Wann treten Ersatzmitglieder auf?
Hallo,
ich habe mal eine Frage. wir sind ein recht neuer Betreib (2,5 Jahre) und haben letzte Woche unseren ersten BR gewählt. Wir sind 35 Mitarbeiter. Gewählt wurden somit 3 Mitglieder sowie 2 Ersatzmitglieder (1 je Geschlecht). Nun miene Frage: unser Wahlvorstand ist der Mienung, dass die Ersatzmitglieder immer automatisch einsprngen, wenn ein BR Mitglied krank ist, Urlaub hat oder sonst wie verhindert ist. Wir ( die 3 Gewählten) warne eigentlich der Meinung, dass es hier nur um Nachrücker geht, falls einer von uns aus dem Betrieb ausscheidet. Bin eindeutig gewählt worden habe die Wahl angenommen, bin aber zur Zeit nach einer Knie OP nicht im Betrieb anwesend. Nun geht es um die erste Sitzung, die nun nach Aussage des Wahlvorstandes meine "Ersatzkollegin" für mich mitgestalten soll.
Ist das so korrekt?? Und unterleigen die Ersatzleute auch dem Kündigungsschutz? Dann wären wir ja wohl eher 5 statt 3 Mitglieder???
Bin etwas hilflos und freue mich auf etwas mehr Durchblick....
Community-Antworten (4)
16.12.2008 um 13:56 Uhr
Hallo heihei, lese bitte den § 25 BetrVG und die Kommentare, wenn vorhanden, dazu. In deinem Fall liegt eine zeitweilige Verhinderung vor, weil Du vorübergehend nicht in der Lage bist, dein Amt auszuüben. deswegen muss ein Ersatzmitglied eingeladen werden. Sonstige Verhinderungsgründe sind Urlaub, Sonderurlaub, Kuraufenthalt, Zivildienst, Montage, Dienstreise und Teilnahme an Schulungsmaßnahmen. Der Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder beträgt 1 Jahr nach dem letzten Vertretungsfall. Im Internet kannst Du auch einiges über BR-Arbeit "googeln".
16.12.2008 um 14:01 Uhr
@heihei wie das wort schon sagt: das ERSATZmitglied ERSETZT das ordentlich gewählten Br-mitglied bei einem "echten" verhinderungsgrund und ist in diesem Fall (z.B. Urlaub, krank) zu Sitzungen zu laden. "irgendwie verhindert" kann unter umständen kein echter verhinderungsgrund sein und unter solchen umständen darf gar kein ersatzmitglied geladen werden. desweiteren ist nicht jedes br-mitglied, das im urlaub oder arbeitsunfähig ist, ist gleichzeitig auch "amtsunfähig" wenn ein br-mitglied im urlaub oder trotz krankheit an der sitzung teilnehmen will, kann er das, und es rückt nicht automatisch ein ersatzmitglied nach,
nimmt ein ersatzmitglied br-tätigkeiten war führt dies ab diesem zeitpunkt zu 12 Mo kündigungsschutz
scheidet nun ein ordentliches br-mitglied aus (Kündigung,Rücktritt etc.), dann rückt das Ersatzmitglied nach und ist ab sofort ordentliches br-mitglied sonst ist es nur "ersatz" für den zeitraum und die person des "echt" verhinderten br-mitglieds
etwas kompliziert alles................
16.12.2008 um 14:08 Uhr
heihei, wenn Du trotz Krankheit an der Sitzung teilnehmen möchtest, dann teile das dem Wahlvorstand mit, damit diese kein Ersatzmitglied laden.
16.12.2008 um 19:50 Uhr
Wie Lotte schon schrieb, hast du das Recht auch bei einer zeitweiligen Verhinderung, zu den Sitzungen unter bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen zu werden. Du teilst dem Vors mit, dass er dich trotzbei zeitweiliger Verhinderung einladen soll. Wenn du dann nicht an der Sitzung teilnehmen möchtest, sagst du ab und es kann das entsprechende Ersatzmitglied eingeladen werden.
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