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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Es werden Fehlerlisten geführt - Darf so etwas überhaupt gemacht werden?

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Waldemar
Nov 2016 bearbeitet

Bei uns im Betrieb werden von den Vorgesetzten Fehlerlisten über Mitarbeiter geführt. Darin steht, wer was für einen Fehler gemacht hat und was für einen finanziellen Schaden ( in Euro ) dies ungefähr verursacht hat. Habe dies zufällig durch einen Mitarbeiter erfahren, der auf die Liste gestoßen ist. Hat jemand Erfahrung mit sowas?? Darf so etwas überhaupt gemacht werden? Ich denke, es darf auf jeden Fall nicht für jeden zugänglich gemacht werden. Haben wir als BR Einsichtsrecht in solche Listen?? Kennt jemand ein Gesetz oder Urteil zu dem Thema??

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Community-Antworten (11)

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ganther

21.11.2008 um 12:21 Uhr

wird diese Liste elektronisch geführt?

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Waldemar

21.11.2008 um 12:31 Uhr

Hallo ganter. Irgendwie schluckt es meinen Code gerade nicht, so daß ich nicht direkt antworten kann. Die Liste ist eine Excel Tabelle die vermutlich aus Versehen auf dem Server für viele MA zugänglich ist.

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Waldemar

21.11.2008 um 12:39 Uhr

Muss jetzt zur Spätschicht, vilen Dank schon mal allen, die mir Tps geben können. Schönes Wochenende

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wölfchen

22.11.2008 um 18:05 Uhr

. . . nach meinen Erfahrungen darf eine solche Liste weder elektronisch noch handschriftlich geführt werden. In unserer Betriebsküche ist es der Leiterin eingefallen, eine Strichliste zu führen, wer wann was falsch gemacht hat. Bei 5 Strichen sollte es eine Abmahnung geben, bei weitere 5 die Kündigung. Eine daraufhin gekündigte Kollegin hat dagegen geklagt und Recht bekommen. Der Arbeitsrichter ist fast vom Richtertisch gehopst vor Wut über diese Leiterin . . . .

P
pirat

22.11.2008 um 18:41 Uhr

Ahoi, Wölfchen... eine Frage, wiesoo sass der Richter auf dem Tisch...?grübel ;-)

L
Lotte

22.11.2008 um 18:50 Uhr

pirat, er muss ziemlich klein gewesen sein... ;-)

Waldemar, als BR würde ich den AG auf das MBR nach § 87 (1) Nr. 1 hinweisen...

P
pirat

22.11.2008 um 19:03 Uhr

Ahoi Lotte, meine Schöne.. ist wohl die plausibelste Erklärung....für beides! ;-)

W
Waldemar

22.11.2008 um 19:47 Uhr

Seid ihr hier am flirten oder was????? Ichbrauch dringend so viel wie möglich Antworten. Danke schon mal an alle Kollegen!!

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pirat

22.11.2008 um 21:12 Uhr

@ nun Walde-aber Hugo, mit dem Hinweis von @Lotte ( MBR nach § 87 (1) Nr. 1), ist doch alles gesagt....

R
RAKO

24.11.2008 um 09:59 Uhr

§87 (1) 1. und 6. wurden schon erwähnt. Trotzdem noch ein paar Details....

In Nr. 6 geht es um TECHNISCHE Einrichtungen, nicht ELEKTRONISCHE Einrichtungen. Die Frage von ganther ganz am Anfang ist zwar grundsätzlich angebracht, ist aber sachlich unkomplett - die Liste mag manuell geführt werden, aber: Wie werden die Fehler erkannt? Technisch? Wie werden die Listen ausgewertet? Technisch? usw. Nr. 6 greift bei jedem technischen Aspekt - und sei es das Telefon, über das die Informationen übermittelt werden (bischen weit hergeholt, aber....)

Umkehrschluss aus Nr. 6: Mitbestimmungspflichtig sind technische Mittel zur Arbeitnehmerüberwachung - entsprechend kann die Überwachung AN SICH nicht verboten sein! Zum einen muss der AG in der Regel diese Informationen erfassen, um Fehlerquellen aufzudecken und auch um eventuellen Schulungsbedarf zu ermitteln, zum anderen ist eine Leistungskontrolle zur Führung der Geschäfte dringend geboten. Solange diese allein durch menschliche Erfassung/Interpretation (ohne technische Hilfsmittel) erfolgt, ist sie nicht einmal Mitbestimmungspflichtig (zumindest nicht nach Nr. 6, eventuell nach Nr. 1).

Wölfchens Beispiel hat gezeigt, was aber NICHT erlaubt ist: Als Arbeitnehmer sind wir zwar verpflichtet, unsere Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen, ein konkretes Arbeitsergebnis kann aber nicht von uns abgefordert werden, das trennt den AN vom Werksvertrag! Entsprechend kann einem Arbeitnehmer ein Fehler bei der Arbeitsleistung auch nicht pauschal angelastet werden! Eine Abmahnung/Kündigung/sonstiges kommt nur in Frage, wenn dem AN absichtliche Geschäftsschädigung unterstellt werden kann (verhaltensbedingte Maßnahme)! Zuerst wäre also zu klären, ob der Fehler tatsächlich im Einflussbereich des ANs liegt. Um bei Wölfchen zu bleiben z.B. Küche: Wenn der AN nur einen Topf zum Nudelkochen hat, kann er nicht 25kg Nudeln in 10 Minuten kochen (außer der Topf ist so riesig). Vielleicht liegt der Fehler aber auch in der Vorarbeit - wenn die nicht passt hat der AN in der Regel keine Chance! Liegt der Fehler tatsächlich im Einflussbereich des AN muss die Mindestreaktion des AGs erst einmal eine Nachschulung sein. Erst wenn der AN dann immer noch DEN SELBEN Fehler macht, kann man von Absicht oder Unfähigkeit ausgehen. Beides wäre ein möglicher Grund für personelle Maßnahmen. Einfach die Fehlerhäufigkeit zählen oder den finanziellen Schaden beziffern als Grund für personelle Maßnahmen ? NO GO!

Zu Deiner Frage zur Zugänglichkeit dieser Information: Es handelt sich um eine Aufzeichung über PERSONENBEZOGENE Daten und unterliegt damit dem Datenschutzgesetz. Natürlich greift hier wieder Eure Mitbestimmung (WAS wird aufgezeichnet und warum, WIE werden die Daten übermittelt und warum, WIE werden die Daten ausgewertet und warum, WER sind die mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen, WIE LANGE werden die Daten gespeichert, WO, und WARUM, etc....). Eine freizügige Weitergabe (dazu zählt auch schon mangelhafter Schutz) dieser Daten ist STRAFBAR. Das ihr von Dritten Informationen über diese Listen erhalten habt riecht schon nach Verstoss.....

Einsichtsrecht? Wie wollt Ihr sonst Eure Mitbestimmung durchführen? Das Datenschutzgesetz greift gegenüber dem BR NICHT, dieser hat seine eigene Geheimhaltungsverpflichtung bzgl. persönlicher Daten, §79 BetrVG und andere.... Entsprechend wie schon von neskia erwähnt u.a. §80 aber auch z.B. §90 (z.B. (1) Nr. 3 und 4. - sind die Arbeitsplätze und Verfahren möglicherweise eine Fehlerquelle ?)

Summa summarum: Die ganze Aktion ist mitbestimungspflichtig, verboten ist sie nicht. Sie muss noch nicht einmal schädlich für die AN sein, sondern dient u.U. nur der Geschäftsführung - die Mitbestimmung dient u.a. der Abgrenzung des einen (verbotene Schädlichkeit für AN) vom anderen (erlaubte Geschäftsführung).

War das für Dich ausführlich genug?

W
Waldemar

24.11.2008 um 15:48 Uhr

Ja super, vielen Dank!! Und schöne Arbeitswoche

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