Pflichten der Schreibkraft - Wie weit geht die Weisungsbefugnis des BRV gegenüber der Schreibkraft?
Wie weit geht die Weisungsbefugnis des BRV gegenüber der Schreibkraft? Fällt die Teilnahme an BR-Veranstaltungen über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus und an einem anderen Ort darunter? Darf das ohne Rücksprache angeordnet werden?
Weiß jemand von Euch, ob und wo es gesetzliche Regelungen hierzu gibt? Es wäre schön, wenn Ihr mir helfen könntet!
Gruß, margies
Community-Antworten (5)
02.12.2008 um 10:25 Uhr
@margies Also ein BR hat erst mal gar keine Weisungsbefugnis. Ich nehme an, es geht um eine Schreibkraft, die Protokolle für die Sitzungen schreibt!?
02.12.2008 um 10:41 Uhr
@carrie Naja... ...es gibt BR's die leisten sich eine eigene Bürokraft und dann ist das mit der Weisungsbefugnis durchaus differenzierter zu betrachten. Man stelle sich die Fragen vor:
- Arbeitsbefreiung nach § 615 BGB - wer genehmigt?
- Urlaubsgenehmigung
- und eben bzgl. Mehrarbeit
02.12.2008 um 10:42 Uhr
Das gehört auch dazu, aber auch: Termine vereinbaren, Sitzungen vorbereiten, Einladungen schreiben, etc.. Jetzt sollen aber auch noch die angesprochenen Veranstaltungen, die der BR organisiert, dazu kommen. D. h. auch dort soll Protokoll geführt und geschrieben werden.
02.12.2008 um 10:48 Uhr
@margies ...und wo liegt das Problem? Wenn eine Schreibkraft das nicht können kann/soll, was denn dann?
02.12.2008 um 11:17 Uhr
@all
Ja, bei uns ist das zum Beispiel so, dass der (in diesem Falle) GBR eine eigene Sekeretärin hat. Dieser gegenüber ist der GBRV weisungsbefugt, er genehmigt auch z.B. ihren Urlaub, Mehrarbeit etc.
Wie gesagt trifft natürlich nur in dieser Konstellation zu.
Gruß RolfH
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