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Nachteile bei Versetzung - z.B. durch andere Arbeitszeiten?

L
li-reni
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

eine Kollegin soll in absehbarer Zeit von unserer Zweigstelle in unsere Hauptstelle versetzt werden, da die Abteilung Einkauf zusammengelegt werden soll. Nun hat sie in der Zweigstelle andere Arbeitszeiten (dort übliche Arbeitszeiten, wie z. B. jeden Freitag um 13:30 h Feierabend) als in der Hauptstelle. Außerdem soll sie mit 2 anderen Kollegen und einem Azubi ein Büro teilen, jetzt hat sie ein Einzelbüro. Da sie schwerhörig ist, hat sie erhebliche Bedenken aufgrund der Nebengeräuche, die Störungen bei ihren Hörgeräten verursachen - Sind das Nachteile nach § 99 (2) Nr. 4???

Danke

5.32403

Community-Antworten (3)

K
krake

12.12.2008 um 17:37 Uhr

Hallo, ich würde den § 99 (2) Nr.1 i.V.m. Nr.4 heranziehen. Hierin heißt es:

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

  1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,

Hierbei sollte beim Integrationsamt (SGB IX) nachgefragt werden, wie ein Arbeitsplatz für Schwerhörige zu gestalten ist. Gilt auch für die Berufsgenossenschaft (UVV). Noch ein Schlagwort ist die Gewerbeaufsicht. Auch diese berät in verbindung mit der BG, hat jedoch den stärkeren zwingenden Charakter und kann entsprechende Strafen gegen den AG verhängen.

F
frager1

12.12.2008 um 22:32 Uhr

@krake; Integrationsamt (SGB IX) kommen nur ins Spiel wenn die Koll. schwerbehindert oder gleichgestellt ist. Ist die Koll. schwerbehindert oder gleichgestellt kommt § 81 (4) zur Geltung. Anspruch aus einen Arbeitsplatz/-umfeld welches die Auswirkungen der Behinderung beachtet.

DAH
Der alte Heini

13.12.2008 um 02:36 Uhr

Ich gehe nicht davon aus, dass die in § 99 BetrVG genannten Verweigerungsgründe hier greifen. Mann sollte nicht vergessen, dass Hörgeräte so beschaffen sind, dass der Betroffene im täglichen Leben eine Erleichterung erfährt, wobei ich bei üblicher Bürotätigkeit keine Probleme sehe.

Sollte die Kollegin wieder erwartend Probleme an ihrem neuen Arbeitsplatz haben, könnte dem Arbeitgeber das Aufstellen von schallschluckenden Trennwänden zugemutet werden.

Kann der Arbeitgeber das Problem der Kollegin nicht mit zumutbaren Maßnahmen beheben und die Kollegin kann die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit trotzdem nicht erledigen, könnte es möglich sein, dass der AG keine Möglichkeit sieht die Kollegin weiter zu beschäftigen.

Das o. g. soll nicht heißen, dass der BR oder die Betroffene hier keine Rechte haben. Aber ich werde das Gefühl nicht los, dass die Problematik "Hörgerät" überzogen wird und die Sache auch ein Eigentor werden kann.

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