§87 (1) 1. und 6. wurden schon erwähnt. Trotzdem noch ein paar Details....
In Nr. 6 geht es um TECHNISCHE Einrichtungen, nicht ELEKTRONISCHE Einrichtungen. Die Frage von ganther ganz am Anfang ist zwar grundsätzlich angebracht, ist aber sachlich unkomplett - die Liste mag manuell geführt werden, aber: Wie werden die Fehler erkannt? Technisch? Wie werden die Listen ausgewertet? Technisch? usw. Nr. 6 greift bei jedem technischen Aspekt - und sei es das Telefon, über das die Informationen übermittelt werden (bischen weit hergeholt, aber....)
Umkehrschluss aus Nr. 6: Mitbestimmungspflichtig sind technische Mittel zur Arbeitnehmerüberwachung - entsprechend kann die Überwachung AN SICH nicht verboten sein! Zum einen muss der AG in der Regel diese Informationen erfassen, um Fehlerquellen aufzudecken und auch um eventuellen Schulungsbedarf zu ermitteln, zum anderen ist eine Leistungskontrolle zur Führung der Geschäfte dringend geboten. Solange diese allein durch menschliche Erfassung/Interpretation (ohne technische Hilfsmittel) erfolgt, ist sie nicht einmal Mitbestimmungspflichtig (zumindest nicht nach Nr. 6, eventuell nach Nr. 1).
Wölfchens Beispiel hat gezeigt, was aber NICHT erlaubt ist: Als Arbeitnehmer sind wir zwar verpflichtet, unsere Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen, ein konkretes Arbeitsergebnis kann aber nicht von uns abgefordert werden, das trennt den AN vom Werksvertrag! Entsprechend kann einem Arbeitnehmer ein Fehler bei der Arbeitsleistung auch nicht pauschal angelastet werden! Eine Abmahnung/Kündigung/sonstiges kommt nur in Frage, wenn dem AN absichtliche Geschäftsschädigung unterstellt werden kann (verhaltensbedingte Maßnahme)! Zuerst wäre also zu klären, ob der Fehler tatsächlich im Einflussbereich des ANs liegt. Um bei Wölfchen zu bleiben z.B. Küche: Wenn der AN nur einen Topf zum Nudelkochen hat, kann er nicht 25kg Nudeln in 10 Minuten kochen (außer der Topf ist so riesig). Vielleicht liegt der Fehler aber auch in der Vorarbeit - wenn die nicht passt hat der AN in der Regel keine Chance! Liegt der Fehler tatsächlich im Einflussbereich des AN muss die Mindestreaktion des AGs erst einmal eine Nachschulung sein. Erst wenn der AN dann immer noch DEN SELBEN Fehler macht, kann man von Absicht oder Unfähigkeit ausgehen. Beides wäre ein möglicher Grund für personelle Maßnahmen. Einfach die Fehlerhäufigkeit zählen oder den finanziellen Schaden beziffern als Grund für personelle Maßnahmen ? NO GO!
Zu Deiner Frage zur Zugänglichkeit dieser Information: Es handelt sich um eine Aufzeichung über PERSONENBEZOGENE Daten und unterliegt damit dem Datenschutzgesetz. Natürlich greift hier wieder Eure Mitbestimmung (WAS wird aufgezeichnet und warum, WIE werden die Daten übermittelt und warum, WIE werden die Daten ausgewertet und warum, WER sind die mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen, WIE LANGE werden die Daten gespeichert, WO, und WARUM, etc....). Eine freizügige Weitergabe (dazu zählt auch schon mangelhafter Schutz) dieser Daten ist STRAFBAR. Das ihr von Dritten Informationen über diese Listen erhalten habt riecht schon nach Verstoss.....
Einsichtsrecht? Wie wollt Ihr sonst Eure Mitbestimmung durchführen? Das Datenschutzgesetz greift gegenüber dem BR NICHT, dieser hat seine eigene Geheimhaltungsverpflichtung bzgl. persönlicher Daten, §79 BetrVG und andere.... Entsprechend wie schon von neskia erwähnt u.a. §80 aber auch z.B. §90 (z.B. (1) Nr. 3 und 4. - sind die Arbeitsplätze und Verfahren möglicherweise eine Fehlerquelle ?)
Summa summarum: Die ganze Aktion ist mitbestimungspflichtig, verboten ist sie nicht. Sie muss noch nicht einmal schädlich für die AN sein, sondern dient u.U. nur der Geschäftsführung - die Mitbestimmung dient u.a. der Abgrenzung des einen (verbotene Schädlichkeit für AN) vom anderen (erlaubte Geschäftsführung).
War das für Dich ausführlich genug?