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Zustimmung-Ersetzungverfahren

B
Broesel
Jan 2020 bearbeitet

Was passiert wenn der Arbeitgeber ein Ersatzmitglied des BR nach 103 BetrVG kündigen möchte, der BR aber nicht zustimmt und der Richter unseren Beschluss nicht ersetzt und sich unserer Meinung anschließt ? Wie geht es denn weiter ? Vielen Dank ?

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Community-Antworten (5)

C
celestro

24.01.2020 um 10:54 Uhr

dann hat sich die Kündigung (erst einmal) erledigt. Allerdings wird der AG die Möglichkeit haben, die Sache durch die nächste Instanz überprüfen zu lassen.

E
Erbsenzähler

24.01.2020 um 12:50 Uhr

Wie celestro schon geschrieben hat ... und weiter zittern.

... und hoffen, dass der AG nicht auf die Gesetzeslücke im §103 BetrVG zum Schutz der BRMs kennt. Zitat §103 BetrVG: (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

Was kommt darin nicht vor? Richtig: Ersatzmitglieder!!! Diese haben nur diesen besonderen Schutz während der Vertretung eines BRMs und nicht in der Zeit der Wartestellung, wenn alle BRMs da sind!!! Sobald der BR wieder vollständig ist gilt diese § 103 BetrVG nicht mehr und er kann sogar ohne Zustimmung gekündigt werden. Diese Kündigung wäre dann wirksam. Hoffentlich war zum Zeitpunkt der Übergabe der Kündigung alle BRMs anwesend. Das könnte eure Nichtzustimmung zu nichte machen...

C
celestro

24.01.2020 um 12:59 Uhr

"Der besondere Kündi­gungs­schutz nach § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG besteht dann für die Dauer eines Jahres nach dem Ende ihrer Tätigkeit als Ersatz­mit­glied. Dieser nachwir­kende Kündi­gungs­schutz tritt aller­dings nur ein, wenn das Ersatz­mit­glied in der Vertre­tungszeit konkrete Betriebs­rats­auf­gaben tatsächlich wahrge­nommen hat.

https://www.meyer-koering.de/meldungen/1928/nachwirkender-kuendigungsschutz-fuer-ersatzmitglieder-des-betriebsrats-tatsaech"

Also ganz so einfach ist es dann doch nicht.

W
wdliss

24.01.2020 um 13:20 Uhr

§ 15 Abs. 1, S.1 "(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist."

§ 15 Abs. 1, S.2 "Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht."

Worin unterscheiden sich die beiden? Genau: bei einem aktiven BRM bedarf es der Zustimmung nach § 103 BetrVG, nach Beendigung der Amtszeit (bzw. wenn aus dem Nachrücker wieder ein Ersatzmitglied geworden ist) nicht mehr.

B
Broesel

24.01.2020 um 13:25 Uhr

Vielen Dank

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