Änderung der Stellenbeschreibung vor Antritt einer Stelle - Ist die vorherige Genehmigung der Einstellung durch den BR damit nichtig?
Liebe Kollegen,
ich habe folgende Frage: Wie verhält man sich als BR, wenn bei einem neuen Kollegen, der noch nicht angefangen hat, dessen Stellenbeschreibung noch vor Arbeitsantritt ergänzt wird. Ist die vorherige Genehmigung der Einstellung durch den BR damit nichtig oder macht das keinen Unterschied. Die Rahmenbedingungen der Einstellung ändern sich damit doch (Stellenbeschreibung ist ja Bestandteil des Arbeitsvertrages)
Könnt Ihr mir da mal bitte Ideen geben?
Community-Antworten (3)
12.12.2008 um 17:13 Uhr
Die Ergänzung zur Stellenbeschreibung wirkt sich nicht negativ auf die Zustimmung des Betriebsrates aus. Handelt es sich bei den Ergänzungen um individuelle Vertragsbestandteile, so hat der betriebsrat hier kein Mitbestimmungsrecht. Hat die Ergänzung Auswirkungen auf die Entlohnung, so muss der Kollege seine Eingruppierung beim Arbeitsgericht überprüfen lassen (was er in der Regel nicht tut).
15.12.2008 um 07:15 Uhr
Hier noch ein paar Ergänzungen zum oben eingestellten Thema:
Sachverhalt: Der BR stimmt der Neubesetzung eines Arbeitplatzes im September 2008 zu. Arbeitsbeginn ist der 01.01.2009. Im November 2008 entscheidet sich der AG zu betriebsbedingten Kündigung aufgrund des zu erwartenden Umsatzrückganges. Es kommt also zu einer Umorganisation von Tätigkeiten im Betrieb. Dies bedeutet, daß ein Teil der Aufgaben des Arbeitsplatzes, der nun der betriebsbedingten Kündigung zum Opfer fällt, auf den "neuen" Arbeitsplatz zum 01.01.2009 übertragen wird.
Fragen:
- Ist die Zustimmung des BR zur Neubesetzung des Arbeitsplatzes noch gültig,obwohl sich die Voraussetzungen (erweiterte Stellenbeschreibung; mittelbarer Einfluß auf betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitplatzes) geändert haben?
- Kann der BR aufgrund dieser Änderung die damals gegebene Zustimmung widerrufen?
- Falls Frage 2) mit Ja beantwortet wird; welche Auswirkungen hat dies auf den bereits bestehenden Arbeitsvertrag des neuen Mitarbeiters, der am 01.01.2009 in das Unternehmen eintritt?
16.12.2008 um 10:22 Uhr
- Ja, die Zustimmung an sich bleibt erhalten - ergibt sich schon aus der Wochenfrist. Nach Ablauf der Frist kann die Zustimmung auf keinen Fall mehr verweigert werden.
- Nein, eine einmal abgegebene Zustimmung kann nicht widerrufen werden, das setzt ein erneut vom AG eingeleitetes Zustimmungsverfahren voraus.
Ansätze zur Lösung: Werdet Euch erstmal im Gremium einig, ob es überhaupt einen Bedarf gibt, aufgrund der geänderten Aufgabe das Verfahren noch einmal aufzurollen. Über die Veränderung des Aufgabengebietes seid Ihr ja offenbar bereits informiert. §99 sieht übrigens nicht zwingend eine Form der Information vor, der AG muss Informationen, die dem BR offenbar bekannt sind nicht einmal mehr explizit vorlegen.
Der Betriebsrat kann sich ggf. darauf berufen (auch im Nachhinein), dass die Information des Arbeitgebers unvollständig oder fehlerhaft gewesen ist, und die erforderliche Beteiligung des BR deshalb noch gar nicht stattgefunden hat. Allerdings sieht das BetrVG für diesen Fall kein eindeutiges Verfahren vor. Ich würde den AG auffordern, das Beteiligungsverfahren zu widerholen, allerdings nur wenn zu erwarten ist, dass sich an der Zustimmung überhaupt etwas ändert. Sofern Ihr der Meinung seid, dass Ihr z.B. zur Eingruppierung nach neuesten Erkenntnissen Eure Zustimmung verweigern würdet, und der AG weigert sich, das Verfahren zu widerholen könnt Ihr versuchen ihn nach §23/3 dazu zu zwingen. Da der AG aber durchaus das Recht hat, dem AN auch Aufgaben zuzuweisen, welche nicht ursprünglich zu seinem Aufgabengebiet gehört haben, sehe ich da eher schlechte Chancen.
Sinnvoller erachte ich folgende Variante:
Wenn sich die Arbeitsaufgabe wesentlich ändert oder die Änderung von längerer Dauer als 4 Wochen ist, kann in der Regel von einer Versetzung ausgegangen werden, welche erneut die Erfordernis eines Zustimmungsantrags des Arbeitgebers auslöst. Führt der AG die Maßnahme durch, ohne Euch zu beteiligen habt Ihr auf jeden Fall das Recht ihn aufzufordern nach §23/3 die Maßnahme nicht durchzuführen. In der Regel wird er die Beteiligung zähneknirschend durchführen, da das der geringste Weg des Widerstandes ist.
In der Regel wird aber eher das passieren, was krake schon dargelegt hat. Das Erzwingen Eurer Mitbestimmung tut IMHO nichts gutes zur Sache, außer die Aufgabe hat sich MASSIV verändert.
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