Ersatzmitglied zum BR-Vorsitzenden?
Können Ersatzmitglieder zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt werden ? Was passiert wenn Personen wieder zurückkommen die Betriebsratsmitglieder sind und das Ersatzmitglied ist Vorsitzender geworden. Wird er wieder als Ersatzmitglied eingegliedert und muss sein Vorsitz beenden?
Community-Antworten (7)
03.12.2008 um 21:04 Uhr
@Thorsten1974 Wie soll ein Ersatzmitglied zum BRV gewählt werden, wenn es nur dafür da ist, ein durch Urlaub, Krankheit oder Seminar verhindertes Mitglied zu verteten???? Natürlich ist sowas nicht möglich. Wie kommt man überhaupt auf so einen Gedanken? Sodom und Gomorrha bei euch?
03.12.2008 um 21:13 Uhr
Ahoi carrie, bei diesen Protagonisten fiele mir eher "denn sie wissen nicht, was sie tun "ein..... ;-)
03.12.2008 um 21:18 Uhr
@all
mir fällt dazu nur "tse tse tse" ein...
03.12.2008 um 21:22 Uhr
" Können Ersatzmitglieder zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt werden ? "
Nie, nimmer, nicht
"Was passiert wenn Personen wieder zurückkommen die Betriebsratsmitglieder sind und das Ersatzmitglied ist Vorsitzender geworden."
Dann würde ich mir als BRM durchaus überlegen, den § 19 BetrVG zu zücken. Nachdem dann auch ein Richter bescheinigt haben wird, dass ein Ersatzmitglied weder zum BRV noch zum stellvertr. BRV noch in originären BR-Ausschuss gewählt werden kann, sollte JEDER diese Lektion begriffen haben.
"Wird er wieder als Ersatzmitglied eingegliedert und muss sein Vorsitz beenden? "
Da dieses Ersatzmitglied das Amt als BRV rechtlich überhaupt nicht hat inne haben können, dürfte sich die Frage "muss es seinen Vorsitz beenden" überhaupt nicht stellen. Ein Ersatzmitglied ist und bleibt Ersatzmitglied, es sei denn, es rückt endgültig für ein ausgeschiedenes BRM in den BR nach.
03.12.2008 um 21:24 Uhr
Ahoi Pirat, ich bin echt geschockt, aber vielleicht ist das gar nicht ernst gemein!? Da wir ja gerade alle hier versammelt sind......bei WAF kann man tolle Seminare machen!!!
04.12.2008 um 09:14 Uhr
Hallo Thorsten1974, hier der Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe zum § 26 BetrVG Rn 9: "Da der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende nach Abs. 1 aus der Mitte des BR gewählt werden müssen, sind nur Mitglieder des BR wählbar. Ein Ersatzmitglied kann nur dann zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden, wenn es endgültig für ein ausgeschiedenes BR-Mitglied in den BR nachgerückt ist oder für eine längere Zeit ein verhindertes BR-Mitglied vertritt und ein endgültiges Nachrücken absehbar ist."
04.12.2008 um 15:34 Uhr
" ... oder für eine längere Zeit ein verhindertes BR-Mitglied vertritt und ein endgültiges Nachrücken absehbar ist."
Diese Auslegung entspricht NICHT der herrschenden Meinung und wird in anderen Kommentierungen nicht vertreten.
Ergibt sich bereits aus dem reinen Gesetzestext, der sich explizit auf ordentliche BRM bezieht = " der BR wählt aus seiner Mitte ..."
Ein Ersatzmitglied ist und bleibt Ersatzmitglied, solange es nicht endgültig in den BR nachgerückt ist.
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