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Ausgrenzung eines Betriebsrates durch die restlichen Mitglieder - was tun?

PM
Programmier Mensch
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich sollte als Betriebsratsmitgleid fristlos gekündigt werden. Da die Geschäftsleitung dies nicht ordnungsgemäß eingeleitet hat, gibt es jetzt Verhandlungen über einen Auflösungsvertrag o.ä. Der restliche Betriebsrat stellt sich aber - ohne mich richtig angehört zu haben - hinter die Geschäftsleitung. Als Resultat habe ich jetzt einen beschluss der Betriebsrates in die Hand bekommen, in dem steht, dass ich von der Kommunikation der Betriebsrates auszuschließen bin (in etwa so: solange Herr X [ich] im Betriebsratsverteiler bin, soll der verteiler nicht mehr genutzt werden). Ich das statthaft mich von der Arbeit als Betriebsrat auszuschließen? Was kann/sollte ich dagegen tun? Bitte um schnelle Antwort.

Gerd

9.09509

Community-Antworten (9)

L
Lotte

24.11.2008 um 10:41 Uhr

Programmierer Mensch, würde mir Rechtsbeistand suchen und den Fall darlegen. Vielleicht als Gewerkschaftsmitglied über die Gewerkschaft?

B
BR-Hexe

24.11.2008 um 14:09 Uhr

Hallo, solange Du noch bei der Firma angestellt bist, bist Du auch BR-Mitglied und zu den Sitzungen einzuladen. Die Kündigung und die Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag betrifft das Arbeitsverhältnis und nicht das BR-Mandat. Dies gilt auch, wenn Du vom AG von der Arbeit freigestellt würdest. Der BR kann Dir gegenüber zwar den Wunsch oder die Bitte äußern, das Du zurücktrittst, aber der gefaßte Beschluss, Dich von der BR-Arbeit auszuschließen, hält im Zweifel nicht stand. Wir haben derzeit nämlich einen ähnlichen Fall. Ob es für Dich noch sinnvoll ist, mit einem Gremium zu arbeiten, was nicht mehr mit Dir arbneiten will, mußt Du selbst entscheiden.

L
Lotte

24.11.2008 um 17:46 Uhr

BR-Hexe, aber in Aussicht auf die fristlose Kündigung vom Amt zurücktreten?

B
BR-Hexe

24.11.2008 um 17:53 Uhr

@lotte da hab ich mich wohl ein wenig mißverständlich ausgedrückt... solange die Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag noch laufen oder die Kündigungsschutzklage läuft, dann natürlich nicht, obwohl ja auch der Kündigungsschutz eine Nachwirkung hat. Sollte man sich einigen, das z.B. der Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt endet und bis dahin der Kollege freigestellt wird, so könnte er dann das Amt niederlegen. Natürlich kann er bis zum letzten Tag auch seiner BR-Tätigkeit nachgehen.

L
Lotte

24.11.2008 um 17:59 Uhr

BR-Hexe, dachte ich mir doch, dass Du es nicht so meinst ;-) Wobei ich BRM, die nur wegen dem KSch BRM sind... Aber wenn die Kündigung schon angedroht wurde... In der Nachwirkung besteht der Schutz ja nur noch nach § 15 KSchG und § 102 BetrVG.

B
BR-Hexe

24.11.2008 um 19:28 Uhr

@lotte die BRM, die nur wegen des Ksch im BR sind.... finde ich auch nicht gut

B
Benno_BRB

25.11.2008 um 17:56 Uhr

@ BR-Hexe:

Es ist - m.E. - überhaupt nicht sinnvoll in solch einer Situation auf das BR-Mandat durch Rücktritt zu verzichten. So weit ich mich auf die Schnelle erinnere, verfällt der Kündigungsschutz ohne Nachwirkung mit dem Rücktritt vom Mandat und wenn das Arbeitsgericht das Mandat durch Urteil als erloschen erklärt.

Insofern ist ein solcher Rat schon eher ein Freifahrtschein für den AG um ein unliebsames BRM los zu werden und er wird sich überschwenglich bedanken...

cu Benno

L
Lotte

25.11.2008 um 18:51 Uhr

Hi Benno, schön, Dich mal wieder hier zu haben ;-)) bei Rücktritt gibt es Nachwirkung, bei Urteil durch ArbG hast Du Recht. Guck mal im Däubler (in der 10. Auflage RN 16) unter § 103

B
Benno_BRB

27.11.2008 um 17:48 Uhr

Hallo Lotte!

Danke für die Blumen! :-)

... und Du hast natürlich Recht! Es gibt "leider" die Nachwirkung beim Rücktritt. Das erfreut mein Herz und lässt es bluten!

Schönen ersten Advent!

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