Erstellt am 17.11.2008 um 20:30 Uhr von carrie
@Elvira
Da hast du in 2 Punkten recht, einmal ist euer BRV sehr klug ;-)) und sollte diese Weisheit mit einigen Seminaren etwas vertiefen und dann zeigt sich diese Schrumpfung erst bei der nächsten Wahl.
Er kann nicht einfach eigenmächtig die Mitgliederzahl bestimmen. Da lacht sich ja jeder Arbeitsrichter kaputt, sollte das mal aus irgendeinem Grund dazu kommen (etwa, weil ein Kollege gegen seine Kündigung klagt) vor Gericht zu gehen.
Wie bestimmt er denn, wer nicht mehr dabei sein darf, nach Liste oder Nase?
Erstellt am 17.11.2008 um 20:38 Uhr von Elvira
Hallo Carrie,
bestimmt er nach Nase, gemäß den Motto: "was nicht passt wird passend gemacht". Leider trauen sich die anderen BRM nicht, sich dagegen zu wehren.
Gibt es dazu einen §? Würde ihm gerne einen solchen vor die Nase halten.
Gruß
Erstellt am 17.11.2008 um 20:43 Uhr von carrie
@Elvira
Ich weis natürlich nicht, ob vielleicht gerade Neuwahlen bei euch anstehen würden (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) aber auch das wäre kein Grund eigenmächtig zu streichen.
§ 9 BetrVG regelt, wieviel Mitglieder im BR sind und der § 13 eben wann neu gewählt wird. Nicht ein BRV, weil ihm das gerade in den Kram passt. Dafür gibt es Gesetze, an die er sich halten muss.
Erstellt am 17.11.2008 um 20:55 Uhr von DonJohnson
Woher hast du die weisheit, carrie? ch als BRV kann und darf alles bestimmen. Ich sage wo es lang geht und niemand anders - oder bist du da anderer Meinung?
ACHTUNG das war ne SATIRE!!!!!
Erstellt am 17.11.2008 um 20:59 Uhr von Elvira
Danke Carrie,
nein, Neuwahlen stehen nicht an. Es sind 11 AN aufgrund Berentung, Krankheit und beruflicher Veränderung ausgeschieden.
Davon sind 3 BRM gewesen. Nun hat er nach Wahlliste 3 Nachrücker bei der GF gemeldet, wovon er allerdings nur eine zu Sitzungen einlädt.
Gruß
Erstellt am 17.11.2008 um 21:54 Uhr von carrie
@Elvira
Somit sind auch alle eure Beschlüsse ungültig! Schnell handeln und er sollte echt dringend mal ein Seminar besuchen.
Erstellt am 18.11.2008 um 08:55 Uhr von RAKO
Ergänzend noch §13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (wurde bislang nicht erwähnt, deshalb zur Sicherheit weil er hier am besten passt):
Neu gewählt werden muss, wenn "mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um DIE HÄLFTE, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist."
Das erklärt Deine Frage zu 100%: Diese Nr. sagt eindeutig, dass der Betriebsrat mit der zum Zeitpunkt der Wahl maßgeblichen Größe so lange im Amt bleibt (eben mit dieser Anzahl), bis diese Bedingung erfüllt ist - und das ist bei Euch der Fall.
Die Kommentierungen begründen diesen Punkt damit, dass ohne diesen unter Umständen ständig neu gewählt werden müsste! Bsp: Betrieb mit 200 Beschäftigten: 7 Mitglieder, 2 Wochen später wird ein Kollege eingestellt, 201 Beschäftigte, 9 Mitglieder - Neuwahl (!?). Der Arbeitgeber kündigt den Kollegen 2 Wochen später wieder, 200 Beschäftigte, 7 Mitglieder - Neuwahl (!?)
Es ist offensichtlich, dass das so nicht gehen kann! Ich habe auch ausdrücklich das Beispiel mit "mehr" Beschäftigten ausgesucht, denn da wird offensichtlich, dass der BR nicht plötzlich zwei Mitglieder mehr haben kann - woher soll der BRV die Herbeizaubern (vorausgesetzt es sind nicht noch zwei Ersatzmitglieder da)?
Die Kollegen haben 100% Recht, haut Eurem BRV auf die Mütze (wenn sie auf dem Tisch liegt, sonst könnte sich Euer BRV weh tun :-))