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Mitarbeiterinsolvenz - was passiert mit seiner Abfindung wenn ein Betrieb schließt?

K
knuddel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen Habe mal eine frage. Wenn einer 30 Jahre im Betrieb ist und hat Insolvenz laufen was passiert mit seiner Abfindung wenn ein Betrieb schließt.

4.22003

Community-Antworten (3)

F
frager1

28.11.2008 um 11:11 Uhr

Man muss während deiner Privatinsolvenz alle Einnahmen angeben. Was damit passiert, entscheidet der Treuhänder. Sie dürfte wohl mindest in einem großen Teil (Pfändungsgrenze) zur Schuldentilgung herangezogen werden.

Dieses ist auch richtig so. Denn die Gläubiger haben ja ein Anrecht zumindest soviel als möglich ihre Schulden ausgeglichen zu bekommen.

P
PUMA

28.11.2008 um 14:35 Uhr

Meiner Meinung nach kann es nicht sein das eine Abfindung, die ja eine Entschädigung wegen Verlust des Arbeitsplatz ist, bei einer Privatinsolvenz angerechnet wird. Hier würde ich, wie frager 1 schon geschrieben, mit dem Treuhänder sprechen.

M
mic34

28.11.2008 um 16:12 Uhr

Hallo Knuddel,

vielleicht hilft Dir das weiter..

§ 850i ZPO Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen

(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(4) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

Gruß

Mic

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