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Dienstanweisung ohne Mitbestimmung seitens des Betriebsrates - Was können wir machen?

S
Schnattchen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei uns erscheinen wöchentlich neue Dienstanweisungen, mit Androhungen von arbeitsrechtlichen Schritten bei Nichteinhaltung, ohne Mitbestimmung seitens des Betriebsrates. Mehrfach haben wir den Betriebsrat auf unsere Situation hingewiesen, aber nichts passiert. Was können wir machen und wie sollen wir reagieren.

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Community-Antworten (2)

B
Bonita

13.11.2008 um 18:56 Uhr

Das kommt darauf an, was in den "Dienstanweisungen" geregelt ist.

Sollten dort allein Dinge geregelt sein, die sich auf die Arbeit der Kollegen bezieht (z.B. wie eine Maschine zu bedienen ist, wie Schriftstücke aussehen müssen o.ä.) handelt es sich um Dinge, die vom Direktionsrecht des AG gedeckt sind. Ebenso, wenn Dinge geregelt werden, die gesetzlich oder tariflich geregelt sind und nur durch die Dienstanweisung erläutert werden (z.B. Hygienevorschriften im Lebensmittelbereich, Promillegrenzen für Kraftfahrer, gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitskleidung))

Sollten dort andere Dinge vorgeschrieben sein, die dadurch nicht abgedeckt sind, handelt es sich um Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Mitarbeiter (§ 87 (1)1. BetrVG. diese unterliegen dann der Mitbestimmung. Beispiele sind eine Kleiderordnung, Rauchverbot oder ähnliches. Dann könnt Ihr den AG zu Verhandlungen über eine BV auffordern und falls nichts passiert, das Scheitern der Verhandlungen erklären und die Einigungsstelle anrufen

N
nicoline

13.11.2008 um 20:13 Uhr

@ Bonita Mehrfach haben wir den Betriebsrat auf unsere Situation hingewiesen, aber nichts passiert. Was können wir machen und wie sollen wir reagieren.

Es scheint mir, dass hier Beschäftigte unzufrieden sind mit der Arbeit des BR.

@Schnattchen

Was können wir machen und wie sollen wir reagieren. 1. § 84 (Betriebsverfassungsgesetz) Beschwerderecht

(1) 1Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. 2Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. (2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen. (3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen

(3) 1Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet___, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

Wenn es euch nicht möglich ist, den BR durch Gespräche zu bewegen, in Aktion zu treten, müßt ihr selber aktiv werden, Stimmen sammeln, eine Betriebsversammlung fordern, als TOP: Besprechung der Dienstanweisungen (oder ähnlich) angeben und den BR damit zur Aussprache zwingen.

Wenn man über etwas sprechen möchte, sollte man auch etwas darüber wissen:

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dienstanweisung

Das Wort Dienstanweisung, abgekürzt DA, wird verwendet, wenn es um einen verbindlichen Arbeitsauftrag an einzelne Personen oder eine Personengruppe (zum Beispiel Angehörige des Nachtdienstes) geht. Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer muss es ein Dienstverhältnis geben, welches den Handlungsraum und die mit der Ausführung der Dienstanweisung verbundene Ressourcenallokation eindeutig regelt (wer macht wo und wann was). Allgemein versteht man unter einer Anweisung eine verbindliche mündliche oder schriftliche oder digitale Äußerung der übergeordneten Dienststelle, wie sich jemand konkret verhalten oder ein Vorgang ablaufen soll. Sie kann sich auf den Einzelfall oder eine generelle Regelung beziehen. Im Militär ist das Äquivalent zur Dienstanweisung der Befehl. Im Arbeitsverhältnis wird entweder von Arbeitsauftrag oder Dienstanweisung gesprochen. Das Recht, Dienstanweisungen zu geben, leitet sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers her. Die Schriftform ist für die Verbindlichkeit nicht erforderlich. Eine Nichterfüllung der Dienstanweisung gilt als Arbeitsverweigerung. Diese stellt in der Regel eine Verletzung der Arbeitspflicht dar, wenn sie nicht beispielsweise wegen Überlastung oder Missbrauchs des Direktionsrechts gerechtfertigt ist.

§ 106 GewO Weisungsrecht des Arbeitgebers

1Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

2Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. => aber nur unter Beteiligung
des BR, nämlich, wie Bonita geschrieben hat, gemäß § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG

3Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Hoffe das hilft etwas weiter, viel Erfolg.

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