Sitzungsprotokoll Niederschrift an AG Differenz hierzu - Wie müssen wir richtig vorgehen?
Sitzungsniederschrift - Auszug an den Arbeitgeber. Wir haben dem AG einen Auszug aus der Sitzungsniederschrift zukommen lassen, an dem er dabei war. Dokument hat der Schriftführer einen anderen Wortlaut als der Geschäftsführer gesagt haben will. Wie müssen wir richtig vorgehen? Einfach das Protokoll abändern wollen wir nicht! Gibt es hier klare Regeln wie verfahren werden muss?
Community-Antworten (11)
27.11.2008 um 14:27 Uhr
Hallo hilfesuchende, der Arbeitgeber kann dann selber eine Richtigstellung schreiben und dem BR zusenden.
27.11.2008 um 14:37 Uhr
@hilfesuchender Bei eurer nächsten Sitzung (meinst du vielleicht das Monatsgespräch?) kann er zu Protokoll geben was seiner Meinung nach beim letzten nicht korrekt war. Das schöne...eure Stellungnahme dazu steht dann auch direkt wider drin. Ihr habt ja schliesslich alle gehört was er wie gesagt hat.
27.11.2008 um 16:01 Uhr
@pit47 und Immi Hallo, danke für eure schnelle Hilfe!
Nochmals zur Klarstellung, das ist die "normale Vorgehensweise", die auch praktiziert wird. Der Auszug bezieht sich auf eine BR-Sitzung. Aber guter Einwand, auch vom Monatsgespräch (hatten wir das erste Mal) erhält er eine Abschrift? DANKE euch - wenn wir genügend Erfahrung haben, werden wir sicherlich auch mal Antworten einstellen könnenl. Danke für eure Engagement !
27.11.2008 um 18:52 Uhr
hilfesuchende, für das MG sind die Modalitäten durch das Gesetz nicht so genau festgelegt wie bei der BR Sitzung. Ratsam ist das Erstellen eines Ergebnisprotokolls und das Aushändigen dieses Protokolls an den AG, damit es später nicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen kann bezüglich etwaiger Absprachen oder Informationen.
27.11.2008 um 20:08 Uhr
@hilfesuchende, also ich schlage vor das ihr den § 34 BetrVG ( Sitzungsniederschrift ) euch mal an lesen solltet. In diesem steht etwas von: -----Abs.2: Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerk....................... Hier taucht der Begriff von unverzüglich auf und zwar in Bezug auf den Einwand des Arbeitgeber oder der Gewerkschaft. Unverzüglich heißt nach der geltenden Rechtsprechung ohne schuldhaftes verzögern. Und das tolle daran ist die Einwendungen müssen dem BRV mitgeteilt werden da dieser ja das Sitzungsprotokoll als Sitzungsleiter abzeichnet. Na dann mal viel Spaß. LG PUMA
27.11.2008 um 20:21 Uhr
@all Darf ich mal eine Frage stellen? Also wie es sich anhörte bekommt der AG Auszüge von Protokollen an BR Sitzungen die er nciht besucht hat. Habe ich das richtig gelesen? Wenn ja, warum? Sind die Sitzungen öffentlich? Wenn nein, ziehe ich die Frage zurück, hab es dann nur falsch verstanden - aber mir war irgendwie danach... hmmm - bitte um Aufklärung!!!
28.11.2008 um 09:25 Uhr
Das hast du falsch gelesen.
Der Wortlaut des § 34 Abs.2 BetrVG lautet: (2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlicht auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
Das bedeutet, dass er den Anspruch auf den Teil des Protokolls hat, zu der er auch an der Sutzunmg teilgenommen hat. Da die Betriebsratssitzungen nicht öffentlich sind, kann und darf er die Protokolle des Betriebsrates nicht einsehen. Dieses Recht haben nur die Mitglieder des Betriebsrates.
28.11.2008 um 14:05 Uhr
@ Don Johnson Ja es geht darum das der AG vom BR einen Auszug aus dem Protokoll erhalten soll, siehe hierzu auch die Eingangs frage von hilfesuchende an.
@Krake genau und nichts andres habe ich geschrieben. Ist doch ganz einfach und im BetrVG zu finden. LG PUMA
28.11.2008 um 18:48 Uhr
@pit47
Danke für deine Antwort. Noch kurz eine Frage, der AG hat einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll einer BR-Sitzung erhaltenm, an der er teilgenommen hat. Als
wir dies übergaben, wollte er einen Wortlaut gestrichen haben.
Wie nun gehen wir rechtlich richtig vor?
LG
hilfesuchende
28.11.2008 um 20:46 Uhr
@hilfesuchende ...Ihr 'geht rechtlich richtig vor', wenn Ihr Euch entspannt zurücklehnt und nichts ändert.
29.11.2008 um 18:03 Uhr
"Gibt es hier klare Regeln wie verfahren werden muss?"
Der Blick in´s Gesetz oder in eine Kommentierung kann nie schaden ...
§ 34 Sitzungsniederschrift
(2) Hat der Arbeitgeber ... an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen.
Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
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