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Schichtenklau - Wie würdet ihr da verfahren?

W
wosp
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ihr Alleswisser,

ich habe da mal eine Frage zum Arbeitsplatzschutz.

Bei uns gibt es einen Arbeitsplatz der in dreischicht mit 4 Mitarbeitern betrieben wird. Aufgrund von Auftragsrückgang möchte die GL diese 4 Mitarbeiter in den zweischichtbetrieb setzen. Allerdings fällt die Nachtschicht nicht weg, sondern soll von anderen Mitarbeitern betrieben werden, die ebenfalls im dreischichtbetrieb in ihrer Abteilung arbeiten. Für mich klingt das unlogisch und im BetrVG sind da wohl auch einige Hürden vom AG zu nehmen. Wie würdet ihr da verfahren.

4.99902

Community-Antworten (2)

N
nicoline

14.11.2008 um 21:38 Uhr

@ wosp Für mich klingt das unlogisch Für mich auch!

und im BetrVG sind da wohl auch einige Hürden vom AG zu nehmen.

Wer fragt hier?

Beschäftigter: zum BR gehen, nach Sachstand fragen!

Betriebsratsmitglied: § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 2.Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage; 3.vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

Der Mitbestimmung unterliegen die Einführung, der Abbau sowie die konkreten Modalitäten von Schichtarbeit wie z. B. die zeitliche Lage der einzelnen Schichten, der Schichtplan und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat . Das Mitbestimmungsrecht besteht bereits dann, wenn nur eine Schicht ausfallen oder verlegt werden soll , und zwar hinsichtlich der Absage und beim Nachholen . Es erfasst die Umstellung von drei auf zwei Schichten, den Wegfall der Nachtschicht, die Ausgestaltung eines gem. § 6 Abs. 5 ArbZG zu gewährenden Freizeitausgleichs für Nachtarbeit, die Regelung über Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschichten sowie die Frage, welche AN in welcher Schicht eingesetzt werden sollen. Auch der Schichtwechsel einzelner AN unterliegt dem Mitbestimmungsrecht, wenn der AG in einer Vielzahl von Situationen, die sich mit betriebsbedingter Notwendigkeit immer wieder ergeben, veranlasst ist, für einen oder mehrere AN einen Wechsel durchzuführen.

Quelle: DKK, Betriebsverfassungsgesetz, Kommentar für die Praxis

Dieser Beitrag ist für:

den Beschäftigten: Wissenszuwachs

das Betriebsratsmitglied: eigentlich Grundwissen!!!!!

DAH
Der alte Heini

15.11.2008 um 01:21 Uhr

wosp Was sagt der Arbeitsvertrag. Sind dort die Arbeitszeiten/Schichtzeiten geregelt, müsste sich der AG mit dem AN einigen.Gibt es keine Einigung kann der AG eine Änderungskündigung aussprechen. Genanntes ist unabhängig davon, wie sich der BR verhält.

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