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Befristete Versetzung - Mitbestimmungsrecht nach §99 oder muß der AG den BR nur nach §92 informieren?

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schlappe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle. Da ich hier schon lange mitlese, muß ich auch einmal eine Frage stellen. In unserem Betrieb wurde ein Mitarbeiter heute morgen von Abteilung A nach Abteilung B versetzt. Die Versetzung dauert 3 Wochen. Der Mitarbeiter ist als Vorarbeiter mit der Versetzung einverstanden. Nun meine Frage: Hat hier aufgrund der Befristung der BR ein Mitbestimmungsrecht nach §99 oder muß der AG den BR nur nach §92 informieren? Ich bedanke mich im voraus für die Antwort(en)

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Community-Antworten (6)

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Matze24

17.11.2008 um 14:23 Uhr

Lt. §95 (3) BetrVG liegt hier womöglich keine "Versetzung" vor, da die Versetzung mindestens 30 Tage dauern müsste. Zum guten Ton eines gesunden Betriebsklimas gehört aber m.E. auf jeden Fall die Information des BR. Mit kollegalen Grüßen

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Rapper22

17.11.2008 um 14:50 Uhr

@schlappe,

wenn derjenige innerhalb des Arbeitsbereiches von Abteilung A nach Abteilung B versetzt werden soll, hat der BR nur ein Informationsrecht, kein Mitbestimmungsrecht. Nur wenn derjenige von Arbeitsbereich 1 Abteilung A in Arbeitsbereich 2 Abteilung B versetzt werden würde, greift das Mitbestimmungsrecht des BR. Ansonsten schließe ich mich der Aussage von Matze24 an, dass bei einem guten Betriebsklima zwischen BR und AG eine entsprechende Info an den BR kommen müßte.

MfG

Rapper22

D
DonJohnson

17.11.2008 um 16:28 Uhr

Bei Versetzungen kleiner als 30 Tage sei aber noch angedeutet, dass sie sehr wohl unter der den 99er fallen kann, wenn sich nämlich mit einer "erheblichen Änderung der Arbeitsumstände" einhergeht. Nachzulesen u.a. im Schoof "Betriebsratspraxis A bis Z" Thema Versetzung.

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RAKO

17.11.2008 um 17:17 Uhr

@ Don Johnson

Die Versetzung kleiner 30 Tage "andeuten" ist für meine Begriffe tiefgestapelt....

@all

Bezüglich des Begriffs "erhebliche Änderung der Arbeitsumstände" sei auf die Kommentierungen verwiesen, da die Rechtsprechung hier ziemlich offen ist - eigentlich kommt nach unserer Erfahrung dieser Fall wesentlich häufiger vor, als der Fall einer "nicht erheblichen Änderung"... Der Schoof ist da leider auch nicht sehr spezifisch. Insbesondere das 3. Beispiel (bisherige Aufgabe "Verkäufer", neue Tätigkeit "Einkäufer") riecht für mich schon nach "sehr erhebliche Änderung der Umstände"!

Vorarbeiter von Abteilung A nach Abteilung B klingt für mich auch schon seeehr nach "erhebliche Änderung" - vermutlich andere Aufgabe, neue, unbekannte Untergebene denen man Fachvorgesetzter sein soll, man hat selbst einen neuen Vorgesetzten, andere Arbeitsmittel, anderer Arbeitsort,.... - also IMHO sofortige Versetzung und damit §99.

Die Frage ist eigentlich, will der Betriebsrat unbedingt mitbestimmen? Wenn die heutige Arbeitsplatzänderung eine Versetzung ist, dann ist der Weg zurück auf jeden Fall auch wieder eine Versetzung. In diesem Fall ist es eigentlich nur dann interessant mitbestimmen zu wollen, wenn man die erste Versetzung verhindern will. Ansonsten bleibt eh nur zweimal ein JA übrig.

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DonJohnson

17.11.2008 um 17:44 Uhr

@RAKO Hast glaube ich meinen Thread nciht richtig gelesen - ich schrieb: "Bei Versetzungen kleiner als 30 Tage sei aber noch angedeutet..." Ich finde nicht, dass es eine Frage ist ob man mitbestimmen will... Die Frage ist doch die, ob der BR dort die ein MBR hat, denn dann hat er zu prüfen ob der die Zustimmung verweigern kann (siehe den 99er). Ich weiß, ist wieder einer meiner Konstukte, aber kann es nciht dennoch sein, dass ein anderer AN durch diese Versetzung Nachteile hat oder bekommt... Können wir uns aussuchen ob wir unsere Pflichten wahrnehmen oder nciht?

S
schlappe

18.11.2008 um 08:35 Uhr

@all Danke für Eure Antworten Ich denke, daß hier tatsächlich nur eine Informationspflicht besteht, da wirklich innerhalb der Abteilung versetzt wurde. Eine entsprechende Antwort kann die PA beim Monatsgespräch sicher erwarten.

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