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Wahlvorstand und Betriebsrat - Wahlbehinderung

M
Makuta
Apr 2018 bearbeitet

Betriebsrat/Wahlvorstand/Wahlbehinderung Nach einer Fusionierung dreier gemeinnütz. Vereine zu einem großen Träger wurde die BR-Wahl eingeleitet. Der BR des ehemals größten Trägers hat das Übergangsmandat und gilt als sehr Geschäftsführungs-nahe. Bereits vor Ausschreibung der Wahl gab es Differenzen um die Einschätzung des Status von sog. "selbständigen Honorarkräften". Der Wahlvorstand hat nun das Wählerverzeichnis fertig und einen Großteil der "Selbständigen" aufgrund der tatsächlichen Arbeitssituation als ArbeitnehmerInnen eingestuft (vor dem HIntergrund des BetrVG, obwohl diese z. T. von der BfA als Selbständige schon anerkannt waren).

Innerhalb eines Tages nach Herausgabe des Wählerverzeichnisses gab es vom amtierenden BR ein Rundschreiben an die "Honorarkräfte", in dem sie aufgefordert wurden, dem Wahlverzeichnis zu widersprechen und dem Wahlvorstand unterstellt, nicht rechtens geprüft zu haben.

Als Gründe für den Widerspruch wurde den Honoraris das unternehmerische Risiko (Nachzahlung von sozialvers.Beiträgen) erklärt, das durch die Staturänderung steigt und somit die Arbeitsplätze gefährdet. Weiter wurde gedroht, Gelder einzufrieren, um diesem Risiko entgegen zu wirken.

Der BR wiederholt hiermit die Drohungen der Geschäftsführung, die uns mit solchen Drohungen bereits vor der Wahlvorbereitung begegnete. Außerdem ist bekannt, daß BR und GF einzelne MitarbeiterInnen ansprechen und unter Druck setzen.

Was kann der Wahlvorstand tun?

2.50603

Community-Antworten (3)

N
norbert

07.03.2006 um 20:49 Uhr

Richtig ist, daß der Wahlvorstand in eigener Verantwortung entsprechend dem Gesetz und der Wahlordnung prüft, ob die Honorarkräfte als "selbständig" einzuschätzen sind oder ob sie ggf. als Arbeitnehmer/ arbeitnehmerähnlich zu sehen sind. Der BR hat hier nicht mitzuentscheiden. Im Streitfall kann nach der Wahl das Arbeitsgericht i.S. einer Wahlanfechtung angerufen werden.

H
Heini

07.03.2006 um 21:49 Uhr

Auch wenn sog. Honorarkräfte Widerspruch gegen die Aufnahme in die Wählerliste einlegen, müsste der Wahlvorstand den Widerspruch prüfen. Letztentlich entscheidet aber der Wahlvorstand und kein Anderer wer in die Wählerliste mit aufgenommen wird. Sollte der AG oder sonst wer damit Probleme haben, kann ja die Wahl angefochten werden.

W
WVFfm

09.03.2010 um 14:24 Uhr

Tolle Situation. Das muß man sich erst nocheinmal vor Augen halten was da passiert.

Der Betriebsrat fordert Honorarkräfte auf, Einspruch gegen Ihre Eintragung auf der Wählerliste zu erheben. Der BR begründet seine Aufforderung mit dem Hinweis auf das unternehmerische Risiko (Nachzahlung von sozialvers.Beiträgen) erklärt, das durch die Staturänderung steigt und somit die Arbeitsplätze gefährdet.

Ich denke dieser Betriebsrat hat seine Hausaufgaben nicht gemacht und die erwähnte Nähe zum Arbeitgeber gewinnt Plausibilität.

Natürlich ändert sich der Status der Honorarkräfte nicht und der Hinweis auf evtl. nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge ist schlichtweg falsch. Erklären Sie diesem Betriebsrat langsam und deutlich, daß sich der Begriff "Arbeitnehmer" hier ausschließlich auf "Arbeitnehmer im Sinne des BertVG handelt". Hier geht es also um den Schutz, die Beteiligung und Vertretung der Arbeitnehmer zu denen unter bestimmten Umständen auch Honorarkräfte zählen können. Andere Regelungen und Gesetze oder Verträge die das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitger und Honorarkräften regeln sind von der Begrifflichkeit (AN im Sinne des BertVG) nicht betroffen.

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