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Neues Betriebsverfassungsgesetz; Bei uns steht eine Übernahme an - Hat schon jemand Erfahrung?

U
Uebernahme
Jan 2018 bearbeitet

Hat schon jemand Erfahrung mit dem neugefassten Betriebsverfassungsgesetz? Bei uns steht eine Übrnahme an .

8.93908

Community-Antworten (8)

P
paula

20.11.2008 um 14:20 Uhr

das neugefaßte BetrVG ist schon seit dem Jahr 2001 in Kraft. Jeder aktive BRM hat also Erfahrung damit gesammelt. worum geht es genau?

K
Kölner

20.11.2008 um 14:27 Uhr

@paula! Du bist ja nett... @Uebernahme Ist § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG!

P
paula

20.11.2008 um 14:45 Uhr

es hätte auch was anderes sein können. Der § 106 Abs. 3 BetrVG ist schließlich ein zahnloser Tiger

K
Kölner

20.11.2008 um 15:01 Uhr

@paula Zahnloser Tiger? Sehe ich tatsächlich nicht so...

P
paula

20.11.2008 um 15:08 Uhr

nicht?

wir sprechen über Info-pflichten... spannend wird ob man hier ein Verfahren nach § 23 BetrVG betreiben kann wenn die Info nicht vorliegt.

Aber um über diese Norm in ein Gestaltungsmöglichkeit zu kommen sehe ich kein Spielraum... oder hast Du andere Erfahrungen?

F
Fuxx

20.11.2008 um 15:09 Uhr

Hallo Aber da gibts eine Änderung: Neues Unterrichtungsrecht für Betriebsräte von: Redaktion arbeitsrecht.de Für ordentliche Betriebsratsarbeit ist die Information von Seiten des Arbeitgebers unverzichtbar. Fast beiläufig wurde das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) um Bestimmungen ergänzt, die neue Unterrichtungspflichten des Unternehmens vorsehen. Der Unternehmer ist nunmehr verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss bzw. den Betriebsrat im Vorfeld von Unternehmensübernahmen zu informieren. Auch in Betrieben mit weniger als 100 Arbeitnehmern gilt seit dem 13. August 2008 das "Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken" (sog. Risikobegrenzungsgesetz v. 12.08.2008 - BGBl. I S. 1666).

K
Kölner

20.11.2008 um 15:50 Uhr

@paula Tut eine Einigungsstelle nicht mehr weh?

P
paula

20.11.2008 um 16:31 Uhr

wenn ich meinen AG nehme den juckt eine Einigungsstelle gar nicht... auch nicht in dem Bereich des § 106 BetrVG.... hatten wir schon alles...

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