Erstellt am 03.12.2008 um 13:16 Uhr von Kölner
@boriskleine
Mich erschrecken solche Fragen sehr; vor allem wenn man zwischen den Zeilen liest!
Erstellt am 03.12.2008 um 14:29 Uhr von ccpw
@boriskleine
§78a BetrVG
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate
vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom AG die
Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und AG im Anschluss
an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als
begründet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis ****vor Ablauf
eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung***,.... endet.
Also: frühestens 3 Monate vor Ausbildungsende Weiterbeschäftigungsverlangen (schriftlich) an den AG.
Gruß
Erstellt am 05.12.2008 um 18:08 Uhr von iced-angel
Ich bin vor einer woche zur jav gewählt worden und ich lerne jetzt im januar aus. das heißt, du musst dann, falls du wieder gewählt wirst, genauso wie ich, einen antrag auf unbefristete übernahme stellen, dafür gibt es auch vordrucke. solltest du jedoch vorher wissen, dass du eig. nicht übernommen werden sollst, dann solltest du den antrag kurzfristig einreichen, damit die geschäftsleitung/personalabteilung nicht so viel zeit hat, um wiederspruch einzulegen. Ansonsten einfach an den betriebsrat wenden.