Erstellt am 09.05.2012 um 21:11 Uhr von gironimo
ja - ist etwas konfus. Gibt es bei Euch einen GBR oder KBR? Da könntet Ihr vielleicht die Sachlage konkreter besprechen. Auch ein Fachanwalt könnte Euch weiter helfen (Sachverständiger nach § 80 BetrVG)
Aber vielleicht blickt einer der Forums-mitstreiter besser durch.
Erstellt am 09.05.2012 um 21:40 Uhr von Snooker
gironimo
Ich denke mal Deine Frage nach einem GBR/KBR hat sich erledigt. Gebe es diesen, dann gebe es die Frage von meike hier nicht. Drei Firmen.... und meikes Firma hat den einzigsten BR.
@meike
Ob der Standort mit dem derzeit 2 Firmen einen gemeinsamen BR wählen können lässt sich soe hier nicht beantworten. Denke hier sollte man sich mal § 18 Aktiengesetzt näher anschauen.
Für euch würde das bei einem Umzug natürlich heissen das ihr neu wählen müsst, wenn ein BRM aus dem Betrieb auscheidet, oder er aber zurück tritt. Aber nur in diesem Fall. Sollte er aber lediglich nur an dem jetzigem Standort bleiben gehört er noch immer eurem Betrieb an und ist somit noch BRM. Ihr bleibt also erstmal ein funktionierender BR.
Soweit dies aus Wenigem aus der Ferne. Im Detail solltet ihr euch umgehend mit der GEW oder einem Anwalt kurz schliessen.
Erstellt am 10.05.2012 um 07:56 Uhr von meike
Bei der Verlegung unseres Betriebes scheiden 2 von drei BRM aus, der dritte kommt mit.
Aus meiner Sicht bedeutet dass, dass unser BR ab der Verlegung nicht mehr Handlungsfähig ist und Neuwahlen einleiten müsste.
Wobei die ein ausscheidendes BRM meint, dass unser letztes BR-Mitglied vom Arbeitsgericht feststellen lassen könnte, dass er alleine als BR weitermachen kann (nach der Verlegung ist unser Betrieb so klein, dass nur noch ein BRM zu wählen wäre)
Oder dass er alternativ die fehlenden BRM vom Arbeitsgericht durch Arbeitsrichter ersetzen lassen könnte um wieder drei Mitglieder zu haben.
Ich habe keine Ahnung wie sich eine von den beiden Konstellationen mit dem BetrVG vereinen lässt, er verweist aber nur darauf der Anwalt hätte das gesagt und er hätte davon gehört und ich wäre zu engstirnig.
einen GBR geschweige den KBR gibt es nicht. Für den GBR müssten ja alle Betriebe mit Betriebsrat zu einem Unternehen gehören, was bei uns nicht der Fall ist.
Es gibt noch Betriebsräte in anderen Firmen der Unternehmensgruppe (an anderen Standorten).
Ein KBR ist nicht verpflichtend und der wurde bei uns nie eingeführt.
Die Konstellation bei uns ist wie folgt es gibt die A Holding GmbH und die A GmbH sowie die B GmbH
Die A-Holding GmbH und die A-GmbH gehören einer AG in Ausland.
Die B-GmbH ist unterhalb der A-HOlding angesiedelt
An dem betreffenden Standort befinden sich derzeit die A-Holding GmbH und die B-GmbH. Wir (die A-GmbH) kommen dann zum Standort dazu.
Ausserdem gibt es noch weitere GmbHs an anderen Standorten, die ebenfalls unterhalb der Holding angesiedelt sind.
Müssen wir nach der Verlegung neu wählen oder kann der Restbetriebsrat mit Zustimmung eines Arbeitsgerichts alleine weitermachen bzw. sich durch Arbeitsrichter auffüllen lassen.
Können wir als A-GmbH unseren eigenen Betriebsrat beibehalten oder könnte jemand (AG oder BR am neuen Standort) feststellen lassen dass wir dann ebenfalls zu einem gemeinsamen Betrieb dazu gehören und der BR damit für uns zuständig ist
Falls sich aus der Konstellation ein gemeinsamer Betrieb ergibt und der BR am neuen Standort für uns zuständig wird, was passiert dann mit unseren bestehenden Betriebsvereinbarungen?
Gruß
Meike