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Inwieweit gilt das BetrVG für Vereine mit Betriebsrat?

B
BRot
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind der neu gegründete Betriebsrat eines in der Pflege tätigen gemeinnützigen Vereins und fragen uns, ob das BetrVG für uns genauso gilt wie für BR in Unternehmen - wie ist es bspw. mit § 106, gilt der Verein da als Unternehmer oder hat ein Verein keinen Wirtschaftsausschuss?

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Community-Antworten (4)

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Lotte

27.11.2008 um 20:44 Uhr

BRot, erstmal hat jeder BR einen WA zu besetzen. Der AG wird dann evtl. behaupten, ein Tendenzbetrieb (§ 118 BetrVG) zu sein. Endgültig klären lässt sich die Tendenz im strittigen Fall. So zB., wenn der gegründete WA keine Unterlagen bekommt. Bevor Ihr aber eine Klage anstrebt, lasst Euch rechtlich beraten. Manchmal muss abgewogen werden, welche Nachteile eine Tendenzfeststellung mit sich bringen könnte.

F
frager1

27.11.2008 um 21:18 Uhr

@Lotte

sorry, ....erstmal hat jeder BR einen WA zu besetzen...wäre eine mir bisher nicht bekannte Erweiterung des BetrVG.

Ich kenne den § 106 immer nur noch so:

§ 106 Wirtschaftsausschuss (1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden

Ich kerne abe rauch gerne dazu ;-)

L
Lotte

27.11.2008 um 21:20 Uhr

frager, hast vollkommen Recht, sorry. Gut, dass jemand aufpasst... ;-))

K
Krake

28.11.2008 um 10:24 Uhr

Zunächt muss geklärt werden, ob ihr ein Unternehmen im Sinne des BetrVG seit oder die Eigenschaften eines Tendenzbetriebes erfüllt. Maßgebend ist hier der §118 BetrVG. Hier der Wortlaut.

§ 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften

(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend -politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder -Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

Da ihr einen Betriebsrat gegründet habt und dies anscheinend Widerspruchslos akzeptiert worden ist, würde ich unterstellen, dass hier das BetrVG seine Anwendung findet. Hier würde im Falle des §106 BetrVG der Verein als Unternehmen auftreten und wenn bei euch ständig mehr als 100 beschäftigte Arbeitnehmer/innen tätig sind, so ist auch ein WA zu gründen.

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