Erstellt am 12.12.2008 um 16:37 Uhr von krake
Hallo,
ich würde den § 99 (2) Nr.1 i.V.m. Nr.4 heranziehen. Hierin heißt es:
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine
Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem
Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine
gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
Hierbei sollte beim Integrationsamt (SGB IX) nachgefragt werden, wie ein Arbeitsplatz für Schwerhörige zu gestalten ist. Gilt auch für die Berufsgenossenschaft (UVV). Noch ein Schlagwort ist die Gewerbeaufsicht. Auch diese berät in verbindung mit der BG, hat jedoch den stärkeren zwingenden Charakter und kann entsprechende Strafen gegen den AG verhängen.
Erstellt am 12.12.2008 um 21:32 Uhr von frager1
@krake; Integrationsamt (SGB IX) kommen nur ins Spiel wenn die Koll. schwerbehindert oder gleichgestellt ist. Ist die Koll. schwerbehindert oder gleichgestellt kommt § 81 (4) zur Geltung. Anspruch aus einen Arbeitsplatz/-umfeld welches die Auswirkungen der Behinderung beachtet.
Erstellt am 13.12.2008 um 01:36 Uhr von Der alte Heini
Ich gehe nicht davon aus, dass die in § 99 BetrVG genannten Verweigerungsgründe hier greifen.
Mann sollte nicht vergessen, dass Hörgeräte so beschaffen sind, dass der Betroffene im täglichen Leben eine Erleichterung erfährt, wobei ich bei üblicher Bürotätigkeit keine Probleme sehe.
Sollte die Kollegin wieder erwartend Probleme an ihrem neuen Arbeitsplatz haben, könnte dem Arbeitgeber das Aufstellen von schallschluckenden Trennwänden zugemutet werden.
Kann der Arbeitgeber das Problem der Kollegin nicht mit zumutbaren Maßnahmen beheben
und die Kollegin kann die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit trotzdem nicht erledigen,
könnte es möglich sein, dass der AG keine Möglichkeit sieht die Kollegin weiter zu beschäftigen.
Das o. g. soll nicht heißen, dass der BR oder die Betroffene hier keine Rechte haben.
Aber ich werde das Gefühl nicht los, dass die Problematik "Hörgerät" überzogen wird und die Sache auch ein Eigentor werden kann.