ist es kurz vor den Weihnachtsferien und demnächst ist unser Betriebsrat wegen Urlaub nicht mehr beschlussfähig.
Community-Antworten (8)
17.12.2008 um 10:08 Uhr
Hallo Sonntagskind,
Richtiger wäre es meiner Ansicht nach gewesen der Einstellung nicht zuzustimmen, da ein Verstoß gegen § 99 4. vorliegt. Hättet ihr das getan, müßte der AG sich Eure Zusimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
MfG Poseidon
17.12.2008 um 10:28 Uhr
Hallo Poseidon, danke für die Antwort. Hilft mir leider nicht weiter, denn selbst wenn Du denkst, wir hätten was falsch gemacht oder besser machen können, was müssen wir jetzt tun?
Im übrigen liegen mir die Kommentare Fitting und Däubler/Kittner/Klebe vor und beide gehen davon aus, dass eine Zustimmungsverweigerung zur Einstellung nicht aus Gründen der falschen Eingruppierung erfolgen kann. Oder habe ich das falsch verstanden?
17.12.2008 um 10:34 Uhr
Hallo Sonntagskind, siehe § 80 Abs. 1 Nr. 1. Wenn der AG gegen einen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verstoßen hat, kann der BR ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten.
17.12.2008 um 10:56 Uhr
Hallo pit47? sind Dir erfolgreiche Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht bzgl. § 80 Abs.1. Nr.1 bekannt? Nach meiner Kenntnis ist eine Durchsetzung der Rechtsnormen zugunster der AN im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nur bei BV und Regelungsabreden möglich, nicht bei Verstössen gegen tarifvertragliche Normen.
17.12.2008 um 11:17 Uhr
Hallo Sonntagskind, siehe Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe zum § 80 Rn 11 und 12. Bei Tarifverträgen ist es erforderlich, dass der AN Mitglied der zuständigen GEW ist und die Anwendung des Tarifvertrages einzelvertraglich vereinbart wurde. Eure Überwachung erstreckt sich aber auch auf die Einhaltung gleichlautender Arbeitsverträge.
17.12.2008 um 11:55 Uhr
Das BAG hat hierzu entschieden! Die Entscheidung entspricht der des Fittig, auf welche das " Sonntagskind" richtiger Weise hingewiesen hat.
Es sind hier zwei getrennte Zustimmungsverfahren/-verweigerungssverfahren!
Der BR hat gleichwohl hinsichtlich Eingruppierung auf der einen Seite und Einstellung bzw. Versetzung auf der anderen Seite jeweils getrennt zu prüfen, ob ein ausreichender Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt.
So kann der BR, wenn er die für einen Bewerber vom Arbeitgeber vorgesehene Eingruppierung für falsch hält, nicht die Zustimmung zur Einstellung verweigern (siehe Fußnote). Der BR muss vielmehr in diesem Fall der Einstellung zustimmen, der geplanten Eingruppierung hingegen unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG widersprechen.
Fußnote: vgl. BAG 20.12.88 BB 89, 1549; DKKS/Kittner § 99 Rz 69 www.prikalneg.de/Arbeitsrecht.pdf
17.12.2008 um 12:03 Uhr
Hallo Sonntagskind! Was ihr gemacht habt war schon richtig. Ihr könnt einer Einstellung zustimmen und die Eingruppierung verweigern wenn sie z.B. gegen einen Tarifvertrag verstößt. Der Verweigerungsgrund ist im BetrVG 99 Abs. 2 Nr. 1 geregelt. Selbst wenn ihr eine interne Eingruppierungsregelung nach § 87 BetrVG habt, ist der Verweigerungsgrund der 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Die Aussage eures AG ist falsch, da der BR bei Eingruppierungen eine Normenkontrolle macht, und bei einem Widerspruch der AG die Ablehung bzw. die nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen muß (siehe BetrVG § 99 Abs. 4).
Wenn der AG sich weigert eine Zustimmungsersetzungsklage zu machen, bleibt euch als BR der Rechtsweg. Ihr könnt dann den AG gerichtlich dazu verpflichten lassen, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Setzt dem AG nochmals schrifztlich eine Frist. Wenn er immer noch der Meinung ist, dass er kein Verfahren machen muss, beschliesst das ihr euch anwaltlich Vertreten lasst. Die Kosten trägt der AG.
Ach ja, noch was zu pit47. Klar muss der AN in der Gewerkschaft sein, um einen tariflichen Anspruch zu haben. Diesen Fall hatten wir auch schon. Der AG wollte eine Mitarbeiterin unterhalb der tariflichen Eingruppierung mit der Begründung einstellen, das diese kein Gewerkschaftsmitglied sei. Daraufhin haben wir den AG aufgefordert mit uns gemäß § 87 BetrVG in Verhandlungen zu treten, da er ein neues Entlohnungssystem einführen will. Da der BR hier die Möglichkeit einer teuren Einigungsstelle hat, ging unser AG schnell wieder davon weg und stellte die MA nach dem Tarifvertrag ein.
Lasst euch nichts weismachen. Der BR ist zu beteiligen und der AG muss bei einer nicht erteilten Zustimmung ein Zustimmungsersetzungsverfahren machen.
17.12.2008 um 12:32 Uhr
Danke nidis, das bestätigt uns in unserer Einschätzung und wir werden das dem Arbeitgeber so mitteilen.
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