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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ersatz der freien Tag bei Krankschreibung

TW
Tina Wick
Jan 2020 bearbeitet

Folgender Sachverhalt wird bei uns im Betrieb, Hotellerie, momentan diskutiert. Ich hoffe jemand kann mir eine eindeutige Antwort geben, evtl. mit Verweis auf die Quelle oder Gesetztestext.

Eine Kollegin hat von Montag bis Freitag Dienst und am Wochenende frei. Am Donnerstag wird die Kollegin krank und der Arzt schreibt sie bis einschließlich Sonntag krank, also ist sie an Ihren zwei freien Tag krank geschrieben. Nun pocht diese Kollegin darauf die beiden Tage gut geschrieben zubekommen mit dem Argument, Krankheit sei keine Erholung. Hat Sie recht damit?

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Community-Antworten (5)

N
nicoline

27.01.2020 um 22:58 Uhr

Tina Wick

  • Hat Sie recht damit? * Nein, hat sie nicht! Krank ist wie gearbeitet. Bist du mit Mehrarbeit geplant, müssen dir diese Mehrarbeitsstunden auch im Krankheitsfall gutgeschrieben werden. Bist du mit Freizeitausgleich geplant, hast du diesen leider auch im Krankheitsfall.

Krank im Zeitkonto Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG. (BAG vom 13.02.2002 - 5 AZR 470/00) http://www.schichtplanfibel.de/minus1.php

Freizeitausgleich im Krankheitsfall

  1. Ein(vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.
  2. Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten. (LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06) http://www.schichtplanfibel.de/urteile4.htm?#ank3
C
celestro

27.01.2020 um 23:05 Uhr

Gutgeschrieben bekommt man nur Urlaubstage, die man nehmen wollte. Ansonsten wie Nicoline schon sagte "krank ist wie gearbeitet", sprich sie ist dummerweise da krank, wo Sie nach dem Dienstplan eh nicht arbeiten musste. Pech gehabt!

G
ganther

27.01.2020 um 23:13 Uhr

Wenn ich am WE krank werde oder noch bin bekomme ich doch auch nicht nochmal extra freie Tage. Woher kommt nur dieser Aberglaube?

E
Erbsenzähler

28.01.2020 um 08:20 Uhr

P
Pjöööng

28.01.2020 um 13:38 Uhr

"... mit dem Argument, Krankheit sei keine Erholung."

Es steht nirgendwo geschrieben dass man sich an seinen freien Tagen erholen (können) muss. Man kann die Zeit auch für Party, Extremwanderungen oder Familientreffen nutzen.

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