Erstellt am 07.11.2008 um 07:15 Uhr von rainer w
@VattPeter
Ist das nicht auch eine Gewissensfrage?
Erstellt am 07.11.2008 um 09:01 Uhr von VattPeter
Nein - das ist keine Gewissensfrage.
In $99 BetrVG Absatz 2 sind die Kriterien, unter den ein Bewerber abzulehnen ist, genau aufgeführt. Der Betriebsrat hat nicht darüber zu entscheiden, ob ein Bewerber überhaupt, oder ein anderer vielleicht besser geeignet ist. Das ist Aufgabe der Geschäftsführung.
Wenn aber ein Betriebsratsmitglied unberechtigterweise von der Aussprache und Abstimmung ausgeschlossen wird, ist der Beschluß ungültig. Hier kann sich die Übervorsichtigkeit eines BR-Vorsitzenden schnell ins Gegenteil verkehren.
Erstellt am 07.11.2008 um 09:18 Uhr von rainer w
@VatPeter
Die Aussage im 2. Absatz konnte ich SO nicht wissen. Selbstverständlich hast Du recht, denn hier betrifft es die Bewerbung eines anderen MA und nicht die deinige.
Erstellt am 07.11.2008 um 14:29 Uhr von peanuts
"Wenn aber ein Betriebsratsmitglied unberechtigterweise von der Aussprache und Abstimmung ausgeschlossen wird, ist der Beschluß ungültig."
Dass ein solcher Beschluss ungültig ist (falsche Annahme einer rechtlichen Verhinderung), halte ich für ein Gerücht! Es hätte zu diesem TOP natürlich ein Ersatzmitglied geladen werden müssen ...
Aber in o.g. Fall ist das BRM nicht daran gehindert, an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen zu können.
Erstellt am 10.11.2008 um 09:17 Uhr von VattPeter
Aha, da war ich unsicher. Der Beschluss gilt also trotzdem - macht ja auch Sinn.
Find ich übrigens super, dass sich hier so viele auskennen und helfen!
Da würde ich gerne nochmal wegen der "Selbstbetroffenheits-Klausel" nachfragen. Da sind wir uns immer sehr unsicher, wann und wieso die gilt. Läßt sich das kurz zusammenfassen oder hat wer einen guten Link?