Erstellt am 17.11.2008 um 21:57 Uhr von carrie
@emma
Wie lange zalht er das denn schon und macht er das unter Vorbehalt?
Ansonsten mal hier gucken:
http://www.rechtsrat.ws/lexikon/weihnachtsgeld.htm
Erstellt am 17.11.2008 um 22:12 Uhr von ridgeback
@emma,
ist ein 13. Gehalt im Arbeitsvertrag geregelt?
Was steht im TV?
Erstellt am 17.11.2008 um 22:26 Uhr von ridgeback
@emma,
das 13. Monatsgehalt versteht sich nicht als Sonderzuwendung, sondern als Arbeitsentgelt für die erbrachte Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer erlangt einen einklagbaren Anspruch. (BAG vom 19.4.1995, Az. 10 AZR 49/94)
Erstellt am 18.11.2008 um 09:03 Uhr von RAKO
Und aus ridgebacks Antwort ergibt sich auch die Antwort auf Deine 1. und 2. Frage:
Als Betriebsrat könnt Ihr gar nichts tun. Als BR könnt Ihr nur Rechte aus Betriebsvereinbarungen einklagen, die Ihr selbst abgeschlossen habt. Rechte aus einzelvertraglichen Vereinbarungen können nur diejenigen einklagen, die den Vertrag abgeschlossen haben, also die Kollegen selbst. Am sinnvollsten organisiert Ihr eine Sammelklage.
Als Betriebsrat könnt Ihr höchstens politisch vorgehen. Z.B. habt Ihr bzw. der WA Informationsrechte über die Liquiditätsschieflage. Das ist dem AG mit Sicherheit unbequem. Danach mit dem AG in Gespräche gehen und versuchen rauszuschinden was geht. Läuft auch da nix, den AG mit Verweigerung von Forderungen, die er an Euch hat (z.B. Überstunden) konfrontieren. Aber am Ende steht ihr rein rechtlich mit leeren Händen da.
Erstellt am 19.11.2008 um 02:58 Uhr von Der alte Heini
Ist Genanntes ein Bestandteil des Arbeitsvertrages und nennt sich auch noch 13. Gehalt hat der Betriebsrat keine Rechte einzugreifen.
Die Zahlung eines im Arbeitsvertrag vereinbarten 13 Gehalt kann der AG nicht aussetzen. Dabei ist es unerheblich, welche Gründe er dafür anführt.
Zahlt der Arbeitgeber nicht, müsste jeder Betroffene sein 13 Gehalt SELBER einfordern.
Für den Arbeitgeber besteht noch die Möglichkeit sich mit dem Arbeitnehmer zu einigen, der AN also auf das 13 Gehalt verzichtet.
Werden AG und AN nicht einig, so gäbe es die Möglichkeit einer Änderungskündigung.
Hier sollte der AN sich aber nicht einschüchtern lassen, sondern mit der Hilfe des ArbG
die Änderungskündigung abwehren. Denn in der Regel sind Änderungskündigungen, mit dem Ziel einer Gehaltsreduzierungen, vor dem ArbG nicht erfolgreich.
Erstellt am 19.11.2008 um 15:28 Uhr von emma
Vielen Dank für Eure Unterstützung. Eure Antworten haben mir gezeigt, dass ich in den Gesprächen mit der GL über dieses Thema Recht hatte. Allerdings hat die GL jetzt auch zurückgerudert und wird den Liquiditätsengpass nicht über das 13. Gehalt ausgleichen. Die Mitarbeiter werden also keine Einbußen haben.