Erstellt am 13.11.2008 um 07:24 Uhr von ridgeback
@sbv,
zu 1. An die Stelle des gewählten ANVertreters kann das Ersatzmitglied nur in den AR einrücken, wenn die nach § 4 II erforderliche Mindestrepräsentanz der unternehmensangehörigen AN gewahrt bleibt.
Zu2. ?
Zu 3. DrittelbG § 7 (2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt. Daher bin ich der Meinung, dass hier nur das mit dem Mitglied entsprechende Ersatzmitglied nachrücken kann und nicht für ein anderes Mitglied.
Erstellt am 13.11.2008 um 07:48 Uhr von galaxy
@sbv
1.) Wenn das Hauptmitglied krank ist, kommt das Ersatz-Mitglied zum Einsatz, vorausgesetzt, für dieses Haupt-Mitglied ist ein vorgeschlagenes Ersatz-Mitglied bei der AR-Wahl mitgewählt.
2.) Wenn es für die AR-Sitzung eine Aufwandsentschädigung gibt, dann bekommt das Ersatz-Mitglied, wenn es statt dem Haupt-Mitglied an der AR-Sitzung teilnimmt, auch die Aufwandsentschädigung.
3.) siehe ridgeback
Erstellt am 13.11.2008 um 08:15 Uhr von Kölner
@galaxy
Es liegt mir natürlich fern, Dich zu kritisieren...aber:
Darf ich Dich bitten, den ersten Satz Deiner Aussage unbedingt noch mal nachzuschauen?
;-)
Erstellt am 13.11.2008 um 08:39 Uhr von Immie
@sbvd
Das Ersatzmitglied rückt nur nach , wenn das Aufsichtsratsmitglied auf Dauer wegfällt.
Stellvertreter sind laut AktG verboten.
§101 Abs 3 AktG.
Erstellt am 13.11.2008 um 08:58 Uhr von galaxy
@Kölner
@Immi
natürlich habt ihr recht, war " im falschen Gesetz(DrittelbtG)" bezüglich der 1.Antwort, sorry
und danke für die schnelle Korrektur..;-))
Erstellt am 08.01.2016 um 01:05 Uhr von Norex
Hallo,
ihr benötige eine Auskunft !!
Hat ein Ersatzmitglied im Aufsichtsrat , schulunganspruch ?
Da er ja mit als gewählt worden ist.
Bitte um eine fachgerechte Antwort .
Danke schön
Erstellt am 08.01.2016 um 08:48 Uhr von Hoppel
@ Norex
Für den Schulungsanspruch eines Ersatzmitgliedes Aufsichtsrat wird man regelmäßig von denselben Voraussetzungen ausgehen müssen, die auch für den E-BRM gelten.
Es kommt also darauf an, wie häufig dieses Ersatzmitglied herangezogen wird.
Sollte unter dieser Voraussetzung ein Schulungsanspruch bestehen, ist wichtig zu wissen, dass es keinerlei Beschlussfassung bedarf und der AG im Vorfeld nur bzgl. einer Schulung zu informieren ist. Trotzdem ist zu empfehlen, sich vom AG die bezahlte Freistellung/Kostenübernahme im Vorfeld bestätigen zu lassen!
Außerdem wäre es hilfreich, einmal mitzuteilen, nach welchem Gesetz die AN-Vertretung Aufsichtsrat gewählt worden ist.