Stundenerhöhung oder Neueinstellung
Folgender Sachverhalt. Bei uns sind in einer Abt. 10 Stunden unbesetzt. Ein MA aus der VW möchte aus persönlichen Gründen um bis zu 10 Std. reduzieren. Diese 20 Stunden sollen einer Umschülerin nach Beendigung ihrer Ausbildung angeboten werden so dass die VW dann mit 3 MA für insgesamt 70 Stunden besetzt ist. Dies würde der Arbeitsaufwand rechtfertigen. Nun hat die 2. VW-MA Interesse an einer Stundenerhöhung von 30 auf 35 Std. angemeldet. Meine Frage: Muss diesem Wunsch nachgekommen werden, auch wenn die restlichen 15 Stunden dann unbesetzt blieben? (Die Umschülerin ist alleinerziehend und benötigt mind. 20 Std.)
Community-Antworten (5)
28.01.2020 um 15:14 Uhr
Wenn ich Dich richtig verstehe, ist die "Umschülerin" noch in der Ausbildung und hat auch noch keinen Arbeitsvertrag über diese 20 Stunden. Damit hat sie zum jetzigen Zeitpunkt keine Ansprüche die sie geltend machen kann. Die Teilzeitkraft (2. VW-MA) allerdings hat einen Anspruch gem. § 9 TzBfG. Also ja, meiner Meinung nach muss ihrem Wunsch nachgekommen werden.
28.01.2020 um 16:32 Uhr
Ignoriere die Antwort von Reiter, sie ist sachlich falsch.
Wenn der AG überlegt, eine 20 Stunden-Stelle zu besetzten muss er die Stunden nach TzBfG nicht anderweitig auf 35 + 15 aufteilen. Für Teilzeitkräfte besteht bei Neueinstellungen kein Anspruch darauf, die zu vergebenden Stunden anteilig nach eigenen Wünschen für eine Aufstockung zu verlangen
28.01.2020 um 17:35 Uhr
In manchen Tarifverträgen gibt es Bestimmungen, dass Auszubildende nach Anschluss der Ausbildung einen Übernahmeanspruch haben. In diesem Fall würde dieser Anspruch vorgehen.
28.01.2020 um 17:36 Uhr
TzBfG§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass 1. es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder 2. der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder 3. Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder 4. dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
Der Arbeitsplatz um den es hier geht hat ein Stundenkontingent von 20h! Ihn der 30 Stundenkraft an Stelle ihres derzeitigen Arbeistplatzes anzubieten ergibt keinen Sinn.
Diesen Arbeitsplatz der 30 Stundenkraft zusätzlich anzubieten kollidiert mit dem Arbeitszeitgesetz.
Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, diesen Arbeitsplatz zu hachieren und die Stückchen unter der Meute zu verteilen ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
28.01.2020 um 17:48 Uhr
Zitat von Pickel: "Ignoriere die Antwort von Reiter, sie ist sachlich falsch." Bei näherer Betrachtung würde ich vermuten, dass der Pickel damit Recht haben könnte.
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