Freistellung - Betriebsvereinbarung über eine Freistellung von 2 Stunden pro Tag?
seit dem 3.12.2008 sind wir 5 ganz neue BR-Mitglieder. Ich wurde als BRV gewählt. Keiner hat von uns wirklich eine Ahnung, aber alle sind voll gut motiviert. Jetzt meine Frage: der letzte BR hatte eine Betriebsvereinbarung über eine Freistellung von 2 Stunden pro Tag (ca. 90 Mitarbeiter) macht das Sinn diese BV zwischen der GL und dem neuen BR zu erneuern? Ich dachte es wäre besser alle BR Arbeiten dann zu machen, wenn sie anfallen und sich individuell freistellen zu lassen. Ich finde es sieht ein bischen doof aus, wenn man 2 Stunden Kaffee trinkt und Kekse isst und keiner sehen kann, dass man was tut. So habe ich jedenfalls über den alten BR gedacht. Die erste Schulung findet erst Mitte Januar statt.
Community-Antworten (14)
14.12.2008 um 18:07 Uhr
Boah hey...
Hier Link www2.igmetall.de/homepages/bremerhaven/file_uploads/informationsblattfrvorgesetztevonbetriebsratsmitgliedern.doc
Hier der Text: Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Ergo: Eine solche BV ist nciht notwendig!!! Und noch schlimmer ist, wenn du der Meinung bist, du müßtest nur Kaffee trinken. Kennst du die Aufgaben und Pflichten eines BRM? Glaube mir, überall an der "Front" gibt es viel zu tun, wenn du dein erstes Seminat hattest, weißt du was ich meine... ...dann mal viel Spaß beim Kaffee trinken
DJ
15.12.2008 um 11:46 Uhr
Hallo der Neue, war die BV personenbezogen oder allgemein gehalten? Wenn sie allgemein gehalten war, ist diese BV immer noch wirksam. Aber auch nach den vereinbarten 2 Stunden kannst Du dich nach § 37 Abs. 2 BetrVG für anfallende BR-Tätigkeit von der beruflichen Tätigkeit befreien.
15.12.2008 um 13:02 Uhr
Man kann auch in dieser Zeit Sprechstunden einführen und mal im Gesetz lesen. Für weiter anfallenden arbeiten stehen Frei Std zu verfügung. Außerdem gibt es immer etwas zu tun. Sitzungen vorbereiten, Betriebsversammlung Organiesieren und so weiter. Da sind 2 Std echt wenig. Gruß Tulpe
20.12.2008 um 09:11 Uhr
Also erstmal möchte ich mich für die Antworten bedanken. Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt, ich bin nicht der Meinung, dass in der Zeit nur Kaffee getrunken wird, sondern, dass viele Kollegen das so gesehen haben und dass keiner von uns möchte, dass andere von uns so denken. Ich bin wie DJ der Meinung, dass wir immer, wenn Arbeit ansteht, die für den BR gemacht werden muss auch dann gemacht wird, wenn das einzelne Mitglied es für richtig hält. Die BV ist so geschrieben, dass sie nur für den "alten" BR wirksam war. Ich muss auch Tulpe recht geben, 2 Stunden sind nicht genug Zeit, aus diesem Grund wollte ich gern wissen, ob es Sinn macht diese BV mit dem Chef zu aktivieren, weil wir eh dann die Arbeit machen, wann sie gemacht werden sollte.
20.12.2008 um 11:29 Uhr
@der Neue Weg mit so einer BV! Sie hindert nur ein BRM an der ordnungsgemäßen Ausübung des Ehrenamtes namens BR-Arbeit. Das Gesetz regelt klar und deutlich im § 37 BetrVG, wann eine Freistellung zu erfolgen hat. Eine BV braucht es nicht! Manchmal ist dann halt so, dass dem AG mitgeteilt werden muss, dass viel BR-Arbeit stattfindet und manchmal hat er eben mehr Glück. Fertig!
20.12.2008 um 23:52 Uhr
@Kölner Warum weg damit? Natürlich wäre der genaue Wortlaut der BV zu beachten. Zwei Stunden am Tag pro BRM...Sitzung zusätzlich...bei Bedarf mehr... Mann o Mann...der pure Luxus... Da hätten wir bei uns jede Menge Probleme weniger... und der AG mehr;-)
21.12.2008 um 09:13 Uhr
@Kölner + @Immi das verwirrt mich, verstehe ich das richtig diese BV würde weniger Probleme bereiten? Ich glaube nicht, denn wenn alle Mitarbeiter mit dem Finger auf einen zeigen, immer wenn man sich in den BR-Raum begibt, das möchte ich nicht. Ich glaube, dass ohne BV das Leben in unserem Betrieb einfacher ist.
21.12.2008 um 09:40 Uhr
Ach für mich kommt licht ins dunkle - die Aussage deines anderen Threads ist echt missverständlich (Antrittsbesuch beim Chef)! Ich bin da ganz Kölners Meinung - so eine BV braucht man nciht - wieviel Zeit man für die BR Arbeit benötigt, liegt ja lediglich an der Arbeit als solches. Wieviel das am Tag ist, kann man in meinen augen nur schwer fixieren - und was ist wenn es dann mit einer solchen BV mal 2 Std 15 Min sind? Muß man nach 2 Std aufhören wenn man gerade über eine Kündigung entscheiden muß? Ist in meinen Augen echt mehr als flüssig somit überflüssig eine solche BV!
21.12.2008 um 09:44 Uhr
Ich glaube mittlerweile, dass es doch dumme Fragen gibt, jedenfalls, wenn ich mir die Antworten ansehen, sind meine Fragen echt dumm gestellt. Die BV regelt nur eine Freistellung von 2 Stunden täglich, von der Arbeit, der man normalerweise nachgeht. Nicht die Arbeit für den BR.
21.12.2008 um 09:52 Uhr
@der Neue Das war auch ein ganzes Stück Ironie. Sorry. Wenn ich bedenke unter welchen Bedingungen wir unsere BR Arbeit machen, wäre so eine BV der Himmel auf Erden. Damit wollte ich nicht sagen das man sie unbedingt haben muss. Aber selbst wenn du sie hast, bleibt es ja dir überlassen ob du sie vollständig ausreizt. Oder etwa nicht? Auf der anderen Seite muss es aber auch möglich sein mehr Zeit für die BR Arbeit zu haben. Und schon wird so eine BV völlig überflüssig.
Und dumm ist die Frage nicht...es war schon klar was du meintest. Und wenn sie nur den BRV berücksichtig ändert das eigentlich nichts. Aber sie regelt schon in gewisser Weise die BR Arbeit.
21.12.2008 um 09:58 Uhr
Nee, wegen dummer Fragen - die gibt es nciht, nur ab und zu gibt es halt Verständnisprobleme, das hat mit der Frage als solches aber ncihts zu tun. Ich verstehe es im übrigen echt noch immer nciht - liegt wohl echt am Fernet von gestern. Wie meinst du das mit der Freistellung? Brauchen die BRM dann 2 Stunden am Taqg weniger arbeiten und können nach Hause gehen, oder einkaufen oder sonstwas? Eine "Freistellung" von der Arbeitsvertraglichen Pflicht bezieht sich doch auf die BR Arbeit, und die bestimmt jedes BRM für sich. Oder darf jedes BRM echt 2 Stunden am Tag die Eier schaukeln ohne irgendetwas zu tun? Deine Frage als solches ist durchaus berechtigt, nur hapert es vielleicht ein wenig an Details oder Erklärung der Umstände, oder ich bin noch blau von gestern (was auch möglich ist) - lach
21.12.2008 um 17:12 Uhr
Ich glaube, dass das das eigentliche Problem auch bei uns im Betrieb darstellt. Ein BRM oder der BRV kann diese Freistellung nach der BV bekommen. Der letzte BR hat den Schriftführer dazu auserkoren. Der Schriftführer ist 6 Stunden seiner Arbeit nachgegangen und hat sich 2 Stunden in den BR-Raum gesetzt. Aber.... und da kommt das dicke Ende hat sich dieses BRM auch in anderen Zeiten zurückgezogen, um Sitzungen vorzubereiten TOP zu verfassen usw. Das wurde nicht in der Freigestellten Zeit gemacht. Dadurch gab es diese Unkenrufe die zum Schluss immer lauter wurden, dass dieses BRM in den 2 Stunden täglich nur Kaffee trinkt. Das war vielleicht auch der HAuptgrund, warum dieses BRM nicht die nötigen Stimmen zur Wiederwahl bekommen hat. Jetzt seit ich ca. 3 Wochen selbst BRV bin sehe ich das natürlich anders, ich glaube, dass man sicherlich 2 Stunden täglich damit beschäftigt sein kann etwas für die Mitarbeiter zu tun, aber die Angst als Kaffeetrinker abgestempelt zu werden ist groß. Ich glaube, wenn ich die Arbeit unregelmäßig aber kontinuierlich mache ist der Erfolg größer und das "Gelabere" kleiner.
21.12.2008 um 18:05 Uhr
@der Neue Zur Hilfe hiermal ein Urteil aus den 90er Jahren. Es ist zwar schon etwas älter aber noch nicht eingerostet. In dem hat das BAG festgestellt das ein in Vollzeit tätiges BRM nicht mit dem "normalen" Arbeitsvolumen eines Vollzeitbeschäftigten belastet werden dürfe. Andernfalls sei es nicht in der Lage, ohne Druck seinen Betriebsratsaufgaben nachzukommem. (BAG Beschluss vom 27.6.1990-7 ABR 43/89)
Eine BV ist hier total Kontraproduktiv. Hier lässt sich im Grundsatz zwar was festschreiben, in der Praxis aber nicht 1:1 umsetzen. Eure Kollegen sehen nur es gibt doch eine BV und ich selbst habe zu viel arbeit an der Maschine. Kündigt diese BV und erklärt im Rahmen der Ööffentlichkeitsarbeit auch warum ihr dies dann tut. Erklärt ihnen das diese Angelegenheit bereits im §37 BetrVG per Gesetz geregelt ist. Ich z.B. hatte am Freitag 8 Std. Freistellung genommen. Und ich habe nicht all das geschafft was ich eigentlich wollte.
24.12.2008 um 10:58 Uhr
@rainer w das ist mal ne Antwort...
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