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Teilnahme an Betriebsversammlung

F
flankengott
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, mein Arbeitgeber will mich - kfm. Angestellter 30 Jahre im Unternehmen - zuletzt Einkauf und seit Mai 2014 zum 2.Mal BR-Mitglied unter dem Vorwurf der Bestechlichkeit - ein Lieferant hat diesen Vorwurf gebracht - außerordentlich kündigen - bin seit Ende März 2014 freigestellt und habe Hausverbot - Teilnahme an BR-Sitzungen im Nachbargebäude - dort befindet sich die Buchhaltung. Wahl aus Mai ist angefochten - Neuwahl erforderlich. Seit Juni 2014 Kürzung des Gehalts zum 25 % unter dem Vorwand Schadensersatz - separate Klage dagegen läuft und wird jeden Monat ständig erweitert - also das volle Programm. BR hat der Kündigung nicht zugestimmt - Anfang Nov. 2014 Kammertermin im Beschlussverfahren bezüglich Zustimmungsersetzung vor dem Arbeitsgericht. Falls bis dahin noch keine Entscheidung gefallen, will ich mich erneut zur BR-Wahl stellen. Nun soll eine Betriebsversammlung statt finden - dem BR ist von der Geschäftsführung schriftlich mitgeteilt worden, dass er Sorge dafür tragen soll und sicher stellen soll, dass ich nicht an der BV teilnehme. Es soll dann ein entsprechendes Ersatzmitglied in Vertretung teilnehmen. Da dieses die Tatsache der Behinderung von BR-Arbeit erfüllt, ist unstrittig - Frage: wie soll ich mich auch im Hinblick auf das laufende Verfahren - verhalten?

1.04003

Community-Antworten (3)

N
Nubbel

14.10.2014 um 10:54 Uhr

frag deinen anwalt und besprech es mit deinen br kollegen

S
Snooker

14.10.2014 um 11:31 Uhr

Wenn Du Dir nichts hast zu schulden kommen lassen hast, dann gehe dort hin. Aber auch das würde ich mit dem BR absprechen.

G
gironimo

14.10.2014 um 15:47 Uhr

sehe ich wie Snooker. Bei einer Betriebsversammlung hat der BR das Hausrecht und nicht der AG. Es ist nur konsequent, dass der BR - wenn er schon nicht zugestimmt hat - Dich auch weiterhin an der BR-Arbeit teilhaben lässt.

Vielleicht problematisch: Der Weg vom Eingang über das Firmengelänge zum Versammlungsort. Aber vielleicht liegt dieser ja auch außerhalb.

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