Erstellt am 12.12.2008 um 12:55 Uhr von packer
moin k.arl,
worum geht es eigentlich?
taktisch gesehen würde ich (wenn es um die echte mitbestimmung nach § 87 BetrVG geht) eine prima BV verhandeln. habt ihr die erstmal im kasten, könnt ihr abschließend über den geltungsbereich verhandeln. zwei möglichkeiten bieten sich nun an:
a) will der AG da nicht mitspielen, dann hilft die einigungsstelle.
b) wenn die BV nur für die vollzeitler abgeschlossen wird, dann müsste ein teilzeitler nur seine rechte einklagen (habt ihr vieleicht jemanden im BR) und damit wäre erfahrungsgemäß für alle anderen der drops auch gelutscht...
eigentlich eine komische idee vom AG damit durchkommen zu wollen? ich nehme mal an, daß es sich um einen mitbestimmungsfreien hintergrund handelt?
selbst dann kann ich mir nicht vorstellen, was das ganze soll...
gruß vom packer
Erstellt am 12.12.2008 um 13:15 Uhr von K.arl
Servus packer,
konkret geht es um ein neues Dienstplanmodell:
.....................
§1: Präämbel:
Diese BV legt den Rahmen für die Dienstplangestaltung der im Schichtdienst tätigen Mitarbeiter fest.
§2:
Der Rahmendienstplan gilt für alle Mitarbeiter mit Vollzeitplanstellen.
.....................
Da ist doch schon ein Wiederspruch vorhanden, denn im §1 steht ja etwas von im Schichtdienst tätigen Mitarbeiter und das sind die Teilzeitkräfte ja schließlich auch!
Erstellt am 12.12.2008 um 13:28 Uhr von ganther
bei der Arbeitszeit kann es doch wirklich Sinn machen zwischen Vollzeit und Teilzeit zu differenzieren. Man kann schließlich auch was für Teilzeit-MA festlegen obwohl es auf Grund von individuellen Regelungen da durchaus schwierig sein kann