Ein schwieriges Thema. Auch das BAG sieht da prinzipiell die Einigung durch TV oder BV und nicht die Zuständigkeit des Gesetzgebert, bzw der Gerichte. Die Rechtsauffassungen sind diesbezüglich durchaus unterschiedlich.
Folgendes habe ich mal zu diesem Thema zusammengestellt - bitte aber alles noch mal selber nachlesen.
"Unmaßgeblich ist ferner Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. EG Nr. I 307/18 - abgedruckt bei Buschmann/Ulber Arbeitszeitgesetz 3. Aufl. Anhang Nr. 7). Danach ist "Arbeitszeit" jede Zeitspanne, während derer ein Arbeitnehmer "gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt". Gemäß Art. 1 enthält die Richtlinie insoweit "Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung". Für eine Vergütungspflichtigkeit von Arbeitszeit lässt sich deshalb auch aus ihr nichts herleiten.
3. Ob Umkleiden, Waschen und sonstige Rüsttätigkeiten vergütungsrechtlich eine Dienst- oder Arbeitsleistung iSv. § 612 Abs. 1 BGB darstellen, ist umstritten.
a) Teile des Schrifttums bejahen dies mittelbar dadurch, dass sie diese Tätigkeiten immer dann für vergütungspflichtig halten, wenn sie notwendig im Betrieb erfolgen (so Buschmann/Ulber aaO § 2 Arbeitszeitgesetz Rn. 10 mwN; Grimberg Anm. zu BAG 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 - AiB 1995, 533, 534; Heilmann Anm. zu Arbeitsgericht Stralsund 6. April 1998 - 1 Ca 23/98 - AiB 1998, 477, 478; wohl auch Busch BB 1995, 1690, 1691).
c) Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Frage, ob Umkleiden und Waschen "Arbeit" darstellen, bislang nicht ausdrücklich Stellung genommen.
Mit Urteil vom 22. Mai 1980 (- 2 AZR 577/78 - juris) hat es unter kündigungsschutzrechtlichem Aspekt geprüft, ob dem Arbeitnehmer das Umkleiden nach Beginn des durch eine Stempeluhr anzuzeigenden Dienstantritts und vor dem Ausstempeln erlaubt war, weil es zur Arbeitszeit gehörte. Es hat angenommen, darüber entschieden kollektivvertragliche Vereinbarungen oder eine betriebliche Übung.
Mit Urteil vom 28. Juli 1994 (- 6 AZR 220/94 - BAGE 77, 285) hat es ausdrücklich offengelassen, ob ein Arbeitnehmer, indem er sich umzieht, bereits "Arbeit" verrichtet. Es hat aber das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden jedenfalls als arbeitsvertragliche Verpflichtung angesehen. Da diese nicht "irgendwann und irgendwo", sondern unmittelbar vor Erreichen des Arbeitsplatzes in einem bestimmten Umkleideraum habe vorgenommen werden müssen, sei dieser Raum zur "Arbeitsstelle" iSd. § 15 BAT zu zählen; bei deren Erreichen wiederum beginne aufgrund entsprechender weiterer tariflicher Vorgaben die vergütungspflichtige Arbeitszeit. Für den vorliegenden Fall ist dies mangels Geltung des BAT ohne Bedeutung.
Im Urteil vom 22. März 1995 ( - 5 AZR 934/93 - aaO) hat der Senat geprüft, ob und inwieweit die Zeit des Umkleidens im Betrieb zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zu rechnen sei. Zwischen der Frage, ob "Arbeit" vorliege und ob diese ggf. zu vergüten sei, hat er dabei nicht unterschieden. Wenn das Umkleiden nicht ausdrücklich Inhalt der Arbeitsleistung sei, sondern nur der persönlichen Vorbereitung diene - wie bei dem dortigen Kläger als Koch -, entschieden über die Zugehörigkeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit die Verhältnisse im Einzelfall. In erster Linie seien dies die organisatorischen Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes und die konkreten Anforderungen an den Arbeitnehmer, wie sie sich aus den betrieblichen Regelungen und Handhabungen tatsächlich ergäben.
Unter den genannten betrieblichen und arbeitsschutzrechtlichen Voraussetzungen gilt das gleiche für das Waschen und Umkleiden nach Beendigung der geschuldeten Tätigkeit. Es ist nicht überzeugend, diese Handlungen gleichsam als Vorbereitung der Freizeit und damit als lediglich einem eigenen Bedürfnis des Arbeitnehmers dienend zu betrachten (so aber Wiese aaO). Sie sind notwendig für die Wiederherstellung des Zustands vor der Tätigkeitsaufnahme und beenden lediglich dessen insgesamt fremdnützige Veränderung"