Erstellt am 03.12.2008 um 13:19 Uhr von Kölner
@HeikoLee
Irrtum! Der AG muss nicht mitteilen, dass die befristete Stelle nicht verlängert wird.
Erstellt am 03.12.2008 um 13:34 Uhr von Olaf
Wird seitens der Vorgesetzten geduldet und nicht widersprochen, dass der befristet beschäftigte AN nur einen Tag länger arbeitet, gilt der AV unbefristet. Manchmal klappts!
Erstellt am 03.12.2008 um 15:47 Uhr von DonJohnson
Also ich habe es etwas anders gelernt. Grundsätzlich hast du Recht, aber Ausnahmen gibt es. Wenn z.B. der AG selbst nciht anwesend ist. Beispiel. Der AG ist auf Dienstreise. Wärend der Zeit läuft der Vertrag aus. Der AG kann dem AN nicht mitteilen, dass er doch gar nciht mehr MA der Firma ist. In dem Fall ist der AN erst "sicher" wenn der AG wieder da ist und die Arbeitsleistung des AN in Anspruch nimmt.
Erstellt am 03.12.2008 um 17:37 Uhr von ganther
@don
wenn der AG nicht da ist duldet er doch auch nicht. Dulden hat ein subjektives Element und setzt Kenntnis des Sachverhaltes voraus. Daher paßt die Aussage von Olaf doch erst einmal
Erstellt am 03.12.2008 um 17:46 Uhr von DonJohnson
@ganther
Was den Sinn angeht gebe ich dir vollkommen Recht. Nur leider lesen einige Leute hier nicht so wie du und haben auch vielleicht dein Wissen nicht. Aus diesem Grund erklärte ich es so. Nicht dass es jemand falsch versteht und aufgrund dessen falsch berät usw.
Ok?
Erstellt am 03.12.2008 um 19:34 Uhr von ganther
ok
ich wiederum wollte nur nicht dass die leute meinen ihr redet von verschiedenen sachen
Erstellt am 04.12.2008 um 16:10 Uhr von RAKO
Auf ein Detail seid ihr nicht eingegangen: Die Frage "schriftlich?"
Eine Befristung eines Arbeitsvertrages sowie die Verlängerung einer Befristung muss schriftlich erfolgen, und zwar VOR ARBEITSAUFNAHME bzw. VOR ABLAUF. Sonst passiert nämlich genau das von Olaf dargelegte. Manche AG reichen den Befristungsvertrag nach - d.h. befristeter Vertrag läuft aus, dem Kollegen wird mündlich mitgeteilt, dass er weiter befristet beschäftigt wird, einige Tage nach Fristablauf trudelt der schriftliche Vertrag ein (oder gar nicht). Das ist unzulässig und hat einen unbefristeten Vertrag zur Folge (oder sachlich richtig: Die Befristung ist nach TzBfG unwirksam und damit gar nicht erst vereinbart worden)!
Auf den Ablauf der Befristung muss gar nicht hingewiesen werden (siehe Kölner) - ausser eine tarifliche Regel schreibt das vor (z.B. so im MTV Metall und Elektro Bayern, hier mit 1 Monat Frist), also natürlich auch nichts schriftliches.