Betriebsverlegung an einen Standort mit Betriebsrat als gemeinsamer Betrieb
Hallo, ich habe eine Frage zur Zusammenlegung von Betrieben und Restbetriebsräten
Wir sind ein Betrieb mit 3 BR-Mitgliedern, der demnächst an einen anderen Standort der Unternehmensgruppe verlagert wird. Am neuen Standort gibt es dann Mitarbeiter aus drei Firmen. Derzeit gibt es dort von den zwei schon vorhandenen Firmen keinen Betriebsrat. Nun wird dort aber ein Betriebsrat geplant und zwar ein Betriebsrat für den gesamten Standort, soll also wohl als gemeinsamer Betrieb betrachtet werden.
Was passiert mit unserem Restbetriebsrat (1 BR-Mitglied kommt mit würde also im Normalfall zu Neuwahlen führen) Was passiert mit unseren bestehenden Betriebsvereinbarungen.
Wenn die zwei Firmen einen gemeinsamen Betrieb bilden wären wir da vermutlich zugehörig, da eine der beiden Firmen für die anderen beiden Firmen diverse Dienstleistungen übernimmt (HR/Buchhaltung)
Die Wahl an dem Standort wird vermutlich vor unserem Standortwechsel passieren.
Sorry das das evtl. ein bischen konfus ist, aber wir hier sind jetzt etwas verunsichert.
Community-Antworten (3)
09.05.2012 um 23:11 Uhr
ja - ist etwas konfus. Gibt es bei Euch einen GBR oder KBR? Da könntet Ihr vielleicht die Sachlage konkreter besprechen. Auch ein Fachanwalt könnte Euch weiter helfen (Sachverständiger nach § 80 BetrVG)
Aber vielleicht blickt einer der Forums-mitstreiter besser durch.
09.05.2012 um 23:40 Uhr
gironimo
Ich denke mal Deine Frage nach einem GBR/KBR hat sich erledigt. Gebe es diesen, dann gebe es die Frage von meike hier nicht. Drei Firmen.... und meikes Firma hat den einzigsten BR.
@meike Ob der Standort mit dem derzeit 2 Firmen einen gemeinsamen BR wählen können lässt sich soe hier nicht beantworten. Denke hier sollte man sich mal § 18 Aktiengesetzt näher anschauen. Für euch würde das bei einem Umzug natürlich heissen das ihr neu wählen müsst, wenn ein BRM aus dem Betrieb auscheidet, oder er aber zurück tritt. Aber nur in diesem Fall. Sollte er aber lediglich nur an dem jetzigem Standort bleiben gehört er noch immer eurem Betrieb an und ist somit noch BRM. Ihr bleibt also erstmal ein funktionierender BR. Soweit dies aus Wenigem aus der Ferne. Im Detail solltet ihr euch umgehend mit der GEW oder einem Anwalt kurz schliessen.
10.05.2012 um 09:56 Uhr
Bei der Verlegung unseres Betriebes scheiden 2 von drei BRM aus, der dritte kommt mit. Aus meiner Sicht bedeutet dass, dass unser BR ab der Verlegung nicht mehr Handlungsfähig ist und Neuwahlen einleiten müsste. Wobei die ein ausscheidendes BRM meint, dass unser letztes BR-Mitglied vom Arbeitsgericht feststellen lassen könnte, dass er alleine als BR weitermachen kann (nach der Verlegung ist unser Betrieb so klein, dass nur noch ein BRM zu wählen wäre) Oder dass er alternativ die fehlenden BRM vom Arbeitsgericht durch Arbeitsrichter ersetzen lassen könnte um wieder drei Mitglieder zu haben.
Ich habe keine Ahnung wie sich eine von den beiden Konstellationen mit dem BetrVG vereinen lässt, er verweist aber nur darauf der Anwalt hätte das gesagt und er hätte davon gehört und ich wäre zu engstirnig.
einen GBR geschweige den KBR gibt es nicht. Für den GBR müssten ja alle Betriebe mit Betriebsrat zu einem Unternehen gehören, was bei uns nicht der Fall ist. Es gibt noch Betriebsräte in anderen Firmen der Unternehmensgruppe (an anderen Standorten). Ein KBR ist nicht verpflichtend und der wurde bei uns nie eingeführt.
Die Konstellation bei uns ist wie folgt es gibt die A Holding GmbH und die A GmbH sowie die B GmbH Die A-Holding GmbH und die A-GmbH gehören einer AG in Ausland. Die B-GmbH ist unterhalb der A-HOlding angesiedelt An dem betreffenden Standort befinden sich derzeit die A-Holding GmbH und die B-GmbH. Wir (die A-GmbH) kommen dann zum Standort dazu. Ausserdem gibt es noch weitere GmbHs an anderen Standorten, die ebenfalls unterhalb der Holding angesiedelt sind.
Müssen wir nach der Verlegung neu wählen oder kann der Restbetriebsrat mit Zustimmung eines Arbeitsgerichts alleine weitermachen bzw. sich durch Arbeitsrichter auffüllen lassen.
Können wir als A-GmbH unseren eigenen Betriebsrat beibehalten oder könnte jemand (AG oder BR am neuen Standort) feststellen lassen dass wir dann ebenfalls zu einem gemeinsamen Betrieb dazu gehören und der BR damit für uns zuständig ist
Falls sich aus der Konstellation ein gemeinsamer Betrieb ergibt und der BR am neuen Standort für uns zuständig wird, was passiert dann mit unseren bestehenden Betriebsvereinbarungen?
Gruß Meike
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